Energetische Gebäudesanierung: So sparen Ihre Mandanten bis zu 40.000 Euro Steuern!

Der Gesetzgeber fördert energetische Sanierungsmaßnahmen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie auch in steuerlicher Hinsicht. Neben den in § 35a Abs. 3 EStG begünstigten Handwerkerleistungen hält das Gesetz insbesondere mit § 35c EStG für bestimmte Gebäudesanierungen eine Steuerermäßigung in beachtlicher Höhe bereit.

Bis zu 40.000 € Steuerbonus!

Förderfähig sind Aufwendungen von bis zu 200.000 €, von denen 20 % über drei Veranlagungszeiträume von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden können (maximal somit 40.000 €). Die mittlerweile erheblich gestiegenen Material- und Lohnkosten in der Baubranche können somit jedenfalls zum Teil durch eine finanzielle Beteiligung des Fiskus für die Gebäudeeigentümer kompensiert werden. Voraussetzung ist entsprechendes Steuerverrechnungspotenzial im Förderzeitraum.

Was gilt es zu beachten?

Die Voraussetzungen sind streng:

  • Durchführung einer abschließend in § 35c Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 8 EStG aufgeführten energetischen Maßnahme sowie einer (vorgeschalteten) Energieberatung durch ein nach Maßgabe der ESanMV anerkanntes Fachunternehmen;
  • an einem im EU- bzw. EWR-Gebiet belegenen Gebäude, selbständigen Gebäudeteil oder einer Eigentumswohnung;
  • Eigentum bzw. zumindest Miteigentum des Steuerpflichtigen;
  • Gebäudealter: > 10 Jahre;
  • ausschließliche Nutzung der Immobilie zu eigenen Wohnzwecken durch den Steuerpflichtigen;
  • wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen (kein Drittaufwand);
  • Bescheinigung der Maßnahmen und Aufwendungen durch das ausführende Fachunternehmen nach amtlichem Muster;
  • Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung und unbare Zahlung;
  • Subsidiarität der Förderung nach § 35c EStG, d. h. keine vorrangige Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben/Werbungskosten (z. B. im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung); keine wahlweise Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG sowie keine anderweitige öffentliche Förderung;
  • Antrag des Steuerpflichtigen auf Gewährung der Steuerermäßigung.

Keine Doppelförderung!

Beansprucht der Steuerpflichtige für eine energetische Sanierungsmaßnahme öffentliche Förderungen außersteuerlicher Art, entfällt für dieselbe Maßnahme die Möglichkeit einer – zusätzlichen – steuerlichen Begünstigung nach § 35a oder § 35c EStG. Doppelförderungen sollen ausgeschlossen werden. Es gilt daher im Einzelnen zu prüfen, welche von mehreren möglichen Förderungen im jeweiligen Einzelfall am günstigsten ausfällt.

Wo lauern Fallstricke?

  • Teilweise Nutzung des Gebäudes als häusliches Arbeitszimmer
  • Veräußerungen innerhalb des Förderzeitraums
  • Änderung der Nutzungsverhältnisse innerhalb des Förderzeitraums

Alles Wissenswerte für eine umfassende Beratung Ihrer Mandanten auf diesem Gebiet haben wir in unserem Themen-Special „Energetische Gebäudesanierung – Energiekosten senken und Steuern sparen“ aus dem Kanzleipaket NWB PRO für Sie zusammengefasst. Das Themen-Special finden Sie als Abonnent der NWB PRO in der NWB Datenbank unter NWB HAAAE-14545.

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