Mündliche StB-Prüfung 2023 – Endspurt zum Ziel: Steuerberater!

Der erste Meilenstein – die schriftliche StB-Prüfung – liegt nun hinter Ihnen. Wir hoffen, Sie können sich hiernach etwas erholen, und einfach das tun, worauf Sie Lust haben und auf das Sie so lange verzichten mussten! Allerdings ist zeitnah auch der Zeitpunkt gekommen, den Fokus wieder neu zu schärfen: auf die mündliche StB-Prüfung 2023!

Auch wenn die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die Einladungen zur mündlichen Prüfung frühestens Mitte Dezember und spätestens Ende Januar versandt werden, besteht nach einer Erholungsphase die Notwendigkeit, in die Prüfungsvorbereitung für die Mündliche einzusteigen. Denn teilweise beginnen die mündlichen Prüfungen dann bereits zwei Wochen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Schriftlichen. Zeit, sich zurückzulehnen und das eigene Ergebnis abzuwarten, bleibt Ihnen somit nicht!

Als verlässlicher Partner begleitet NWB Steuer und Studium Sie weiter und unterstützt Sie in Ihrer Vorbereitung mit den Schwerpunkt-Heften zur mündlichen StB-Prüfung 2023 und dem PrüfungsCoach mündliche StB-Prüfung 2023.

Einen Überblick zu den Herausforderungen und Besonderheiten der mündlichen StB-Prüfung 2023 verschafft Ihnen zum Einstieg der Leitfaden von Dr. Elke Lehmann und Thorsten Jahn, Dozenten in der Steuerberaterausbildung bei Steuerlehrgänge Dr. Bannas. Konkrete Hilfestellungen unterstützen Sie dabei, die neuen Anforderungen an Ihre Organisation und Ihr persönliches Auftreten zu bewältigen, denn nun zählt nicht nur Ihre fachliche, sondern insbesondere auch Ihre (sozial-)kommunikative Kompetenz. Ergänzt wird der Leitfaden durch eine umfassende Auswertung beliebter Kurzvortragsthemen.

I. Allgemeine Hinweise zur Organisation und den Prüfungsinhalten

1. Zulassung zur mündlichen StB-Prüfung und Organisation

Die Prüfungskandidaten sind zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 nicht übersteigt, wobei sich diese Gesamtnote als Durchschnitt aus den Einzelergebnissen der drei Aufsichtsarbeiten ergibt (§ 25 Abs. 2 i. V. mit § 15 Abs. 2 Satz 1 DVStB[4].

Über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird den Kandidaten von der für sie zuständigen Steuerberaterkammer ein schriftlicher Bescheid erteilt. Weiterhin haben die Prüflinge regelmäßig die Möglichkeit, die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung bereits vorab online abzurufen. Das konkrete Datum für die Onlineabfrage sowie für den Versand des Bescheids wird i. d. R. zum Ende der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.

Ist die Hürde von 4,5 genommen und die schriftliche Prüfung damit „bestanden“, werden der Bescheid über die schriftliche Prüfung und die Ladung zur mündlichen Prüfung regelmäßig in einem verbundenen Schreiben versandt.

In dem Ladungsschreiben für die mündliche StB-Prüfung wird i. d. R. Folgendes mitgeteilt:

  • die in der schriftlichen Prüfung erzielten Ergebnisse für die einzelnen Aufsichtsarbeiten sowie die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung; [5]

  • der Tag der mündlichen Prüfung mit Uhrzeit und Prüfungsort;

  • der Prüfungsausschuss und die diesem Ausschuss angehörenden Mitglieder, erfahrungsgemäß jedoch ohne Mitteilung der konkreten Zusammensetzung am jeweiligen Prüfungstag, wobei in einigen Bundesländern dazu vorab überhaupt keine Informationen gegeben werden; [6]

  • die zugelassenen Hilfsmittel, wobei dies in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt wird: Für die mündliche Prüfung

    • sind die Hilfsmittel zugelassen, die bereits für die schriftliche Prüfung zugelassen waren (d. h. Steuer- und Wirtschaftsgesetze, Steuerrichtlinien, Steuererlasse),

    • sind nur die Steuergesetze zugelassen oder

    • es sind überhaupt keine Hilfsmittel zugelassen (z. B. in Berlin).

