Schriftliche StB-Prüfung – Sicher punkten beim „Dauerbrenner“ Einspruch!

Ohne eine verlässliche Fokussierung auf die Prüfungsschwerpunkte ist die StB-Prüfung nicht zu bewältigen! Dafür ist es schlicht zu viel Stoff, der theoretisch abgeprüft werden könnte. Daher schließt die aktuelle Schwerpunkt-Ausgabe zur schriftlichen StB-Prüfung, NWB Steuer und Studium 6/2022, nahtlos an unsere Themenauswertungen zu den Prüfungsschwerpunkten an. Vertieft werden ausgewählte, besonders prüfungsrelevante „Dauerbrenner“ zu allen Prüfungstagen, jeweils ergänzt um eine Übungsklausur. Denn letztlich wird es entscheidend sein, wie und mit welcher Geschwindigkeit Sie es schaffen, das Gelernte in eine Klausurlösung umzusetzen.

Legen Sie jetzt den Grundstein für Ihren Erfolg! Verschaffen Sie sich einen ersten Eindruck zum Lernkonzept von NWB Steuer und Studium.

Nachfolgend stellen wir Ihnen den aktuellen Beitrag zur Verfahrensrechtsklausur kostenlos zur Verfügung. Der Autor, Thomas Große, Dozent bei Steuerlehrgänge Dr. Bannas, ist seit vielen Jahren in der Steuerberaterausbildung tätig. Er wirbt dafür, im Verfahrensrecht gerade nicht „auf Lücke“ zu setzen.

Das Einspruchsverfahren war in sieben (!) der letzten zehn AO-Klausuren Thema. Hierauf entfielen rd. 26 % aller im Verfahrensrecht zu erzielenden Punkte! Der nachfolgende Beitrag wird Ihnen dabei helfen, in Klausuren künftig schnell und effizient Stolperfallen zu erkennen und mit ihrer Lösung optimal zu punkten. Der Schlüssel zum Erfolg liegt in der Kenntnis und Beherrschung der Prüfungsschwerpunkte!

I. Allgemeines

Gegenstand der AO-Prüfungsklausuren sind fast durchgängig fehlerhafte (= rechtswidrige) Steuerbescheide (ESt-Bescheide, Feststellungsbescheide, USt-Bescheide oder KSt-Bescheide) und deren Korrektur. In der Prüfungsklausur 2021 waren (ausnahmsweise) die Erfolgsaussichten von Einsprüchen gegen Prüfungsanordnungen zu untersuchen.

Geht es um eine Korrektur eines Bescheids zugunsten des Stpfl. (z. B. um eine Steuerminderung), ist immer zunächst zu untersuchen, ob bereits Einspruch eingelegt wurde (oder noch eingelegt werden kann) und der Fehler im Einspruchsverfahren gem. §§ 347 ff. AO eliminiert werden kann.

Der Einspruch ist für den Stpfl. aus den nachfolgenden Gründen „der Königsweg“:

MERKE

Nur wenn im Sachverhalt ein Einspruch nicht vorliegt, nicht zulässig oder nicht möglich ist, sind – soweit die Aufgabenstellung dies mit umfasst (!) – ggf. die Korrekturvorschriften (§§ 129, 164 Abs. 2, 165 Abs. 2 oder 172 ff. AO) zu untersuchen.

 

Der Stpfl., der Einspruch erhoben hat, wird als Einspruchsführer (Ef) bezeichnet.

Sinn und Zweck des Einspruchsverfahrens sind

  1. die Korrektur des angegriffenen Bescheids,

  2. die Erweiterung des Rechtsschutzes des Stpfl.,

  3. die Selbstkontrolle des FA, vor allem aber

  4. die Entlastung der Finanzgerichte (2017: Erledigungsquote der Steuerrechtsstreite im Einspruchsverfahren ca. 98,2 %).S. 367

II. Übersicht zum Ablauf des Einspruchsverfahrens

Einspruchsverfahren Übersicht

III. Einstieg und Aufbau der Falllösung

Der allgemeine Einstieg und Aufbau der Falllösung stellt sich wie folgt dar:

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