Veräußerungen von Betriebsvermögenskomplexen

Wird ein Betrieb bzw. Teilbetrieb oder eine im Privatvermögen gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft veräußert, so führt dies in aller Regel zur Aufdeckung von nicht unerheblichen stillen Reserven.

Daher sind auch die Veräußerungspreise für diese Betriebsvermögenskomplexe bzw. Beteiligungen häufig entsprechend hoch, sodass nicht jeder Erwerber die Entgelte in einer Summe begleichen kann.

Besondere Veräußerungspreisformen

Die Veräußerung von Betriebsvermögenskomplexen im Bereich von § 16 EStG oder von privaten Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Bereich des § 17 EStG geschieht daher in der Praxis häufig gegen besondere Veräußerungspreisformen zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber, die z. B. in vollständig gestundeten bzw. in Ratenleistungen zu erbringenden Kaufpreisforderungen oder in wiederkehrenden Leistungen bestehen können.

Rechtsfolgen der Vorschriften

Regelmäßig werden bei der Veräußerung Gewinne in nicht unerheblicher Höhe realisiert. Zu einer Verschärfung der ohnehin schon diffizilen Anwendung der Normen (§§ 16 und 17 EStG) kommt es dann, wenn zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber besondere Entgeltformen getroffen werden (z.B. Tilgungsraten, Leibrenten, Versorgungsraten). Wurde hierbei keine explizite Verzinsung vereinbart, kommt es ggf. dennoch zu weiteren steuerlichen Konsequenzen in Gestalt von Einkünften nach den §§ 20 und 22 EStG. Fundierte Kenntnisse im Bereich der Abzinsung einer Gesamtforderung in ihren Barwert bzw. Tilgungsanteil und ihren Zinsanteil sind daher in der täglichen Praxis der steuerberatenden Berufe und der Finanzverwaltung unerlässlich, um alle Rechtsfolgen solcher Sachverhalte dem Grunde und der Höhe nach zutreffend ziehen zu können.

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