Rückkehr Privatversicherter in die gesetzliche Krankenversicherung

Das A und O: die Erzeugung einer Pflichtmitgliedschaft
In einem ersten Schritt muss eine Möglichkeit gefunden werden, eine Pflichtmitgliedschaft herzustellen. Ist der Mandant Angestellter mit einem Verdienst, der oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, müssen die Arbeitsvertragsparteien das Gehalt einvernehmlich auf ein Niveau unterhalb der Versicherungspflichtgrenze absenken und/oder Teile des Entgelts dergestalt umwandeln, dass diese entweder kein Arbeitsentgelt mehr darstellen oder dieses nicht mehr „regelmäßig“ anfällt.
Bei Mandanten, die (Mit-)Inhaber eines Unternehmens oder dessen Gesellschafter sind, gibt es verschiedene Alternativen zur Erzeugung einer Pflichtmitgliedschaft aufgrund abhängiger Beschäftigung, so etwa die Änderung der Rechtsform des Unternehmens oder die Änderung der bisherigen Beteiligungsverhältnisse. Auch dadurch, dass zukünftig Gesellschafterbeschlüsse nach einem anderen als dem bisherigen Modus gefasst werden, kann eine abhängige Beschäftigung herbeigeführt werden, wenn man sich an den hergebrachten Prinzipien der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung orientiert.
Erscheinen Gestaltungen im gesellschaftsrechtlichen Bereich als schlecht gangbar, ist es für Selbständige auch möglich, das Element der abhängigen Beschäftigung im Wege der Anstellung bei einem Dritten zu verwirklichen und die selbstständige – nicht hauptberufliche - Tätigkeit im eigenen Unternehmen unmodifiziert fortzuführen.

Wichtige Detailfragen
Ist der erste Schritt geschafft, sollte aber noch verschiedenen Details Aufmerksamkeit geschenkt werden. So ist es besonders wichtig, die Gestaltungen vor Vollendung des 55. Lebensjahres durchzuführen. Auch ist dem Mandanten zu raten, einen ausdrücklichen Bescheid über seine Mitgliedschaft bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund/ Krankenkasse zu beantragen.

Wie die Erzeugung einer Pflichtmitgliedschaft konkret vonstatten gehen kann und welche Detailfragen auf dem Wege zurück in die gesetzliche Krankenkasse geklärt werden müssen, erfahren Sie in dem Beitrag „Rückkehr Privatversicherter in die gesetzliche Krankenversicherung“ von Andreas Hartmann, der in NWB 33/2018 S. 2413 erschienen ist.

Lesen Sie hier den kompletten Beitrag „Rückkehr Privatversicherter in die gesetzliche Krankenversicherung“.


NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht

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