Die Verteilung von Corona-Überbrückungshilfen im Unternehmensverbund

Auch bei der jüngst unter der Bezeichnung „Überbrückungshilfe IV“ auf die Monate Januar bis März 2022 ausgeweiteten Corona-Hilfe dürfen verbundene Unternehmen nur einen Antrag für alle dem Verbund zuzuordnenden Unternehmen stellen.

Die Auszahlung der dem Verbund gewährten Hilfe erfolgt vollständig auf ein Konto des antragstellenden Unternehmens. Fraglich ist, ob und wie das antragstellende Unternehmen die erhaltenen Hilfen an die Verbundunternehmen weiterzuleiten hat, wie dies handels- und steuerbilanziell abzubilden ist und welche steuerrechtlichen Folgen entstehen können.

Weiterleitungspflicht und Aufteilungsmaßstab unklar

Die Bilanzierung ist derzeit mit erheblicher Rechtsunsicherheit behaftet. Nach Auffassung des IDW besteht zivilrechtlich eine Weiterleitungsverpflichtung, welche dazu führt, dass das antragstellende Unternehmen die gewährten Hilfen nur insoweit ertragswirksam vereinnahmen darf, wie es den Antrag für eigene Rechnung gestellt hat. Der Teil der Finanzhilfen, der für Rechnung der verbundenen Unternehmen beantragt wurde, ist erfolgsneutral als Verbindlichkeit gegenüber den verbundenen Unternehmen auszuweisen. Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV verweisen hingegen auf die Erfassung eines Ertrags in Höhe der gesamten Hilfe und eines Aufwands in Höhe desjenigen Teils der Hilfe, der an die verbundenen Unternehmen weitergeleitet wird. Dieses Vorgehen ist allerdings nur dann korrekt, wenn eine Weiterleitungsverpflichtung negiert und die Verteilung der freien Disposition des Antragstellers überlassen wird.

Für die korrekte Bilanzierung ist ferner ein anwendbarer Aufteilungsmaßstab vonnöten. Die FAQ grenzen die Verteilung auf eine wirtschaftlich angemessene Aufteilung ein. Das IDW schlägt einen dreistufigen Aufteilungsmaßstab anhand einer Stand-alone-Betrachtung vor.

Konsequenzen einer fehlerhaften Verteilung

Zur Vermeidung von Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung ist es dringend erforderlich, den Unternehmen rechtssichere und einfach handhabbare Regelungen für die Verteilung der Überbrückungshilfen innerhalb von Unternehmensverbünden an die Hand zu geben. Denn bei einer fehlerhaften Verteilung drohen schlimmstenfalls die Annahme von verdeckten Einlagen oder verdeckten Gewinnausschüttungen, die Beeinflussung der Verlustabzugsbeschränkung des § 15a EStG oder die Aberkennung der ertragsteuerlichen Organschaft.

Genaue Dokumentation

Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmensverbünde bei der Verteilung der gewährten Corona-Hilfen derzeit auf die Angemessenheit unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesamtumstände achten. Eine Anlehnung an den dreistufigen Aufteilungsmaßstabs des IDW kann dabei nach diesseitiger Ansicht keinesfalls schädlich sein. Die Erwägungen, die der konkreten Aufteilung zugrunde liegen, sollten genau dokumentiert werden, um eine Diskussion mit der Finanzverwaltung zu vermeiden.

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der NWB 5/2022, die Bestandteil der Kanzleipakete NWB PRO, PLUS und MAX ist.

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