    Außerdem wird mitgeteilt, ob die Kandidaten eigene Hilfsmittel nutzen dürfen oder ob ihnen diese zur Verfügung gestellt werden.

  • Informationen zum Kurzvortrag dahingehend, dass drei Themen zur Wahl gestellt werden und die Dauer des Vortrags – in Abhängigkeit des jeweiligen Bundeslands bzw. Kammerbezirks – auf fünf bis sieben, zehn bzw. zehn bis zwölf Minuten begrenzt ist;

  • der Hinweis, dass sich die für die mündliche Prüfung in Betracht kommenden Prüfungsgebiete aus § 37 Abs. 3 StBerG ergeben (s. hierzu genauer in Kap. I.2.b));

  • die Anzahl der jeweils gleichzeitig geprüften Kandidaten;

  • eine Rechtsbehelfsbelehrung;

  • Hinweise zur Bestellung als Steuerberater/Steuerberaterin nach bestandener Prüfung. [7]

Der Zeitpunkt für die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Versand der Ladungsschreiben für die mündliche Prüfung differiert je nach Kammer. In Berlin bspw. erfolgt die Bekanntgabe bereits Mitte Dezember. In den meisten anderen Kammerbezirken müssen sich die Kandidaten allerdings in Geduld üben, denn hier werden die Ergebnisse erfahrungsgemäß erst später, bis Ende Januar, verkündet.

TIPP

Wichtig ist, dass Sie auf der Homepage der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer die Informationen hierzu kontinuierlich verfolgen. Telefonische Nachfragen hingegen sind meist nicht gerne gesehen.

Die Mindestladungsfrist für die mündliche Prüfung beträgt zwei Wochen, und dies wird von einigen Steuerberaterkammern auch tatsächlich so praktiziert.

Die Prüfungstermine reichen bundesweit von ca. Mitte Januar bis Ende April/Anfang Mai. Während die schriftliche Prüfung zeitlich und inhaltlich bundeseinheitlich abläuft, entscheiden die Prüfungsausschüsse individuell über die Termine und den konkreten Ablauf der mündlichen Prüfungen. Wie viele Prüfungstermine mit wie vielen Prüfungsausschüssen benötigt werden, hängt auch jeweils von der Anzahl der zur mündlichen Prüfung zugelassenen Kandidaten ab. Hier sollten Sie sich einen Eindruck anhand der Erfahrungswerte aus den vorangegangenen Prüfungen in Ihrem Kammerbezirk verschaffen.

HINWEIS

Erscheinen Sie nicht zur mündlichen Prüfung, gilt die StB-Prüfung unabhängig von Ihrer schriftlichen Note als nicht bestanden (§ 30 Abs. 3 DVStB). Reichen Sie daher im Krankheitsfall bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer schnellstmöglich ein ärztliches Attest ein. Auf Verlangen ist eine Erkrankung auch durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 DVStB).

2. Prüfungsablauf und -inhalte

a) Prüfungsablauf

Abzulegen ist die Prüfung vor dem für Sie zuständigen Prüfungsausschuss, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist. Dieser setzt sich i. d. R. aus sechs Prüfern zusammen:

  • drei Beamten des höheren Dienstes oder vergleichbaren Angestellten der Finanzverwaltung, von denen einer den Vorsitzenden stellt, sowie

  • drei Steuerberatern oder aber zwei Steuerberatern und einem Vertreter der Wirtschaft.

Der Vorsitzende leitet den Prüfungsausschuss und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen (§ 26 Abs. 2 DVStB). Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit über die Note oder das Bestehen; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend (§ 10 Abs. 2 DVStB).

