Faktor „F“ für Gleitzonenentgelte

Regelungen bis zum 30.6.2019
 
Die Gleitzonenregelung ist für versicherungspflichtig Beschäftigte anzuwenden, wenn deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 450,01 € und 850 € liegt (§ 20 Abs. 2 SGB IV).

Danach werden Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern aus einer reduzierten Bemessungsgrundlage entrichtet. Der Arbeitgeberbeitrag wird auf Basis des vollen Entgelts ermittelt.

Durch die Änderung des durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes ändert sich der Faktor „F“ auf 0,7566. Bei der Berechnung der reduzierten Bemessungsgrundlage kann daher mit folgender Formel gerechnet werden:

F x 450 + ([850/(850-450)] - [450/(850-450)] x F) x (Arbeitsentgelt - 450)

vereinfacht: 1,273825 x Arbeitsentgelt - 232,75125.

Hinweis:

Die besonderen Regelungen zur Gleitzone gelten nicht für Auszubildende und Praktikanten. In der Rentenversicherung besteht nur arbeitnehmerseitig die Möglichkeit, auf die Anwendung der Gleitzonenregelung zu verzichten und den vollen Arbeitnehmerbeitrag zu zahlen. Dadurch können die damit verbundenen rentenmindernden Auswirkungen vermieden werden.

Regelungen ab dem 1.7.2019

Ab dem 1.7.2019 werden die bisherigen Regelungen zur Gleitzone einerseits begrifflich umgetauft; der Gesetzgeber verwendet dann das Wort „Übergangsbereich“. Andererseits wird aber auch die Entgeltspanne ausgeweitet. Vom Übergangsbereich spricht man jetzt bei Entgelten von 450,01 € bis 1.300 €.

Beibehalten werden die Merkmale der bisherigen Gleitzone, wonach die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern aus einer reduzierten Bemessungsgrundlage berechnet werden. Und auch zukünftig wird der Arbeitgeberbeitrag auf der Basis des vollen Entgelts ermittelt.

Einen neuen Faktor F gibt es ab 1.7.2019 nicht, es ändert sich allerdings die Berechnungsformel. Ab 1.7.2019 kann die reduzierte Bemessungsgrundlage mit folgender Berechnungsformel ermittelt werden:

F x 450 + ([1300/(1300-450)] - [450/(1300-450)] x F) x (Arbeitsentgelt - 450)
vereinfacht: 1,1288588 x Arbeitsentgelt - 167,516470

Hinweis:

Die besonderen Regelungen zur Gleitzone gelten auch zukünftig nicht für Auszubildende und Praktikanten. Im Übrigen führt die Anwendung der besonderen Beitragsberechnung für Entgelte im Übergangsbereich ab dem 1.7.2019 nicht mehr zu geminderten Rentenansprüchen. Der Arbeitgeber meldet nämlich ab 1.7.2019 neben dem Übergangsbereichs-Entgelt zusätzlich das tatsächliche Bruttoentgelt. Für die bis zum 30.6.2019 vorgesehene Option, in der Rentenversicherung arbeitnehmerseitig auf die Anwendung der Gleitzonenregelung zu verzichten, besteht ab 1.7.2019 kein Raum mehr. Bislang abgegebene Verzichtserklärungen verlieren mit Ablauf des 30.6.2019 ihre Gültigkeit.

Beitrag aus NWB Praxis-Tipps für Steuerfachangestellte

Dieser Beitrag ist interessant für Sie? Weitere Beiträge finden Sie in unserem kostenlosen Newsletter NWB Praxis-Tipps für Steuerfachangestellte.

Cookies erforderlich

Um fortfahren zu können, müssen Sie die dafür zwingend erforderlichen Cookies zulassen. Diese gewährleisten den vollen Funktionsumfang unserer Seite, ermöglichen die Personalisierung von Inhalten und können für die Ausspielung von Werbung oder zu Analysezwecken genutzt werden. Lesen Sie auch unsere Datenschutzerklärung.