Energetische Gebäudesanierung: Neue Mindestanforderungen ab 1.1.2023

Das Bundesfinanzministerium hat das Muster für die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens überarbeitet, die Voraussetzung für die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG ist. Das Ministerium hat in diesem Zusammenhang auf die Änderung der Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen hingewiesen. So wurden gasbetriebene Heizungen zum 1.1.2023 aus der Förderung herausgenommen.

Überarbeitung des Musters für die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens

Wir beginnen mit einer Verwaltungsanweisung zur Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG[1] [2]. Das Bundesfinanzministerium[3] hat das Muster für die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens überarbeitet.

Hintergrund ist, dass zum 1.1.2021 der Begriff des Fachunternehmens auf weitere Gewerke und Unternehmen der Fenstermontage ausgedehnt worden ist.

Änderung der Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen

Das Bundesfinanzministerium hat die Gelegenheit genutzt, darauf hinzuweisen, dass sich die Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen geändert haben.

Zum 1.1.2021 wurde die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung an die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst. Ausdrücklich werden seither auch Aufwendungen für den Ersatz – oder den erstmaligen Einbau – von sommerlichem Wärmeschutz in die Förderung einbezogen. Begünstigt sind außenliegende Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung, z. B. über Lichtlenksysteme oder eine strahlungsabhängige Steuerung.

Weitere Neuerungen

Und es gibt noch eine weitere Neuerung zum 1.1.2023. Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ wurden gasbetriebene Heizungen aus der Förderung herausgenommen. Außerdem wurden die Förderbedingungen für Gebäude- und Wärmenetze an die Bedingungen der direkten Förderung angepasst. Neue Vorgaben gibt es zudem für Biomasseheizungen, was den jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad und den Feinstaub angeht.

Wo wir gerade bei energetischen Maßnahmen sind, ist noch eine ganz andere Neuerung wichtig – beim sog. Wohn-Riester. Ab 2024 ist eine Verwendung des angesparten Vermögens für energetische Maßnahmen förderunschädlich.

Bei der Eigenheimrenten-Förderung gem. § 92a EStG darf bislang das angesparte geförderte Altersvorsorgevermögen förderunschädlich nur in Anspruch genommen werden

  • für die unmittelbare Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung,
  • zur Entschuldung der selbst genutzten Wohnimmobilie oder
  • für Umbaumaßnahmen zur Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung.

Nach einer erfreulichen Neuregelung durch das JStG 2022[4] [5] darf das Altersvorsorgevermögen nunmehr ab dem VZ 2024 ohne steuerliche Nachteile auch für energetische Maßnahmen i. S. des § 35c EStG bei einer selbst genutzten Wohnung verwendet werden. Dann kann aber natürlich nicht gleichzeitig die Steuerermäßigung beansprucht werden.

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[1] Reddig, Steuerermäßigung für energiesparende Maßnahmen an selbstgenutzten Gebäuden – Voraussetzungen für die Geltendmachung von förderfähigen Aufwendungen, NWB 47/2022 S. 3282-3299 NWB XAAAJ-26686

[2] Track 21-26 | Energetische Gebäudesanierung: Erste Anwendungsfragen zur Steuerermäßigung nach § 35c EStG, Steuern mobil 5/2021 NWB TAAAH-76861

[3] BMF, Schreiben v. 14.1.2021 - IV C 1 - S 2296-c/20/10004 :006 NWB RAAAH-68886

[4] Hörster, JStG 2022: Änderungen des KStG, GewStG, InvStG und weiterer Steuergesetze, NWB 6/2023 S. 382-397 NWB EAAAJ-32552

[5] Happe, Ertragsteuerliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 - Ein kompakter Überblick, BBK 1/2023 S. 13-18 NWB AAAAJ-29987

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