Die mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung mit i. d. R. vier bis fünf Prüflingen durchgeführt; ein Recht auf Einzelprüfung besteht nicht. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungsgruppen kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, dass diese – auf die Vornoten bezogen – gemischt zusammengesetzt sind. Im Prüfungsraum werden die Kandidaten i. d. R. mit Namensschildern in alphabetischer Sitzreihenfolge platziert.

Die auf den einzelnen Prüfling entfallende Prüfungszeit soll dabei insgesamt 90 Minuten nicht überschreiten (§ 26 Abs. 7 DVStB), wobei aus den Gedächtnisprotokollen der Kandidaten der vorangegangenen Prüfungen zu entnehmen ist, dass diese Zeit von den Prüfungsausschüssen oftmals nicht voll ausgeschöpft wird. In besonders kritischen Situationen (wenn es noch um das Sammeln der letzten Punkte für das Bestehen geht) kann sie aber auch einmal überschritten werden.

Die mündliche Prüfung wird entweder als eine über den ganzen Tag laufende Prüfung oder als Vormittags- bzw. Nachmittagsprüfung (z. B. Baden-Württemberg, Hamburg) durchgeführt. Die Ladung zum Prüfungstermin erfolgt entweder für alle Prüflinge zeitgleich (z. B. 8:00 Uhr) oder zeitlich gestaffelt nacheinander (z. B. 8:00 Uhr, 8:15 Uhr usw.).

Erscheinen Sie am Prüfungstag überpünktlich am Prüfungsort. Dort werden von den Aufsichtführenden (Mitarbeitern der Steuerberaterkammer) zunächst die allgemeinen Prüfungsformalitäten erledigt, Ihnen werden die räumlichen Vor-Ort-Bedingungen gezeigt und der weitere Ablauf erläutert. Neben dem Prüfungsraum steht ein Raum zur Vorbereitung auf den Kurzvortrag und zusätzlich meist ein Pausenraum zur Verfügung.

Inwieweit die ggf. zugelassenen Hilfsmittel (s. hierzu bereits Kap. I.1.) sowie Schreibpapier und Stifte durch die Steuerberaterkammer zur Verfügung gestellt werden, entnehmen Sie dem Ladungsschreiben. Teilweise ist es auch erlaubt, Karteikarten (dann möglichst im DIN A5-Format) für die Vorbereitung des Kurzvortrags mitzubringen.

Bringen Sie Ihre Verpflegung selbst mit, denn erfahrungsgemäß wird lediglich Wasser, ggf. Kaffee/Tee, bereitgestellt.

Nach der Erledigung der Formalitäten beginnt die Prüfung – zeitlich gestaffelt für die einzelnen Kandidaten – mit der Vorbereitung des Kurzvortrags.

Die mündliche StB-Prüfung gliedert sich in

  • den soeben bereits angesprochenen Kurzvortrag [8] und

  • sechs Prüfungsabschnitte [9].

Ein Prüfungsabschnitt umfasst dabei jeweils die gesamte Prüfungstätigkeit eines Mitglieds des Prüfungsausschusses während der mündlichen Prüfung (§ 26 Abs. 3 Satz 3 DVStB). Somit weisen die Prüfungsabschnitte regelmäßig Schwerpunkte auf (z. B. Ertragsteuern, Berufsrecht); dies ist jedoch nicht zwingend, so dass auch rechtsübergreifende Fragen gestellt werden können. Abschließend prüft in einigen Ausschüssen der Vorsitzende, der dabei auch Themen aus den Vorrunden wiederholt aufgreifen und vertiefen kann.

Nach dem sechsten Prüfungsabschnitt erfolgt die endgültige Beratung des Prüfungsausschusses, während die Kandidaten vor dem Prüfungsraum oder im Pausenraum warten. Sowohl für den Kurzvortrag als auch für jeden der sechs Prüfungsabschnitte wird jeweils eine Note vergeben. Die StB-Prüfung ist bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl 4,15 nicht übersteigt (§ 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB). Noten werden aber nicht erteilt (§ 28 Abs. 1 Satz 3 DVStB).

