Der Jahreswechsel in der Entgeltabrechnung

Der Jahresauftakt stellt Entgeltabrechner in Kanzleien und Unternehmen immer wieder vor eine besondere Herausforderung. Neben den jährlich zu erledigenden Routinetätigkeiten zum Jahreswechsel gilt es, sich mit Neuerungen vertraut zu machen. Zum neuen Jahr ändern sich regelmäßig bestimmte Rechengrößen. Außerdem treten einige Gesetzesänderungen in Kraft und bestehende Übergangsregelungen laufen aus.

Wir haben für Sie eine Übersicht der neuen Sachbezugswerte zusammengestellt.

Erhöhung der Sachbezugswerte

Die Sachbezugswerte werden nach § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG i. V. mit § 2 der SvEV insbesondere bei der Gewährung von Verpflegung und Gestellung einer Unterkunft seitens des Arbeitgebers angesetzt.

Die Sachbezugswerte erhöhen sich jedes Jahr. Handelt es sich um eine Verpflegung bzw. Gestellung einer Unterkunft, so sind stets die Sachbezugswerte und nicht die Aufwendungen des Arbeitgebers maßgebend.

1. Verpflegung

Die amtlichen Sachbezugswerte greifen im Rahmen der Verpflegung bei folgenden Fällen:

  • Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer in einer durch den Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung abgegeben werden (vgl. 8 Abs. 2 Satz 6 EStG).
  • „Essenschecks“, die die Mitarbeiter für die o. g. Einrichtungen erhalten.
  • Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit zur Verfügung gestellt werden (vgl. 8 Abs. 2 Satz 8 EStG), wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt.

Die Werte betragen im Vergleich zum Vorjahr:

 

 2021 

 2022 

 Verpflegung monatliche Werte: 

 

 

 Frühstück 

 55 € 

 56 € 

 Mittagessen 

104 € 

107 € 

 Abendessen 

 104 € 

 107 € 

 Gesamt 

 263 € 

 270 € 

 Verpflegung tägliche Werte: 

 

 

 Frühstück 

 1,83 € 

 1,87 € 

 Mittagessen 

 3,47 € 

 3,57 € 

 Abendessen 

 3,47 € 

 3,57 € 

2. Unterkunft

Auch die Sachbezugswerte für die Gewährung einer Unterkunft erhöhen sich. Eine Unterkunft ist in folgenden Fällen gegeben:

  • gemeinschaftliche Nutzung der Toilette, Dusche oder Küche innerhalb einer Wohnung (R 8.1 Abs. 6 Satz 4 LStR) oder
  • gemeinschaftliche Nutzung der Räume einer Wohnung durch Arbeitnehmer derselben Firma.

Eine Unterkunft wird wie folgt bewertet:

monatlich: 

täglich: 

2021 

2022 

2021 

2022 

 237 € 

 241 € 

 7,90 € 

 8,03 € 

 

Die o. g. Werte können sich durch bestimmte Faktoren kürzen. Eine Kürzung wird insbesondere durch Mehrfachbelegung oder bei der Unterbringung des Arbeitnehmers im Haushalt des Arbeitgebers vorgenommen (§ 2 Abs. 2 und 3 SvEV):

 Sachverhalt 

 monatlich: 

 täglich: 

 

 2021 

 2022 

 2021 

 2022 

 Unterbringung im Haushalt des Arbeitgebers oder in einer Gemeinschaftsunterkunft 

 201,45 € 

 204,85 € 

 6,72 € 

 6,83 € 

 Unterbringung von Auszubildenden oder Jugendlichen unter 18 Jahren 

 201,45 € 

 204,85 € 

 6,72 € 

 6,83 € 

 Mehrfachbelegung mit zwei Personen 

 142,20 € 

 144,60 € 

 4,74 € 

 4,82 € 

 Mehrfachbelegung mit drei Personen 

 118,50 € 

 120,50 € 

 3,95 € 

 4,02 € 

 Mehrfachbelegung mit mehr als drei Personen 

 94,80 € 

 96,40 € 

 3,16 € 

3,21 € 

 

Dies ist ein Auszug aus der Jahreswechsel-Ausgabe des Infodienstes Lohn und Gehalt direkt digital. Die Jahreswechsel-Ausgabe gibt einen anschaulichen und verständlichen Überblick über alle relevanten Änderungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht, die im neuen Jahr zu beachten sind. Damit sind Sie für die Entgeltabrechnungen ab Januar 2022 bestens gerüstet!

Sie können das Themenpaket NWB Lohn Deklaration & Buchhaltung jetzt gratis testen und sich die Jahreswechsel-Ausgabe sichern! 

Cookies erforderlich

Um fortfahren zu können, müssen Sie die dafür zwingend erforderlichen Cookies zulassen. Diese gewährleisten den vollen Funktionsumfang unserer Seite, ermöglichen die Personalisierung von Inhalten und können für die Ausspielung von Werbung oder zu Analysezwecken genutzt werden. Lesen Sie auch unsere Datenschutzerklärung.