Kindergeld, Kinderfreibetrag, andere kindbedingte Steuervergünstigungen und Baukindergeld

Die rechtlichen Grundlagen für die Berücksichtigung von Kindern im Steuerrecht finden sich im EStG(§§ 32 und 63EStG).

Während § 32 EStG eher Hinweise zur Gewährung von Freibeträgen für Kinder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung enthält, stellt § 63 EStG die Grundlage für die Berücksichtigung von Kindern beim Kindergeld dar. Weitere Regelungen finden sich u. a. in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR ) sowie in der vom Bundeszentralamt für Steuern herausgegebenen Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) [1].

2 Abgrenzung Kindergeld/Kinderfreibetrag

Gerade die alternativen Komponenten Kindergeld bzw. Freibeträge für Kinder bereiten in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. Denn Berater und Eltern müssen sich mit unterschiedlichen Stellen wie Familienkasse und Finanzamt in Verbindung setzen, um das Existenzminimum des Kindes sicherstellen zu können. Viele Kritiker fordern eine einfachere Praxis, z. B. nur noch die Zahlung eines Kindergeldbetrags. Die Abschaffung der Freibetragsalternative würde aber wohl auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen. Insoweit ist derzeit politisch eine grundlegende Änderung nicht in Sicht.

3 Kinderbegriff

Als „Kinder“ im Sinne des Kindergeldrechts werden berücksichtigt (§ 63 EStG)

  1. Kinder, die im ersten Grad verwandt sind bzw. Pflegekinder,

  2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,

  3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

Kinder, für die ein Anspruch auf die Freibeträge für Kinder besteht, sind (§ 32 EStG)

  1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,

  2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

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