Erste Jahresabschluss-Analyse nach BilRUG

Jetzt wird es ernst: Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) – seit Sommer 2015 in Kraft – muss erstmals für das Geschäftsjahr 2016 verbindlich eingesetzt werden. Was viele auf den ersten Blick übersehen: Das BilRUG hat nicht nur unmittelbare Auswirkungen auf die handelsrechtliche Rechnungslegung, sondern mittelbar auch auf die Jahresabschluss-Analyse – und damit auf Ihre betriebswirtschaftliche Beratung.

Zwar bleiben Unternehmensergebnis und Bilanzsumme unverändert – aber insbesondere die Neudefinition der Umsatzerlöse und der Wegfall des außerordentlichen Ergebnisses haben zur Folge, dass sich die mit diesen Positionen verknüpften Kennzahlen ändern werden. Dies betrifft beispielsweise die Umsatzrendite, das EBIT sowie die Working-Capital-Ratio, um nur einige zu nennen.

Was bedeutet das jetzt für Ihre Beratung?

Jahresabschluss 2016 erläutern

Zum einen sollten Sie die Analyse des Jahresabschlusses 2016 näher erläutern. Stellen Sie sich beispielsweise vor, die wirtschaftliche Situation Ihres Mandanten ist 2016 im Vergleich zum Vorjahr nahezu gleich geblieben, aber die Umsatzrendite hat sich – ausschließlich aufgrund des BilRUG – verschlechtert. Sind die Hintergründe nicht bekannt, könnten Banken diese Tatsache für Kreditengagements oder Ratings negativ bewerten. Selbst wenn die wirtschaftliche Situation nicht mehr dieselbe ist: Wichtig ist es, die Effekte des BilRUG „herauszurechnen“, um die richtigen Schlüsse aus den Kennzahlen zu ziehen.

Kreditverträge und Mitarbeiterverträge überprüfen

Zum anderen sollten Sie laufende Verträge überprüfen, in denen das Erreichen bestimmter Kennzahlenwerte wichtiger Bestandteil ist. Denken Sie beispielsweise an Financial Covenants. Diese Klauseln in Kreditverträgen können Banken Sonderkündigungsrechte einräumen, wenn Unternehmen bestimmte Finanzkennzahlen nicht mehr erfüllen. Eine 10%ige festgelegte Umsatzrendite, die plötzlich nur aufgrund des BilRUG auf 9 % sinkt, könnte daher schwerwiegende Folgen haben.

Ähnlich verhält es sich, wenn in Mitarbeiterverträgen variable Entgeltbestandteile vereinbart worden sind: Für die gleiche Leistung erhält der Mitarbeiter plötzlich weniger oder mehr Vergütung als zuvor.

Unternehmensplanung und Reporting anpassen

Und schließlich sollten Sie Ihre Mandanten gerade in der Übergangszeit beraten, was die Unternehmensplanung und das Reporting und hier insbesondere die bessere Vergleichbarkeit im Zeitverlauf angeht. Beispiel Umsätze: Erlöse aus Vermietung und Verpachtung, die ab dem Geschäftsjahr 2016 in den Umsatzerlösen auszuweisen sind, sollten in der Planung separat dargestellt werden. Machen Sie das nicht, täuscht die GuV einen zu hohen Wert vor.

 

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