Erbschaft- und schenkungsteuerliche Auswirkungen von (Um)Strukturierungen

Im Rahmen von Unternehmensnachfolgen spielt die gewählte Struktur des unternehmerischen Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuerbelastung eine entscheidende Rolle. (Um-)Strukturierungen von unternehmerischen Einheiten im Vorfeld von Unternehmensnachfolgen können gravierende Folgen haben und bedürfen daher nicht nur im Hinblick auf ihre ertragsteuerlichen Implikationen einer eingehenden Analyse, sondern auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf eine möglicherweise eintretende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbelastung.

Auswirkungen auf geplante Unternehmensnachfolgen

Das aktuelle Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sieht zwar nach wie vor eine Begünstigung i. S. einer weitgehenden Befreiung für unternehmerisches Vermögen vor (§§ 13a, 13b, 13c und 28a ErbStG). Seit der Erbschaftsteuerreform 2016 hat sich jedoch die Ermittlungssystematik grundlegend geändert. Eine wesentliche Änderung hat sich dadurch ergeben, dass im Hinblick auf die Ermittlung des Verwaltungsvermögens eine „Verbundbetrachtung“ eingeführt wurde, nach der das Verwaltungsvermögen in mehrstufigen Unternehmensgruppen nun für den gesamten erbschaftsteuerlichen Verbund konsolidiert zu ermitteln ist (§ 13b Abs. 9 ErbStG).

Aufgrund des umfangreichen Informationsbedarfs sowie der zahlreichen Schritte zur Ermittlung des Verwaltungsvermögens bzw. des begünstigten Vermögens gestalten sich die konkreten Ermittlungen in der Praxis komplex. Umso wichtiger ist es, durch eine frühzeitige Planung, sorgfältige Strukturierung des Vermögens sowie rechtzeitige Analyse von geplanten Umstrukturierungen mögliche Erbschaftsteuerrisiken bereits im Vorfeld zu vermeiden oder ggf. sogar erbschaftsteuerliche Vorteile zu generieren.

Auswirkungen nach der Unternehmensnachfolge

Ein weiterer in der Praxis wichtiger Punkt ist die Einhaltung der Begünstigungsvoraussetzungen im Überwachungszeitraum nach einem Nachfolgestichtag.

Denn die erbschaftsteuerliche Privilegierung von Unternehmensvermögen dient insbesondere der Betriebsfortführung und dem Erhalt von Arbeitsplätzen. Aus diesem Grund wird die erbschaftsteuerliche Verschonung nicht nur im Zeitpunkt der Steuerentstehung an bestimmte Voraussetzungen der Vermögenszusammensetzung, sondern darüber hinaus an die nachhaltige Bindung des begünstigt erworbenen Unternehmensvermögens während des Nachsteuerzeitraums geknüpft.

Diese sogenannten Behaltensregelungen sind eine verfassungsrechtlich zwingende Folge aus dem Sinn und Zweck der betrieblichen Verschonung und tragen der erhöhten Sozialbindung des unternehmerischen Vermögens Rechnung. Voraussetzung für die Begünstigungen nach §§ 13a, 13b, 13c und 28a ErbStGist daher, dass der Erwerber innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der Steuerentstehung nicht schädlich über das begünstigt erworbene Vermögen verfügt (§ 13a Abs. 6 ErbStG) und die Mindestlohnsumme nicht unterschritten wird (§ 13a Abs. 3 ErbStG). Wird gegen die Behaltens- und/oder Lohnsummenregelung verstoßen, fällt die Grundlage für eine Begünstigung weg, was zu einer (anteiligen) Nachversteuerung führt.

Nicht selten folgen nach einer Unternehmensübertragung (Um-)Strukturierungen der bzw. innerhalb der begünstigte Unternehmenseinheiten. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Maßnahmen zu einem (anteiligen) Wegfall der erbschaftsteuerlichen Begünstigung führen.

Auszug aus Fischnaler/Bings, NWB-EV 1/2023 S. 6 und  3/2023 S. 78 sowie Themen-Special „Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Umstrukturierungen“

Das kostenlose Themen-Special „Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Umstrukturierungen“ zeigt sowohl die erbschaftsteuerlichen Erbschaftsteuerliche Auswirkungen von (Um-)Strukturierungen vor einem Übertragungsstichtag sowie die Bedeutung der Einhaltung der Begünstigungsvoraussetzungen im Überwachungszeitraum nach einem Nachfolgestichtag.

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