Ent- und Verstrickung nach dem ATAD-Umsetzungsgesetz

Regelungen über die Ent- und Verstrickung sind seit geraumer Zeit fester Bestandteil des deutschen Internationalen Steuerrechts. Im Rahmen der Umsetzung der Anti Tax Avoidance Directive (ATAD) durch das gleichlautende Gesetz kommt es zu gesetzlichen Neuerungen in diesen Regelungsbereichen. Während die Entstrickungsbesteuerung nur im Hinblick auf die Erhebung der Steuer Anpassungen erfährt, kommt es im Bereich der Verstrickung zu einer tatbestandlichen Ausweitung.

I. Regelungen zur Ent- und Verstrickung in der ATAD

Art. 5 ATAD enthält Vorschriften betreffend die Ent- und Verstrickung im Bereich der Körperschaftsteuer. Enthalten sind dabei neben konkreten Entstrickungstatbeständen (Art. 5 Abs. 1 ATAD) insbesondere Regelungen zur unionsrechtskonformen Erhebung der Steuer (Art. 5 Abs. 2–4 ATAD), aber auch eine Vorschrift über den Wertansatz bei Begründung oder Verstärkung des Besteuerungsrechts (Art. 5 Abs. 5 und 6 ATAD).

II. Anpassungen im Bereich der Entstrickung

Auf Tatbestandsebene führt die ATAD-Umsetzung im Bereich der Entstrickung zu keinen Anpassungen. Die deutschen Entstrickungsvorschriften werden tatbestandlich unverändert beibehalten. Anders als es die ATAD-Regelungen vorsehen, wird das deutsche Recht bei der Festlegung eines Entstrickungstatbestands auch in Zukunft abstrakt auf einen Ausschluss oder eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich der Veräußerung eines Wirtschaftsguts abstellen. Mit den Vorgaben der ATAD steht dies in Einklang.

Auf Rechtsfolgenebene führt die ATAD-Umsetzung dagegen zu Anpassungen. Zwar bleibt es grds. bei der Beibehaltung des Ausgleichspostens nach § 4g EStG bzw. bei der Stundung mit Ratenzahlungen nach § 36 Abs. 5 EStG. Der Anwendungsbereich des § 4g EStG wird aber deutlich erweitert und im Ergebnis zugunsten des Steuerpflichtigen angepasst.

Im Bereich des § 36 Abs. 5 EStG erfolgt eine Anpassung der Tatbestände über den Widerruf des Besteuerungsaufschubs an die ATAD-Vorgaben. Die dadurch eingeführten Verschärfungen gelten mittels Verweises auch im Bereich des § 4g EStG.

III. Anpassungen im Bereich der Verstrickung

Im Bereich der Verstrickung kommt es tatbestandlich zu einer Erweiterung. Im Fall einer Verstärkung des deutschen Besteuerungsrechts bei Übergang von einem beschränkten deutschen Besteuerungsrecht zu einem vollumfänglichen Besteuerungsrecht (z. B. bei Überführung eines Wirtschaftsguts aus einer Anrechnungs-Betriebsstätte im Ausland in eine inländische Betriebsstätte) kommt es auf Antrag ebenfalls zu einer Aufstockung des Buchwertes. Damit einher geht eine sofortige Besteuerung, wobei eine ausländische Entstrickungssteuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden kann.

Zudem wird sowohl bei der Verstärkung als auch bei der Begründung deutscher Besteuerungsrechte eine – auf den gemeinen Wert gedeckelte – Wertverknüpfung in das Gesetz aufgenommen, sofern es im Ausland zu einer Entstrickungsbesteuerung kommt.

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