Bestandsveränderungen im Handel und in der Produktion – Abweichender GuV-Ausweis durch Einteilung als Sachleistungs- oder Dienstleistungsbetrieb

Die Betriebseinteilung hat Einfluss auf den Ausweis bestimmter Posten innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung. So sind in Abhängigkeit davon, ob ein Unternehmen als Sachleistungsbetrieb oder Handelsunternehmen zu klassifizieren ist, die Veränderungen von Waren unterschiedlich zu behandeln.

Während diese bei Sachleistungsbetrieben in den Bestandsveränderungen auszuweisen sind, schlagen sie sich bei Handelsunternehmen im Materialaufwand nieder. In beiden Fällen lassen sich die Veränderungen der Bilanzposten aber stets mit den korrespondierenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung abstimmen. Bei „Mischbetrieben“, d. h. bei Sachleistungsbetrieben, die auch Handelsware führen, kann es allerdings dazu kommen, dass die Veränderungen der Bilanzposten gerade nicht mit den korrespondierenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung abgestimmt werden können. Die Ursache hierfür wird im Folgenden aufgezeigt.

I. Materialaufwand und Bestandsveränderungen bei Sachleistungsbetrieben

Bei „reinen“ Sachleistungsbetrieben sind als Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sämtliche Aufwendungen für verbrauchte Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zu erfassen. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Bereich diese Aufwendungen angefallen sind.

Materialaufwendungen aus den Bereichen Verwaltung oder Vertrieb dürfen allerdings auch unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen werden.

Aufwendungen für bezogene Leistungen sind insbesondere Aufwendungen für Lohnverarbeitung bzw. Lohnbearbeitung von Fertigungsstoffen und Erzeugnissen sowie für von anderen Bereichen als dem Fertigungsbereich bezogene Leistungen, soweit diese dem Materialaufwand zuzuordnen sind.

Die sog. Bestandsveränderung ergibt sich im Regelfall als Differenz zwischen den Werten, die in der zum Ende des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz und in der Vorjahresbilanz für fertige und unfertige Erzeugnisse ausgewiesen sind. Ob diese auf Änderungen der Menge oder des Werts beruhen, ist meist unerheblich.

II. Änderungen der Bestände bei Handelsunternehmen

Aufwendungen für bezogene Waren sind die Einstandswerte verkaufter Waren, d. h. der Handelswaren. Im Zeitpunkt der Veräußerung schlagen sich damit die für die Handelswaren geleisteten Anschaffungskosten aufwandswirksam nieder. Weiterhin kann sich eine Ergebniswirkung infolge von Inventurdifferenzen oder einer Abwertung nach § 253 Abs. 4 HGB ergeben.

Bestandsveränderungen der Handelswaren, auch wenn diese in der Bilanz üblicherweise zusammen mit den fertigen Erzeugnissen ausgewiesen werden, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht als solche zu zeigen.

  • Bestandserhöhungen bei Handelswaren haben keine Erfolgswirkung, sondern sind zu Anschaffungskosten unmittelbar auf den Vorratskonten zu erfassen.

  • Bestandsminderungen bei Handelswaren sind dagegen regelmäßig im Materialaufwand als Aufwendungen für bezogene Waren zu zeigen.

III. Abgrenzung bei „Mischbetrieben“

Bei Sachleistungsbetrieben, die auch Handelsware führen, kann es allerdings dazu kommen, dass die Veränderungen der Bilanzposten gerade nicht mit den korrespondierenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung abgestimmt werden können. Ursächlich hierfür ist, dass Veränderungen der Handelsware im Materialaufwand als Aufwendungen für bezogene Waren auszuweisen sind, und es insofern zu einer Vermischung mit dem „normalen“ Materialaufwand kommt.

Fundstelle(n):
BBK 2021
NWB DAAAH-95291

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