Unternehmensbewertung im Erbschaftsteuerrecht – IDW S1 als sinnvolle Alternative?
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Für die Unternehmensbewertung im Erbschaftsteuerrecht wurde das vereinfachte Ertragswertverfahren zur Ermittlung des gemeinen Werts gesetzlich festgeschrieben. Es ermöglicht eine Unternehmensbewertung unabhängig von der Rechtsform auf Basis einer vorbestimmten Aufbereitung vorhandener buchhalterischer Daten und einem marktunabhängigen Zinssatz. Es stellt somit eine Art Mittelweg zwischen Einzelfallgerechtigkeit und pauschaler Typisierung dar. Es können jedoch auch andere Verfahren herangezogen werden, wenn das vereinfachte Ertragswertverfahren zu offensichtlich falschen Ergebnissen führt.
Die Unternehmenswertermittlung nach IDW S1 ist eines dieser alternativen Verfahren und dabei rechnerisch mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren vergleichbar. Es gibt jedoch deutliche konzeptionelle Unterschiede. So ist die Unternehmenswertermittlung nach IDW S1 als deutlich unternehmensindividuellere Methode sicherlich komplizierter. Die Informationsbeschaffung ist umfangreicher, darüber hinaus sind neben den bereits vorhandenen unternehmensinternen Informationsquellen, wie Planbilanzen und Kapitalflussrechnungen, auch marktbezogene Daten von Bedeutung. Dabei kommt es wesentlich auf die Qualität und Quantität der Informationen an, denn nur so lässt sich auch eine hohe inhaltliche Qualität der Prognose erreichen. Viele steuerliche Berater scheuen daher diesen Weg.
Trotz des nicht zu leugnenden Nachteils der aufwendigen Ermittlungen sind alternative Berechnungen nach IDW S1 vor dem Hintergrund der Grenzen für Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2, Abs. 7 ErbStG) und Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) des 2016 reformierten Erbschaftsteuergesetzes wichtig. Dirk Gurn zieht in seinem Beitrag (NWB-EV 11/2017 S. 370) anhand von Fallbeispielen einen materiellen Vergleich zwischen dem vereinfachten Ertragswertverfahren und dem Ertragswertverfahren nach IDW S1. Er zeigt dabei auf, warum bei weniger komplexen Bewertungsfällen, wie bei KMU-Unternehmen, die Anwendung des IDW S1 auf wenige Problemfelder reduziert wird und die Bewertung nach IDW S1 gegenüber dem vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG materiell durchaus lohnend sein kann.
Lesen Sie hier den kompletten Beitrag
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Die Unternehmenswertermittlung nach IDW S1 ist eines dieser alternativen Verfahren und dabei rechnerisch mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren vergleichbar. Es gibt jedoch deutliche konzeptionelle Unterschiede. So ist die Unternehmenswertermittlung nach IDW S1 als deutlich unternehmensindividuellere Methode sicherlich komplizierter. Die Informationsbeschaffung ist umfangreicher, darüber hinaus sind neben den bereits vorhandenen unternehmensinternen Informationsquellen, wie Planbilanzen und Kapitalflussrechnungen, auch marktbezogene Daten von Bedeutung. Dabei kommt es wesentlich auf die Qualität und Quantität der Informationen an, denn nur so lässt sich auch eine hohe inhaltliche Qualität der Prognose erreichen. Viele steuerliche Berater scheuen daher diesen Weg.
Trotz des nicht zu leugnenden Nachteils der aufwendigen Ermittlungen sind alternative Berechnungen nach IDW S1 vor dem Hintergrund der Grenzen für Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2, Abs. 7 ErbStG) und Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) des 2016 reformierten Erbschaftsteuergesetzes wichtig. Dirk Gurn zieht in seinem Beitrag (NWB-EV 11/2017 S. 370) anhand von Fallbeispielen einen materiellen Vergleich zwischen dem vereinfachten Ertragswertverfahren und dem Ertragswertverfahren nach IDW S1. Er zeigt dabei auf, warum bei weniger komplexen Bewertungsfällen, wie bei KMU-Unternehmen, die Anwendung des IDW S1 auf wenige Problemfelder reduziert wird und die Bewertung nach IDW S1 gegenüber dem vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG materiell durchaus lohnend sein kann.
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