Nach Abschluss der Beratung werden die Kandidaten entweder einzeln oder gemeinsam in den Prüfungsraum gebeten und über ihre Prüfungsergebnisse in Kenntnis gesetzt (§ 28 Abs. 1 DVStB). Erfahrungsgemäß ist es ein gutes Zeichen, wenn alle Prüflinge gleichzeitig zur Ergebnisverkündung aufgerufen werden, da dann regelmäßig alle bestanden haben. Prüflingen, die nicht bestanden haben, wird ihr Ergebnis i. d. R. einzeln vorab verkündet und begründet.

HINWEIS

Einwendungen gegen den Ablauf der Vorbereitung auf den Vortrag oder der mündlichen Prüfung insgesamt wegen Störungen, die durch äußere Einwirkungen verursacht worden sind, müssen Sie unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende der mündlichen Prüfung entweder gegenüber den Aufsichtsführenden oder gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen (§ 26 Abs. 8 Satz 1 DVStB). Sollte Ihre mündliche Prüfung nicht erfolgreich verlaufen sein, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Steuerberaterkammer ein Überdenkungsverfahren zu beantragen, solange die Entscheidung über das Prüfungsergebnis noch nicht bestandskräftig ist (§ 29 DVStB). Darüber hinaus besteht – unabhängig vom Überdenkungsverfahren – die Möglichkeit einer (Anfechtungs-)Klage i. R. der Klagefrist vor dem FG.

b) Prüfungsinhalte

Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die in § 26 Abs. 3 Satz 1 DVStB i. V. mit § 37 Abs. 3 Satz 1 StBerG aufgeführten Prüfungsgebiete:

  1. Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht,

  2. Steuern vom Einkommen und Ertrag,

  3. Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,

  4. Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts,

  5. Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft,

  6. Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,

  7. Volkswirtschaft,

  8. Berufsrecht.

Nicht erforderlich ist es, dass jeweils sämtliche Gebiete Gegenstand einer mündlichen Prüfung sind (§ 26 Abs. 3 Satz 1 DVStB i. V. mit § 37 Abs. 3 Satz 1 StBerG).

TIPP

Das Steuerrecht bildet damit insgesamt den Schwerpunkt der mündlichen StB-Prüfung und hier insbesondere die Ertragsteuern, die Umsatzsteuer, das Bilanzsteuerrecht und die Abgabenordnung. [10] Daher gilt es, das alte Prüfungswissen aufrecht zu erhalten sowie – soweit erforderlich – auf den neusten Stand zu bringen. Daneben spiegeln die Gedächtnisprotokolle Fragen aus den „nicht-steuerlichen“ Rechtsgebieten wider, die Sie sich neu aneignen müssen: Berufsrecht [11], Bürgerliches Recht [12], Handels- und Gesellschaftsrecht [13], Insolvenzrecht [14] und VWL/BWL [15]. Weniger häufig geprüft werden bspw. das Europarecht [16] oder das Zollrecht. Beachten Sie zudem, dass in die Prüfung regelmäßig auch aktuelle Neuerungen aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung mit einbezogen werden (vgl. hierzu auch Kap. V.). [17]

II. Kurzvortrag

1. Allgemeines

Der Kurzvortrag geht wertmäßig zwar auch nur mit 1/7 in die Gesamtwertung der mündlichen Prüfung ein, wird also gegenüber den anderen sechs Prüfungsabschnitten nicht höher gewichtet. Nichtsdestotrotz kommt dem Vortrag eine besondere Bedeutung zu, ist er doch Ihre persönliche „Eintrittskarte“ in die mündliche Prüfung. Hier geht es um den ersten Eindruck, den Sie den Prüfern vermitteln. Ihrer „Eintrittskarte“ in die mündliche Prüfung sollten Sie daher ein besonderes Augenmerk schenken.

Der Kurzvortrag soll zeigen, dass Sie nach einer Vorbereitungszeit unter Aufsicht von insgesamt 30 Minuten über eines der drei zur Auswahl stehenden fachlichen Themen (§ 26 Abs. 6 DVStB) einen gut strukturierten Vortrag halten können, in dem Sie das Wesentliche in knapper und verständlicher Form darlegen. Die 30 Minuten Vorbereitungszeit umfassen also die Auswahl, Vorbereitung und Ausarbeitung des Themas.

