Was wird nach dem Brexit aus der Limited?

Angesichts der Beschlüsse des britischen Parlaments zum Brexit in dieser Woche ist die politische Zwickmühle unübersehbar. Der anstehende EU-Austritt Großbritanniens setzte Notfallpläne der Wirtschaft und einen teilweisen „Brexodus“ in Gang. Fragen stellen sich nicht nur die großen Banken und Unternehmen. Viele Hundert oder gar Tausende Dienstleister und Handwerker betreiben ihr Geschäft oder sichern ihre Untergesellschaften noch immer durch eine englische Limited (Ltd.) ab.

I. Der wirtschaftliche Hintergrund

Viele kleine Unternehmen üben ihr Geschäft allein in Deutschland aus und zahlten schon bislang nur hier ihre Steuern. Allein zum Haftungsschutz wurden bis 2006 fast 50.000 Limiteds nach englischem Recht gegründet. Das ging schnell und war günstig. Den verbliebenen aktiven Limiteds droht durch den Brexit Ungemach – denn damit wird das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Drittstaat und der Haftungsmantel könnte von einem Tag auf den anderen zerreißen. Zudem kann die Umwandlung der Limited in eine deutsche Rechtsform Monate dauern.

Auch zum Schutz dieser Kleinunternehmen hat der Bundestag Änderungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuer- und Finanzmarktrechts im Hinblick auf einen unregulierten Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union geschaffen.

II. Die Neuregelung

Der Bundestag hat dazu das Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG) verabschiedet und der Bundesrat hat diesem Gesetz am 15.3.2019 zugestimmt. Der Gesetzgeber gibt deutlich zu erkennen, dass die betroffenen Kapitalgesellschaften vor den steuerlichen Folgen des Brexit geschützt werden sollen. Dabei geht es sowohl um die Verhinderung der unmittelbaren Folgen des Brexit als auch um die weitreichende Zulassung einer späteren Umwandlung auf einen inländischen Rechtsträger.

III. Die Limited wird nicht steuerlich aufgelöst

Das Gesetz enthält Regelungen, welche die in Deutschland tätigen britischen Limiteds vor den steuerlichen Folgen des Brexit schützen werden. Der neue § 12 Abs. 4 KStG stellt klar, dass nach dem Brexit das Betriebsvermögen weiterhin der Limited zuzurechnen ist. Eine Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven, die im Schrifttum befürchtet wurde, soll verhindert werden. Eine Besteuerung als Mitunternehmerschaft oder Einzelunternehmen, die aus zivilrechtlichen Zusammenhängen gefolgert worden war, soll gerade nicht vorgenommen werden.

Zudem schreibt ein neuer Satz 4 des § 12 Abs. 3 KStG vor, dass allein der Brexit nicht zu einem der schädlichen Ereignisse in dieser Norm führt. Eine „passive Entstrickung“ allein durch den Brexit ist damit nicht mehr zu befürchten – dies ist gesetzlich verankert.

IV. Nachschärfungen des Umwandlungssteuergesetzes

Durch Änderungen in den §§ 122a ff. UmwG hat der Gesetzgeber bereits die handelsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um auch nach dem Brexit noch Umwandlungen von britischen auf deutsche Gesellschaften zu ermöglichen. In § 122m UmwG wird eine Übergangsregelung gewährt, die für eine Übergangsperiode derartige Umwandlungen weiterhin zulässt, solange der Verschmelzungsplan noch vor dem Austritt Großbritanniens oder vor dem Ablauf einer Übergangsfrist dafür notariell beurkundet worden ist.

Durch eine Ergänzung des persönlichen Anwendungsbereichs des Umwandlungssteuergesetzes sollen diese Umwandlungen auch steuerlich begünstigt werden. Ein neuer Satz 3 in § 1 Abs. 2 UmwStG sieht dazu vor, dass die übertragende (britische) Gesellschaft nach dem Brexit bei Anwendung des § 122m UmwG als in der EU ansässig zu betrachten ist (Fiktion). Damit liegen die Anwendungsvoraussetzungen für eine begünstigte Verschmelzung nach den §§ 11 ff. UmwStG (ebenso fiktiv) vor, sodass eine Begünstigung sowohl auf Ebene der übertragenden Gesellschaft (§ 11 UmwStG) als auch ihres Anteilseigners (§ 13 UmwStG) beantragt werden kann. Das Ziel des Umwandlungssteuergesetzes, betriebswirtschaftlich sinnvolle Umwandlungen nicht steuerlich zu behindern, wird damit unterstützt.

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