Die Besteuerung von Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer

Bislang war nicht abschließend geklärt, inwieweit nach dem  vereinnahmte Stückzinsen als Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art der Besteuerung unterliegen, wenn das veräußerte Wertpapier vor dem  (Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abgeltungsteuer) erworben worden war.

Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG war nach § 52a Abs. 10 Satz 6 EStG i. d. F. des JStG 2009 erstmals auf nach dem  zufließende Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen anzuwenden. Nicht angewendet werden sollte sie allerdings für Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die vor dem  angeschafft wurden und mithin keine Finanzinnovationen darstellten. Erst mit dem JStG 2010 wurde § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG (jetzt § 52 Abs. 28 Satz 16 Halbsatz 2 EStG) in der Weise ergänzt, dass nunmehr auch Stückzinsen unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt der veräußerten Schuldverschreibung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG besteuert werden sollten. Diese Neuregelung sollte für alle Veräußerungen nach dem  gelten. Mit Urteilen v.  - VIII R 31/15 ( NWB TAAAH-30129) und VIII R 22/15 ( NWB JAAAH-30128) hat der BFH nun klargestellt, dass die Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG nicht zu einer verfassungswidrigen Rückwirkung führt.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Steuerbarkeit von Stückzinsen

1. Begriff der Stückzinsen

Bei der Veräußerung von festverzinslichen Wertpapieren im Laufe eines Zinszahlungszeitraums hat der Erwerber dem Veräußerer in der Regel den Zinsbetrag zu vergüten, der auf die Zeit seit dem letzten Zinstermin bis zum Tag der Veräußerung entfällt (vgl. § 101 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB; Harenberg, FR 1999 S. 96). Diese sog. Stückzinsen werden nach dem Zinsfuß, mit dem das Wertpapier zu verzinsen ist, gesondert berechnet und vergütet. Stückzinsen sind danach das vom Erwerber an den Veräußerer der Kapitalforderung gezahlte Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums. Bei dem Erwerber der Wertpapiere sind die von ihm entrichteten Stückzinsen im Veranlagungszeitraum des Abflusses als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen zu behandeln und in den Verlustverrechnungstopf einzustellen.

Ohne gesonderten Ausweis gehören die Stückzinsen zu den Anschaffungskosten der Forderung. Dies galt vor und gilt auch nach der Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge (Reislhuber/Bacmeister, DStR 2010 S. 684, 686). Werden die Stückzinsen nicht gesondert in Rechnung gestellt (sog. Flat-Handel), sind sie nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG a. F. (Fassung vor 2008) zu versteuern. Sie unterliegen insoweit sowohl bei einer Veräußerung vor 2009 als auch in 2010 nicht der Bestandsschutzregel in § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 1 EStG; vielmehr ist der gesamte Veräußerungsgewinn nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig (Buge in HHR, EStG, § 20 Anm. 513).

Die Gewinne aus der Veräußerung verbriefter und unverbriefter Kapitalforderungen jeder Art i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG unterliegen dem Steuerabzug durch das die Veräußerung durchführende inländische Kreditinstitut (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10, § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG). Mit dem Steuerabzug zum Abgeltungsteuersatz von 25 % (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG) ist die Einkommensteuer abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG). Soweit in diesen Fällen im Jahr 2009 im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht angewandt wurde, beanstandet dies die Finanzverwaltung nicht. In diesen Fällen besteht jedoch eine Veranlagungspflicht nach § 32d Abs. 3 EStG (vgl.  BStBl 2016 I S. 85, Rz. 50).

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