Der Kurzvortrag kann damit in folgende Schritte unterteilt werden:

  1. Auswahl des Themas,

  2. Brainstorming,

  3. Erstellung des Vortragsmanuskripts (Stichpunkte),

  4. Halten des Vortrags vor dem „geistigen Auge“ und

  5. Vortrag vor dem Prüfungsausschuss.

In Bezug auf den zeitlichen Umfang des Kurzvortrags gibt es unterschiedliche Vorgaben. Dies kann von mind. fünf bis max. zwölf Minuten reichen. Prüfen Sie daher in Ihrem Ladungsschreiben genau, welche Informationen diesbzgl. enthalten sind. In den meisten Fällen beträgt die Richtgröße zehn Minuten (z. B. „max. zehn Minuten“, „ca. zehn Minuten“).

Nach den Erfahrungen aus der Prüfungspraxis ist ein Überziehen der vorgegebenen Zeit nicht zu empfehlen. Sie sollten daher anstreben, einen überzeugenden Vortrag von eher etwas kürzerer Dauer zu halten. Überziehen Sie die vorgegebene Zeit, wird der Vorsitzende Sie nach kurzer Zeit ermahnen müssen, mit dem Vortrag langsam zum Schluss zu kommen, weil die Aussagen in der überfälligen Zeit sonst nicht mehr in die Bewertung einbezogen werden. Dies wird Sie stark verunsichern, mit unmittelbaren Folgen für Ihren Vortrag. Im Übrigen gibt es auch Prüfungsausschüsse, in denen der Vortrag nach dem Zeitlimit rigoros abgebrochen wird.

2. Themenauswahl

Die Vielfältigkeit der Vortagsthemen ergibt sich allein schon aus den o. a. Prüfungsgebieten des § 37 Abs. 3 StBerG (vgl. Kap. I.2.b)). Um Ihnen jedoch einen ersten Eindruck zu ermöglichen, finden Sie in Anschluss an diesen Leitfaden auf den S. 713 ff. eine Auswertung der Gedächtnisprotokolle der Prüfungskandidaten der letzten drei Jahre.

Die den Kandidaten vorgelegten Themen bestehen i. d. R. aus wenigen Schlagworten. Hierin liegt dann auch eine Problematik bei der Auswahl. Allgemeine Themen, wie z. B. „Kinder im Einkommensteuerrecht“, erscheinen einfacher in der Umsetzung. Allerdings ist es dann oftmals schwierig, die zeitliche Komponente sinnvoll auszuschöpfen und dabei alle wesentlichen Aspekte vorzutragen. Dieses Problem mag bei den Themen, bei denen der Einstieg schwerer fällt, da das Gebiet deutlich eingegrenzter ist (z. B. „Latente Steuern“), weniger bestehen; sie können jedoch auch überfordern.

TIPP

Eine Empfehlung aus psychologischer Sicht: Stellen Sie sich darauf ein, dass Sie drei Themen erhalten, die Ihnen nicht liegen. Dann werden Sie eher positiv überrascht sein, wenn eines dabei ist, bei dem Sie sich wohl fühlen. Wenn man im Vorfeld auf ein „passendes“ Thema hofft, ist man im gegenteiligen Fall eher enttäuscht. Erfahrungsgemäß machen sich viele Kandidaten im Vorfeld allerdings eher zu viele als zu wenige Gedanken.

Tritt somit der Fall sein, dass Sie sich zwischen zwei Themen entscheiden müssen, sollten Sie das Thema auswählen, von dem Sie der Meinung sind, dass es von den anderen Kandidaten eher nicht gewählt wird. Der Prüfungsausschuss wird es Ihnen danken, nicht noch einen „identischen“ Kurzvortrag anhören zu „müssen“. Zudem werden diese Vorträge naturgemäß auch miteinander verglichen. Kommt hingegen nur ein Thema für Sie in Frage, entfallen alle diese Überlegungen.

