Vermögensgestaltungen in der Ehe
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Ehe und Familie genießen nach Art. 6 Abs. 1 GG einen besonderen Schutz. Dieser Schutz kann in der Gestaltungsberatung genutzt werden, um z. B. steuerlich günstig Vermögen vom einen auf den anderen Ehepartner zu übertragen. Zwar unterliegen Vermögenszuwendungen zwischen Ehegatten grundsätzlich denselben Regeln wie Zuwendungen zwischen anderen Personen. Jedoch gelten bei Ehegatten Sondervorschriften, wie bspw. Freibeträge und günstige Steuerklassen, sowie sachliche Steuerbefreiungen.
In der Praxis werden Berater zunehmend mit der Frage konfrontiert, ob und auf welchem Wege der vermögendere Ehegatte den Ehepartner an seinem Vermögen oder aber zumindest an dem während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs beteiligen kann. Die Gründe für derartige Überlegungen sind vielfältig. So kann ein Grund für die Vermögensübertragung zwischen den Ehepartnern dabei die haftungsmäßig günstige Organisation des ehelichen Vermögens insbesondere bei Unternehmern sein. Aber auch, dass, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand leben, der „ärmere“ Ehegatte nicht „warten” möchte bis der ausgleichspflichtige Partner verstorben ist. Oft ist der „reichere“ Ehepartner auch durchaus gewillt, einen Teil des Vermögens zu Lebzeiten zu übertragen. Insbesondere die Übertragung von Vermögen für die Alterssicherung des Ehegatten ist hier als möglicher Gedanke zu nennen. Aus steuerlicher Sicht bedeutsam bei schenkungsteuerfreien Zuwendungen unter Ehegatten ist die Möglichkeit der gezielteren Ausnutzung von Steuerfreibeträgen.
Vermögensübertragungen sollten in diesen Fällen langfristig geplant werden und bereits zu Lebzeiten erfolgen. Sinnvoll ist es in jedem Fall, die vom Gesetz eröffneten Möglichkeiten einer steuerfreien Zuwendung alle zehn Jahre in Höhe der persönlichen Freibeträge auszunutzen.
Dr. Hellmut Götz stellt in seinem Beitrag „Schenkungsteuerfreie Zuwendungen unter Ehegatten“ in der NWB-EV Sonderausgabe die zivilrechtliche und schenkungsteuerliche Behandlung unbenannter Zuwendungen dar. Anschließend werden die für Ehegatten wichtigsten schenkungsteuerfreien Übertragungsmöglichkeiten unter Lebenden vorgestellt. Er geht dabei abschließend auf die durch die Erbschaftsteuerreform 2016 in § 28a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG angelegte Problematik von Zuwendungen ein; schließlich sind diese nicht nur anzuzeigen, sondern eventuell auch zu 50 % an den Fiskus abzuführen.
Weitere Beiträge aus der NWB-EV Sonderausgabe:
In der Praxis werden Berater zunehmend mit der Frage konfrontiert, ob und auf welchem Wege der vermögendere Ehegatte den Ehepartner an seinem Vermögen oder aber zumindest an dem während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs beteiligen kann. Die Gründe für derartige Überlegungen sind vielfältig. So kann ein Grund für die Vermögensübertragung zwischen den Ehepartnern dabei die haftungsmäßig günstige Organisation des ehelichen Vermögens insbesondere bei Unternehmern sein. Aber auch, dass, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand leben, der „ärmere“ Ehegatte nicht „warten” möchte bis der ausgleichspflichtige Partner verstorben ist. Oft ist der „reichere“ Ehepartner auch durchaus gewillt, einen Teil des Vermögens zu Lebzeiten zu übertragen. Insbesondere die Übertragung von Vermögen für die Alterssicherung des Ehegatten ist hier als möglicher Gedanke zu nennen. Aus steuerlicher Sicht bedeutsam bei schenkungsteuerfreien Zuwendungen unter Ehegatten ist die Möglichkeit der gezielteren Ausnutzung von Steuerfreibeträgen.
Vermögensübertragungen sollten in diesen Fällen langfristig geplant werden und bereits zu Lebzeiten erfolgen. Sinnvoll ist es in jedem Fall, die vom Gesetz eröffneten Möglichkeiten einer steuerfreien Zuwendung alle zehn Jahre in Höhe der persönlichen Freibeträge auszunutzen.
Dr. Hellmut Götz stellt in seinem Beitrag „Schenkungsteuerfreie Zuwendungen unter Ehegatten“ in der NWB-EV Sonderausgabe die zivilrechtliche und schenkungsteuerliche Behandlung unbenannter Zuwendungen dar. Anschließend werden die für Ehegatten wichtigsten schenkungsteuerfreien Übertragungsmöglichkeiten unter Lebenden vorgestellt. Er geht dabei abschließend auf die durch die Erbschaftsteuerreform 2016 in § 28a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG angelegte Problematik von Zuwendungen ein; schließlich sind diese nicht nur anzuzeigen, sondern eventuell auch zu 50 % an den Fiskus abzuführen.
Weitere Beiträge aus der NWB-EV Sonderausgabe:
- Oder-Konten als Schenkungsteuerfalle und mögliche Auswege – Präventive Maßnahmen und Heilungsmöglichkeiten
- Steuerfreie Übertragung des Familienheims – Steuerbefreiung bei Erwerben von Todes wegen und bei lebzeitiger Übertragung
- Planung und Vorsorge beim Zugewinn – Zugewinn – des einen Freud ist des anderen Leid