Fallstricke der erweiterten Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Nach dem  kommt bei einer Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen die sog. erweiterte Grundbesitzkürzung bei der Gewerbesteuer nicht infrage. Dies gilt unabhängig vom Umfang der mitüberlassenen Betriebsvorrichtungen. Eine Bagatellgrenze sieht das Gesetz nicht vor. Dieses Urteil macht einmal mehr die sehr restriktive Rechtsprechung in Bezug auf die Anwendungsvoraussetzungen der erweiterten Grundbesitzkürzung deutlich. In Anbetracht der hohen Bedeutung dieser Begünstigungsnorm in der Praxis soll das Urteil zum Anlass genommen werden, auf einige weitere wesentliche Voraussetzungen der erweiterten Grundbesitzkürzung einzugehen.

Kernfragen
  • Was ist die Kernaussage des ?

  • Weshalb ist das Urteil von Bedeutung?

  • Welche Folgen können drohen?

I. Voraussetzungen der erweiterten Kürzung

Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird der Gewerbeertrag grundsätzlich um 1,2 % des Einheitswerts der Grundstücke des Betriebsvermögens des Unternehmens gekürzt. Bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, tritt auf Antrag an die Stelle dieser regulären Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG eine Kürzung um den auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil des Gewerbeertrags (sog. erweiterte Grundbesitzkürzung). Faktisch bleiben unter den Voraussetzungen der erweiterten Grundbesitzkürzung die Erträge aus der Immobiliennutzung auf Antrag vollständig gewerbesteuerfrei.

Die grundlegende Kürzung nach Satz 1 soll verhindern, dass der Grundbesitz eines Unternehmens gleichzeitig mit den beiden Realsteuern Grundsteuer und Gewerbesteuer belastet wird. Ziel der erweiterten Grundbesitzkürzung nach Satz 2 ist dagegen die weitgehende Gleichstellung von allein aufgrund der Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Gesellschaften mit einer grundbesitzenden natürlichen Person oder nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft.

Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 und der Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 15 % hat die Gewerbesteuer an relativer Bedeutung zugenommen. Spätestens seitdem stellt die erweiterte Grundbesitzkürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG eine der zentralen Gestaltungsregelungen insbesondere bei grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaften dar. Bei Einhaltung der Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, Immobilienerträge (bei langfristiger Thesaurierung) mit einer Steuerbelastung von lediglich 15 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) zu vereinnahmen.

Die Regelung ist antragsgebunden . Der Antrag kann dabei für jeden Erhebungszeitraum separat gestellt werden, so dass beispielsweise Verluste aus der Immobiliennutzung vollständig gewerbesteuerlich vorgetragen werden können, während die Gewinne bei entsprechender Antragstellung gewerbesteuerfrei bleiben. [2]

Zentrale Anwendungsvoraussetzung der erweiterten Grundbesitzkürzung ist, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet. Das gesetzlich geforderte Tatbestandsmerkmal der Ausschließlichkeit ist umfassend sowohl quantitativ, qualitativ als auch zeitlich gemeint. [3] Es muss somit ausschließlich eigener Grundbesitz (quantitativ) verwaltet und genutzt werden, daneben dürfen keine schädlichen, über die rein vermögensverwaltende Grundbesitznutzung hinausgehenden Erträge erzielt werden (qualitativ) und diese beiden Voraussetzungen müssen während des gesamten Erhebungszeitraums erfüllt werden (zeitlich).

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