Hinsichtlich der zur Auswahl stehenden Themen ist weiterhin die unterschiedlich geregelte Verwendung von Hilfsmitteln zu beachten. Während z. B. in Nordrhein-Westfalen zur Vorbereitung die Verwendung der Gesetze, Richtlinien und Erlasse erlaubt ist, sind Hilfsmittel bspw. in Berlin insgesamt nicht gestattet (vgl. hierzu schon in Kap. I.1.). Werden Ihnen Themen wie bspw. „Mietereinbauten“ oder „Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung“ zur Auswahl gegeben, wird die Bewältigung ohne die Verwendung der Steuererlasse nur bedingt möglich sein.

TIPP

Fazit: Abgesehen von diesen grundlegenden Hinweisen verbietet sich jeder konkrete Ratschlag. Sie müssen bei der Auswahl Ihren eigenen Weg finden. Wichtig ist allerdings, dass Sie Ihre Entscheidung nach zwei bis drei Minuten getroffen haben, da Ihnen sonst die Zeit nach hinten raus fehlt. Ist die Entscheidung für ein Thema dann gefallen, sollten Sie sofort die anderen Themen ausblenden. Allein schon aus Zeitgründen ist es auf keinen Fall ratsam, während der Ausarbeitung des Kurzvortrags noch einmal das Thema zu wechseln.

3. Aufbau des Kurzvortrags

Nach der Auswahl des Themas haben Sie ca. fünf Minuten Zeit, i. R. des Brainstormings alle wesentlichen Schlagworte zu notieren. In den darauffolgenden 15–20 Minuten muss das Konzept erstellt werden, um am Ende noch ca. fünf Minuten Zeit zu haben, einmal gedanklich den Vortrag zu halten.

Bei der Erstellung des Manuskripts Ihres Kurzvortrags sollten Sie – sofern dies zugelassen ist (Ladungsschreiben!) – Ihre nummerierten (!) Karteikarten bzw. das vorhandene Schreibpapier in DIN A5-Format verwenden.

Notieren Sie dabei nur Stichworte, d. h. die wesentlichen Schwerpunkte, von denen Sie sich im Vortrag leiten lassen. Bei ausformulierten Sätzen besteht die Gefahr des Ablesens, was nicht erwünscht ist. Um einen sicheren Einstieg abzusichern, kann es aber sinnvoll sein, den Einleitungssatz (und ggf. den Schlusssatzauszuformulieren (und im Notfall auch abzulesen).

Der Kurzvortrag besteht aus drei Teilen:

  1. Einleitungsteil mit Anrede sowie Vorstellung der Gliederung des Kurzvortrags, deren Detailgrad zwar grds. vom konkreten Thema abhängt, als Richtwert max. jedoch nur drei bis vier Punkte enthalten sollte, um die Systematik zu vermitteln,

  2. Hauptteil mit fachlichen Erläuterungen entsprechend der zuvor erläuterten Gliederung und

  3. Schlussteil mit Fazit und ggf. Ausblick.

TIPP

Damit die korrekte Anrede gelingt: Schauen Sie bitte vorher, ob der Prüfungsausschuss aus Frauen und Männern besteht, bevor die ersten Lacher aufkommen und Sie drohen, aus dem Konzept zu geraten!

Für den Einleitungsteil bieten sich bspw. folgende Formulierungen an:

Dieser Beitrag geht noch weiter. Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der NWB Datenbank unter NWB QAAAJ-21441 als Teil Ihres Abonnements des Themenpakets NWB Steuer + Studium.

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Fundstelle(n):
SteuerStud 11/2022 Seite 704
NWB QAAAJ-21441

1Tipps und Hinweise für alle, die die schriftliche StB-Prüfung nicht bestanden haben, dagegen bei Große, SteuerStud 12/2019 S. 759 NWB KAAAH-31289 (Schaubild) und SteuerStud 12/2019 S. 792 NWB VAAAH-31294.

