Umsatzsteuerliche Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Die neue, großzügige Sichtweise des BFH

Die umsatzsteuerliche Zuordnung eines Gegenstands zum sog. Unternehmensvermögen vollzieht sich in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle „von selbst“, insbesondere durch die Erfassung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Bei den Ausnahmetatbeständen hat sich durch die Rechtsprechung des EuGH und des BFH eine gewichtige Erleichterung ergeben. Das zugrunde liegende Rechtsgebiet sowie die neuen Entwicklungen, aber auch eine bedeutende Zweifelsfrage werden in diesem Beitrag angesprochen.

I. Grundlagen der Zuordnungsentscheidung

Beim Bezug eines einheitlichen Gegenstands, der gemischt verwendet wird oder werden soll, hat der Steuerpflichtige nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH die Wahl, diesen Gegenstand

  • in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen oder

  • ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen oder

  • ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen; in diesem Fall ist ggf. eine Schätzung notwendig, da sich die künftige unternehmerische Verwendung ändern kann.

Um das Wahlrecht zu eröffnen, muss die unternehmerische Verwendung mindestens 10 % betragen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Die Zuordnung erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bereits bei der Anschaffung oder der Herstellung des Gegenstands. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen, die Unterlassung ein ebenso gewichtiges Indiz dagegen.

Die „Regelung“, dass die Zuordnungsentscheidung nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung nicht mehr wirksam getroffen werden kann, ist erstmals im BFH-Urteil XI R 64/06 deutlich geworden. Der BFH führte zur damals noch geltenden regulären Abgabefrist bis zum 31.5. des Folgejahres aus: „Danach liegt für die (noch streitige) Zeit bis einschließlich  keine wirksame Zuordnung des vermieteten Gebäudeteils zum Unternehmensvermögen der Klägerin vor.“

Aus diesem und weiteren Urteilen des BFH wurde insbesondere auch durch die Finanzverwaltung geschlossen, dass die Zuordnung bis spätestens zur gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuer-Jahreserklärung (§ 149 Abs. 2 AO) zu erfolgen hat und die zusätzlich notwendige Dokumentation der Finanzverwaltung auch spätestens bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt werden muss.

II. Aktuelle EuGH- und BFH-Rechtsprechung

Die dem EuGH folgende Rechtsprechung des BFH brachte insbesondere deshalb eine überraschende Aussage, als der BFH erstmals deutlich machte, die Zuordnungsentscheidung muss zwar spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung getroffen werden, sie muss aber nicht innerhalb dieser Frist auch der Finanzverwaltung zur Kenntnis gebracht werden. Eine individuell gewährte Fristverlängerung hat nicht zur Folge, dass auch die Frist zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung verlängert wird.

Wenig überraschend hielt der BFH seine von ihm „ins Leben gerufene“ Frist für nicht unverhältnismäßig; schließlich sei die Entscheidung ohnehin schon beim Erwerb des Gegenstands zu treffen.

III. Dokumentation der Zuordnungsentscheidung und Empfehlung

Die unproblematische Dokumentation ist das Geltendmachen des Vorsteuerabzugs in der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Damit ist in einer Vielzahl von Fällen eine sichere und zugleich hinreichende Dokumentation gegeben.

Für die wenigen übrigen Fälle gilt: Für die Dokumentation reichen objektiv erkennbare Beweisanzeichen aus.

Geht es aber um die Frage der Rechtssicherheit, ist ein (kurzes und) eindeutig formuliertes Schreiben innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist, dass ein Gegenstand zum Unternehmensvermögen zugeordnet wird,

a. die Rechtssicherheit erhöhend und

b. auch eine mögliche Haftungsproblematik des Beraters, jedenfalls in den Fällen, bei denen es keine laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen gibt, vermeidend.

Fundstelle(n):
BBK 2023
NWB XAAAJ-36529

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