Das Corona-Jahr 2021 im Fokus der Steuererklärung

Die Corona-Zeit hat im Leben der Steuerpflichtigen und bei der Steuergesetzgebung Auswirkungen gehabt, die sich nicht zuletzt in den Steuererklärungen 2021 widerspiegeln.

Insbesondere die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung, wenn Kurzarbeitergeld i.H.v. mehr als 410 € bezogen wurde, kann auch die Betreuung neuer Mandate bedeuten: Denn viele Steuerpflichtige wollen sich mit dem derzeitigen Steuerdschungel nicht beschäftigen - und sehen in  Steuerberater*innen hierfür nach wie vor kompetente Partner.

Die wichtigsten Punkte für die Steuererklärung 2021 erhalten Sie hier im Überblick:

  • Die Homeoffice-Pauschale i.H.v. 5 € pro Tag (max. 600 €) kann auch für das Jahr 2021 geltend gemacht werden.
    Konnten öffentliche Verkehrsmittel aufgrund der Corona Pandemie und Homeoffice nicht genutzt werden und sind hierfür Aufwendungen z. B. für Monatskarten entstandenen, können sie trotzdem als Werbungskosten geltend gemacht werden.
  • Der Grundfreibetrag erhöht sich für das Steuerjahr 2021 auf 9.984 € bei Einzelveranlagung bzw. 19.968 € bei Zusammenveranlagung.
  • Als sog. Kinderbonus können für das Jahr 2021 150 € berücksichtigt werden.
  • Der Kinderfreibetrag steigt für 2021 auf 5.748 €.
  • Der erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende i.H.v. 4.008 € gilt auch für das Steuerjahr 2021.
  • Bei Spenden zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene reicht – unabhängig von der Spendenhöhe – der vereinfachte Zuwendungsnachweis; für alle anderen Spendenzwecke wird für Beträge bis 300 € keine amtliche Spendenquittung benötigt.
  • Die Behinderten-Pauschbeträge werden ab dem Steuerjahr 2021 verdoppelt: Beispielsweise beträgt der Pauschbetrag bei einem GdB von 50 nun 1.140 €. Zum anderen gibt es erstmalig auch einen Pauschbetrag ab dem GdB von 20 (384 €).
  • Der Pflege-Pauschbetrag wird von bislang 924 € auf 1.800 € erhöht und bereits ab Pflegegrad 2 gewährt.
  • Wurde Kurzarbeitergeld i.H.v. mehr als 410 € bezogen, besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, da es sich um eine Lohnersatzleistung handelt.
  • Die Abgabefristen sind auch wie im Jahr 2020 der 31.07. (also 01.08.2022, da der 31.07. ein Sonntag ist) bzw. der 28.02.2023 (mit Steuerberater); das Finanzamt akzeptiert dabei als Abgabeart nur noch die elektronische Abgabe mit digitaler Signatur sowie übergangsweise noch die reine Papierabgabe auf den amtlichen Formularen.

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