2Alle SteuerStud-Lernmaterialien zur Vorbereitung auf die mündliche StB-Prüfung 2023 haben wir auf einer Übersichtsseite in der NWB Datenbank für Sie zusammengestellt, dem PrüfungsCoach mündliche StB-Prüfung 2023 NWB FAAAJ-21838.

3Wir bedanken uns bei Charline Wiech und Mirko Schäfer, die mehrere hundert Gedächtnisprotokolle bundesweit hinsichtlich der Kurzvortragsthemen gefiltert und die Übersicht ab S. 713 angefertigt haben.

4Die Berechnung erfolgt mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma. Weitere Dezimalstellen werden gestrichen und haben keinen Rundungseffekt (§ 15 Abs. 2 Satz 2 DVStB).

5Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 DVStB „können“ mit der Ladung zur mündlichen StB-Prüfung die Ergebnisse mitgeteilt werden, d. h. dies ist nicht zwingend.

6Bei großen Steuerberaterkammern mit sehr vielen Prüfungskandidaten gibt es regelmäßig mehrere Prüfungsausschüsse, die parallel prüfen; hier kann es sein, dass Ihnen der für Sie zuständige Prüfungsausschuss erst vor Ort mitgeteilt wird.

7Darüber hinaus enthielten die Ladungsschreiben in den letzten beiden Jahren umfassende Informationen zum jeweils aktuellen Hygienekonzept zur Absicherung einer coronakonformen Durchführung der mündlichen Prüfung.

8Zur Vertiefung vgl. Kap. II.

9Zur Vertiefung vgl. Kap. III.

10Vgl. hierzu daher auch die simulierten Prüfungsgespräche, die Ihnen in den SteuerStud-Ausgaben 11/2022–2/2023 häufige Fragestellungen vermitteln, ergänzt um aktuelle Rechtsprechung und Neuerungen aus der Gesetzgebung. Start dieser Reihe in diesem Heft durch Bulla, Prüfungsgespräch zur Lohnsteuer und zur Umsatzsteuer, SteuerStud 11/2022 S. 723 NWB KAAAJ-21443.

11Start unserer Fragen-Antworten-Reihe zu „nicht-steuerlichen“ Themen zzgl. Online-Training (dem SteuerStud WissensCheck) in dieser Ausgabe; insoweit in Vorbereitung für SteuerStud-Ausgabe 1/2023: Fragen-Antworten-Katalog zum Berufsrecht zzgl. SteuerStud WissensCheck von Beyme.

12Startschuss der Reihe zu den „nicht-steuerlichen“ Themen mit dem Fragen-Antworten-Katalog zum Bürgerlichen Recht von Grädler, SteuerStud 11/2022 S. 732 NWB UAAAJ-21444.

13In Vorbereitung für SteuerStud-Ausgabe 12/2022: Fragen-Antworten-Katalog zzgl. SteuerStud WissensCheck von Grädler.

14In Vorbereitung für SteuerStud-Ausgabe 1/2023: Fragen-Antworten-Katalog zzgl. SteuerStud WissensCheck von Pinter.

15In Vorbereitung für SteuerStud-Ausgabe 2/2023: Fragen-Antworten-Katalog zzgl. SteuerStud WissensCheck von Brähler/Baretti; ausführlich hierzu Bannas/Wellmann, BWL, VWL und Finanzwissenschaften in der mündlichen Steuerberaterprüfung, 6. Aufl. 2022.

16In Vorbereitung für SteuerStud-Ausgabe 2/2023: Fragen-Antworten-Katalog zzgl. SteuerStud WissensCheck von Dürrschmidt.

17Hierbei unterstützt Sie der SteuerStud RechtsprechungsRadar, die themenbasierte Auswertung der wichtigsten höchstrichterlichen Rechtsprechung (Übersichten unter NWB DAAAJ-16228 und NWB KAAAH-81688). Darüber hinaus werden in den simulierten Prüfungsgesprächen aktuelle Neuerungen aufgegriffen, wie z. B. in dieser Ausgabe das dritte Entlastungspaket (vgl. Bulla, SteuerStud 11/2022 S. 723 NWB KAAAJ-21443).

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