Reform des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)

Mehr Teilzeit, Elterngeld bei Frühgeburten gestaffelt und weitere Erleichterungen

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 15.2.2021 (BGBl Nr. 7 vom 18.2.2021 S. 239) wurde für Eltern, deren Kinder ab dem 1.9.2021 geboren werden, neue Elterngeldregelungen eingeführt.

Die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf soll durch mehr Teilzeitmöglichkeiten erleichtert werden. Mehr Zeit für das Kind ist gerade auch bei frühgeborenen Kindern wichtig. Der Gesetzgeber hat daher zusätzliche Elterngeldmonate bei einer Frühgeburt eingeführt. Durch verwaltungsrechtliche Anpassungen und Klarstellungen sollen Eltern, Elterngeldstellen sowie Arbeitgeber entlastet und Bürokratie abgebaut werden.

Die gesetzlichen Neuregelungen sind am 1.9.2021 in Kraft getreten.

I. Teilzeitmöglichkeit erweitert

Eltern können während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung von bis zu 32 Wochenstunden nachgehen. Die Begrenzung wurde von 30 auf 32 Wochenstunden angehoben – somit auf vier volle Arbeitstage. Dabei kommt es nicht auf die einzelne Woche an, sondern auf den monatlichen Durchschnitt. Unverändert bleibt die Grenze von mindestens 15 Wochenstunden.

Auch der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeittätigkeit beider Eltern unterstützt, kann künftig mit 24 bis 32 Wochenstunden (statt mit bisher 25 bis 30 Wochenstunden) bezogen werden.

Hinweis:

Urlaubstage und Krankheitstage verringern die wöchentliche Arbeitszeit nicht. Die Arbeitszeit wird so berechnet, als hätte der Arbeitnehmer an diesen Tagen gearbeitet. Bereitschaftsdienst zählt als Arbeitszeit, Rufbereitschaft jedoch nicht.

Der Partnerschaftsbonus wird mit der Änderung neben der Erweiterung der Wochenstunden an weiteren Stellen flexibler gestaltet. Die bisher geltende feste Bezugsdauer von vier Monaten weicht einer flexibleren Bezugsdauer zwischen zwei und vier Monaten. Das bedeutet, dass der Partnerschaftsbonus auch für nur zwei oder drei Monate beantragt werden kann. Der Bonus kann, anders als bisher, mit Wirkung für die Zukunft beendet werden.

Eine weitere Vereinfachung gilt beim Arbeitszeitennachweis: So müssen Eltern, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten, nur im Ausnahmefall nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die im Antrag angegebenen Arbeitsstunden nicht überschritten werden.

Arbeitgeber behalten auch mit der Flexibilisierung die für sie notwendige Planungssicherheit. Antragsänderungen sind im Elterngeld bereits nach altem Recht zulässig. Die Elternzeit kann gegenüber dem Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund beendet werden.

Eltern haben nun mehr Spielraum in Bezug auf Lage und Umfang ihrer Arbeitszeit. Die Neuregelung stellt für den Fall einer schweren Erkrankung eines Elternteils zudem ausdrücklich klar, dass in diesen Fällen auch ein alleiniger Bezug eines Elternteils möglich ist.

Eine weitere Klarstellung erfolgte im Zusammenhang mit Entgeltersatzleistungen während des Bezugs von Elterngeld. Die Höhe des Elterngeldes für teilzeitarbeitende Eltern verändert sich nicht, wenn Einkommensersatzleistungen in dieser Zeit bezogen werden, wie z. B. Kurzarbeitergeld oder Krankengeld. Nach der Altregelung wurden diese Entgeltersatzleistungen angerechnet und wirkten sich dadurch auf die Höhe des Elterngeldes aus.

Die bestehende Corona-Sonderregelung wurde mit der Reform verlängert. Eltern, die den Partnerschaftsbonus beziehen und wegen der Corona-Pandemie nicht wie geplant parallel in Teilzeit arbeiten können, müssen den Partnerschaftsbonus nicht zurückzahlen. Diese Regelung wurde bereits vor der Gesetzesänderung angewandt und ist bis zum 31.12.2021 verlängert.

II. Elterngeld bei Frühgeburten

Für Eltern besonders früh geborener Kinder wurden zusätzliche Elterngeldmonate eingeführt.

Hinweis:

Die Regelung bezieht sich auf den Elterngeldbezug und hat keine Auswirkungen auf die Elternzeit.

Wird ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin geboren, erhalten die Eltern einen zusätzlichen Monat Elterngeld. Der Regierungsentwurf sah diese Änderung bereits vor. Während der Beratungen wurde diese Regelung erweitert und findet sich endgültig im Gesetz wieder.

Bis zu vier zusätzliche Monate Basiselterngeld sind möglich, abhängig vom Geburtstermin.

Wochen vor dem errechneten Geburtstermin

Zusätzliche Monate
Basiselterngeld

Basiselterngeldmonate
insgesamt

8

2

14

12

3

15

16

4

16

So erhalten Eltern die Zeit, Ruhe und Sicherheit, die sie in dieser besonderen Situation brauchen.

III. Verwaltungsvereinfachungen

Zahlreiche verwaltungsrechtliche Anpassungen und Klarstellungen verschlanken das Gesetz, entlasten den Beantragungsprozess und führen zu Verbesserungen bei der Elterngeldbemessung für bestimmte Elterngeldberechtigte.

Die Situation von Eltern mit geringen selbständigen Nebeneinkünften wurde verbessert. Diese können beantragen, für die Elterngeldbemessung wie Nichtselbständige behandelt zu werden. Ein neues Antragsrecht ist auch für nichtselbständige Eltern eingeführt, für die eine Einbeziehung bestimmter, bislang auszuklammernder Zeiten, z. B. mit Bezug von Mutterschaftsgeld, in die Elterngeldbemessung günstiger ist.

IV. Einkommensgrenzen

Die Finanzierung der v. g. Maßnahmen erfolgt durch eine Änderung bei den Einkommensgrenzen für Paare. Zur Finanzierung der Verbesserungen erhalten nur noch Eltern, die gemeinsam 300.000 € oder weniger im Jahr verdienen, Elterngeld. Nach der Altregelung (bis 31.8.2021) lag die Grenze für Paare bei 500.000 €. Diese neue Regelung für Paare betrifft Spitzenverdiener, die 0,4 % der Elterngeldbezieher ausmachen – ca. 7.000 Eltern.

Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 €.

Weitere Informationen in der NWB Datenbank und Arbeitshilfen rund um das Elterngeld und die Elternzeit:

Aufsatz von Markus Stier, Lohn und Gehalt direkt digital 7/2021 S. 9

Dieser Beitrag ist Bestandteil des Themenpaketes NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung.

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