Up to date in der Einkommensteuer

Orientierung u. a. angesichts der gesetzlichen Neuregelungen (bspw. durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, Fondsstandortgesetz, ATAD-Umsetzungsgesetz, Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz, Steuerentlastungsgesetz 2022, Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) bietet der EStG Kommentar von Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich.

Die gerade im Print erschienene 7. Auflage des EStG Kommentars berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung, Verwaltungsmeinung und Gesetzgebung mit Stand 1.1.2022 und wird fortlaufend in der Online-Version des Kommentars aktualisiert.

Bereits in der Online-Version veröffentlicht und nun auch in der Print-Version enthalten, sind u. a.:

I. 4k EStG Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen

  • 4k EStG ist hierarchisch aufgebaut. So werden in den einzelnen Absätzen unterschiedliche Fallkonstellationen angesprochen, in denen als wesentliche Rechtsfolge ein Betriebsausgabenabzugsverbot statuiert wird. Dies betrifft die Absätze 1 bis 5 des § 4k EStG. Hierbei ist die Norm so zu verstehen, dass jeder einzelne Absatz isoliert zu betrachten und zu prüfen ist, inwieweit sich hieraus bereits ein Abzugsverbot ergibt. Ist dem nicht so, ist mit der Prüfung des nächsten Absatzes fortzufahren („soweit nicht bereits die Voraussetzungen für die Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach den vorstehenden Absätzen vorliegen…“). Die in den einzelnen Absätzen genannten Tatbestände ergeben sich bereits aus der ATAD-II-Richtlinie. Der Gesetzesbegründung ist in den Vorbemerkungen zu entnehmen, wie die systematische Gliederung erfolgt. So werden unterschiedliche Formen der Besteuerungsinkongruenz (im Folgenden: Inkongruenzen) angesprochen. Typischerweise ergeben sich solche Inkongruenzen aus unterschiedlichen nationalen Steuersystemen, einer fehlenden Abstimmung untereinander und den daraus zu ziehenden Wertungen bzw. Rechtsfolgen mit der Folge, dass solche Inkongruenzen oft zu einem doppelten Abzug oder zu einem Abzug der Einkünfte in einem Land bei gleichzeitiger Nichtbesteuerung im anderen Land führen. Letzterer Fall spricht damit eine Form eines internationalen Korrespondenzprinzips an.

Ausweislich der Gesetzesbegründung werden

  • in § 4k Abs. 1-3 EStG hybride Gestaltungen angesprochen, in denen die den Aufwendungen entsprechenden Erträge beim Gläubiger nicht besteuert werden (sog. Deduction/Noninclusion-Inkongruenzen, D/NI-Inkongruenzen);
  • in § 4k Abs. 4 EStG hybride Gestaltungen angesprochen, in denen Aufwendungen auch in einem anderen Staat abgezogen werden können, ohne dass den Aufwendungen Erträge gegenüberstehen, die in beiden Staaten besteuert werden (sog. Double Deduction-Inkongruenzen, DD-Inkongruenzen);
  • in § 4k Abs. 5 EStG Gestaltungen angesprochen, in denen so genannte importierte Besteuerungsinkongruenzen sich ergeben (imported hybrid mismatch). Diese liegen vor, wenn abzugsfähige Aufwendungen und die entsprechenden Erträge zu einer Besteuerungsinkongruenz in anderen Staaten führen, die diese Inkongruenz nicht beseitigen, und die Folgen dieser Inkongruenz über eine oder mehrere Transaktionen ins Inland importiert wird.

Im Ergebnis bezweckt die Norm des § 4k EStG damit implizit, dass aus deutscher Sicht ein Abzug von Betriebsausgaben nur dann gestattet wird, wenn ein internationales Korrespondenzprinzip sichergestellt ist, mitunter also spiegelbildlich der steuerlichen Entlastung über die Betriebsausgaben eine steuerliche Belastung aus den korrespondierenden Erträgen gegenübersteht. Technisch wird dies über die Versagung eines Betriebsausgabenabzuges erreicht, mithin greift die Regelung damit in die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften ein. Wesentliche Besonderheit für die Anwendung der Reglung ist, dass das nicht gewollte Ergebnis (u. a. doppelter Betriebsausgabenabzug) ursächlich in der unterschiedlichen steuerlichen Wertung eines Sachverhaltes liegt. Diese unterschiedliche steuerliche Wertung basiert auf einer fehlenden Abstimmung der unterschiedlichen nationalen Steuersysteme und führt im Ergebnis zu der Inkongruenz. …

Vollständige Kommentierung s. KKB/Hechtner, § 4k EStG CAAAH-96875

II. 19a EStG Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen

Die Anwendung des neuen § 19a EStG führt dazu, dass geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Vermögensbeteiligungen auf Arbeitnehmer nicht sofort bei Übertragung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt versteuert werden müssen. § 19a EStG wirkt damit aus wirtschaftlicher Sicht wie eine Stundung. Die Norm wurde zur Förderung der Mitarbeitergewinnung sowie Stärkung der Mitarbeiterbindung eingeführt. Insbesondere sog. Startup-Unternehmen sollen durch Anwendung des § 19a EStG hochqualifizierte Fachkräfte gewinnen können. Zusätzlich soll durch die vermehrte Gewährung von Vermögensbeteiligungen auch die Vermögensbildung der Arbeitnehmer verbessert werden. Die zeitlich nachgelagerte Besteuerung verhindert die Besteuerung in einem Zeitpunkt, in dem dem Arbeitnehmer zwar die Vermögensbeteiligung, aber noch keine liquiden Mittel zugeflossen sind.

Ob die durch § 19a EStG neu geschaffene Fördermöglichkeit sowie die Anhebung des Freibetrags in § 3 Nr. 39 EStG zu einer spürbaren Stärkung der Mitarbeiterkapitalbeteiligungen und auch zur besseren Personalgewinnung führen, bleibt zunächst abzuwarten. Im Hinblick auf umfangreichere Fördermöglichkeiten im Ausland wird dies teilweise bereits bezweifelt. …

Vollständige Kommentierung s. KKB/Merx, § 19a EStG SAAAH-96699

III. § 50 c, 50d EStG Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen; Anwendung von DBA

  • 50c EStG wurde durch das AbzStEntModG eingeführt und soll im Kern die bisher in den Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 des § 50d EStG enthaltenen (verfahrensrechtlichen) Regelungen zur Entlastung bei Abzugsteuern fortführen, ändert deren bisherige Regelungssystematik allerdings in Teilen mit erheblichen Auswirkungen für die Praxis (siehe insbesondere → KKB/Gebhardt, § 50c Rz. 48 zur Rechtswirkung einer Freistellungsbescheinigung). …
  • 50d EStG stellte bis zu den umfangreichen Änderungen in den §§ 50c und 50d EStG durch das AbzStEntModG ein Sammelsurium von 14 Absätzen mit unterschiedlichsten Regelungsanliegen dar. Mittlerweile enthält die Norm „nur“ noch 10 Absätze, wirkt aber nicht minder zusammengewürfelt. …

Vollständige Kommentierungen s. KKB/Gebhardt, § 50c EStG RAAAH-96789 und § 50d EStG OAAAH-96790

KOMMESTG Einkommensteuergesetz Kommentar online

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Stand 1.1.2022.

Preis: 16,10 € (UVP)

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