Kleinunternehmerbesteuerung
Jedes Jahr werden in Deutschland unzählige Neuaufnahmen für gewerbliche oder selbständige Tätigkeiten bei dem örtlich zuständigen Finanzamt angemeldet. Insbesondere bei der Neugründung eines Unternehmens ist es unabdingbar neben den wirtschaftlichen auch die steuerrechtlichen Aspekte zu beleuchten.
A. Problemanalyse
Für Unternehmer mit niedrigen Gesamtumsätzen bietet das Umsatzsteuergesetz bis zu einer bestimmten Umsatzgröße eine Vereinfachungsregelung mit einem entsprechenden Optionswahlrecht. Sinn dieser Norm ist es, Unternehmer mit geringen Gesamtumsätzen, aber auch die Finanzverwaltung durch Vereinfachungen zu entlasten.
Bereits seit den sechziger Jahren existieren für die sog. Kleinunternehmer Sonderregelungen, die im Laufe der Zeit immer wieder Veränderungen unterlegen haben, bis zur Gestaltung des heutigen § 19 UStG . Dabei stellt die in der deutschen Rechtsprechung verankerte Behandlung keinen Sonderfall dar. Beinahe alle EU-Staaten kennen Sonderregelungen für Kleinunternehmer.
In der derzeit gültigen Fassung der Kleinunternehmerregelung besteht ein Optionswahlrecht. Aber für wen kommt die Anwendung der Kleinunternehmerregelung in Frage und welche Methode ist für den jeweiligen Unternehmer die Geeignetere? Die Wahl will gut überlegt sein, da sich nicht nur Vorteile ergeben können.
B. Problemlösungen
I. Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung
Bevor der Unternehmer entscheiden kann, ob er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchte, muss zunächst überprüft werden, ob er für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung überhaupt in Frage kommt. Die Voraussetzungen hierzu werden im Folgenden einzeln dargestellt.
1. Unternehmer
Zur Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung wird auf den allgemeinen Begriff des Unternehmers aus dem UStG abgestellt; hierunter ist Jeder zu verstehen, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ). Somit ist der Personenkreis des umsatzsteuerlichen Kleinunternehmers breit gestreut. Es kommt beispielsweise der Einzelunternehmer, wie auch die GmbH, bis hin zur juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ( § 2 Abs. 3 UStG) in Frage. Als weiteren praktischen Anwendungsfall sind Vereine zu benennen.
Eine weitere Voraussetzung ist die Ansässigkeit des Unternehmers im steuerlich definierten Inland. Im Einzelnen ist dies das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen das Gebiet von Büsingen, die Insel Helgoland, die Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven, sowie die Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie, als auch die deutschen Schiffe und Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören.
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