5.500 Anträge auf Forschungszulagen eingegangen, Ihrer auch?

Die Forschungszulage ist eine Form steuerlicher Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE). Sie wurde zum 1.1.2020 als ein Anreiz für private Investitionen in FuE eingeführt.

Zwischen dem 2.1.2020 und dem 31.1.2022 sind insgesamt 5.504 Anträge auf Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage eingegangen. Davon entfallen

  • 26 % (1.445 Anträge) auf große Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten,
  • 22 % (1.220 Anträge) auf mittelgroße Unternehmen mit zwischen 50 und 249 Beschäftigten,
  • 28 % (1.536 Anträge) auf kleine Unternehmen mit zwischen zehn und 49 Beschäftigten sowie
  • 22 % (1.203 Anträge) auf Kleinstunternehmen mit bis zu neun Beschäftigten.

Bei 2 % der Anträge (100 Anträge) ist eine Zuordnung nicht möglich. Dies betrifft Unternehmen in den ersten beiden Jahren nach der Gründung.

Die Anträge umfassten 7.838 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Bis zum 31.1.2022 wurden 4.209 Anträge beschieden. Davon sind 3.328 mit mindestens einem positiv beschiedenen Vorhaben.

Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung vom 16.2.2022 (20/724, Link: https://dserver.bundestag.de/btd/20/007/2000724.pdf) auf eine kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/569, Link: https://dserver.bundestag.de/btd/20/005/2000569.pdf) hervor.

Praxistipp: Ob Sie zu den Anspruchsberechtigten i. S. des § 1 FZulG gehören und wie Sie die Forschungszulage geltend machen können, erfahren Sie in dem NWB Handbuch von Mohaupt/Uhlmann, Mit Forschung und Entwicklung Steuern senken.

Auszug

Anspruchsberechtigte (§ 1 FZulG)

Die genaue Abgrenzung und Bestimmung desjenigen Unternehmens, das den Anspruch auf FZul geltend machen kann, ist Grundvoraussetzung für die Anwendung der steuerlichen Forschungsförderung. Der individuell Förderberechtigte muss in seiner Person die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Weder die Anspruchsberechtigung noch die tatbestandlichen Voraussetzungen können auf andere übertragen werden. Der Anspruchsberechtigte entscheidet über die Antragstellung und hat die entsprechenden Angaben rechtsverbindlich zu erklären. Aufgrund des Subventions- und Beihilfecharakters der FZul hängen mit der Geltendmachung des Anspruchs auch bestimmte Pflichten zusammen, die nur vom Berechtigten selbst erfüllt werden können.

Die Förderung nach dem FZulG steht daher nur solchen Unternehmen zu, die die Voraussetzungen für die persönliche Anspruchsberechtigung nach § 1 FZulG erfüllen:

Hinweis: Anspruchsberechtigt sind alle in Deutschland unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen i. S. des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes, die begünstigte FuE-Vorhaben durchführen.

Allein die inländische Steuerpflicht reicht jedoch noch nicht aus. Die Anspruchsberechtigung hängt neben der grundsätzlichen Steuerpflicht auch vom Vorliegen der Fördervoraussetzungen ab. Dies ist in erster Linie die Durchführung von typischer projektspezifischer FuE.

Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen i. S. des § 1 EStG oder § 1 bzw. § 1a KStG ist die grundsätzliche Voraussetzung der inländischen Steuerpflicht regelmäßig unproblematisch. Für beschränkt Steuerpflichtige (§ 1 Abs. 4 EStG; § 2 KStG) kann ein Anspruch auf Förderung dann bestehen, wenn die begünstigte FuE-Tätigkeit im Inland ausgeführt wird und die inländischen Einkünfte zu einer Steuerpflicht führen.

Auch wenn es grundsätzlich auf eine inländische Steuerpflicht ankommt, wird die Förderung jedoch nicht davon abhängig gemacht, dass im Rahmen dieser Steuerpflicht auch eine Steuer festgesetzt wird. Die Anspruchsberechtigung erfordert daher nicht, dass das forschende Unternehmen Einkommen- oder Körperschaftsteuer tatsächlich zu entrichten hat. Auch Unternehmen, die sich z. B. in Verlustphasen befinden oder wegen geringer Einkünfte keine oder nur wenige Steuern zahlen müssen, können grundsätzlich Anspruch auf FZul haben. Wichtig ist nur, dass es sich um einen aktiven Betrieb handelt, das heißt, die betriebliche Tätigkeit muss nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt werden.

Das FZulG beschränkt allerdings die Anspruchsberechtigung ausdrücklich auf solche Steuerpflichtigen, deren betriebliche Tätigkeit zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) führt. Durch die gesetzliche Einschränkung in § 1 Abs. 1 FZulG „soweit sie Einkünfte erzielen“, muss wohl auch das zu fördernde FuE-Vorhaben im Zusammenhang mit diesen Einkünften stehen. Nicht daraus geschlussfolgert werden kann, dass die benannten Einkünfte selbst unmittelbar mit einer begünstigten FuE-Tätigkeit erzielt werden müssen.

Werden betriebliche Tätigkeiten ausgeübt, die zwar Merkmale dieser Einkunftsarten erfüllen, die aber mangels Einkünfteerzielungsabsicht steuerlich nicht relevant sind (z. B. Liebhabereibetriebe), besteht insoweit kein Anspruch auf FZul. Auch ist ein Anspruch auf FZul nicht gegeben, wenn die Tätigkeit dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist.

Im Ergebnis sind daher Personen, die privat FuE betreiben oder die FuE-Tätigkeit eines Arbeitnehmers, dessen Ergebnisse ggf. einem Betrieb oder dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, nicht anspruchsberechtigt.

Mitunternehmerschaften i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, die zwar weder der Einkommen- noch der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, sind ausnahmsweise selbst anspruchsberechtigt, wenn sie begünstigte FuE-Vorhaben durchführen. In diesen Fällen tritt die Mitunternehmerschaft an die Stelle des Steuerpflichtigen. Das bedeutet, dass die Mitunternehmerschaft den Anspruch auf Förderung hat und auch zur Antragstellung berechtigt ist.

Hat eine Personenhandelsgesellschaft (Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften) oder Partnerschaftsgesellschaft nach § 1a KStG die Option gewählt, ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden, dann besteht für diese optierende Gesellschaft ein Anspruch auf FZul nach dem KStG. Diese Zuordnung ist im Weiteren wichtig für die Geltendmachung des Anspruchs auf FZul.“

(Quelle: Mohaupt/Uhlmann, Mit Forschung und Entwicklung Steuern senken, S. 64, 65)

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