Firmenwagenstellung an Arbeitnehmer: Praxis-Know-how für Steuerfachangestellte

Steigende Energiepreise und erhöhte Klimaschutzanforderungen wirken sich nicht nur im privaten Alltag auf das Handeln aus, auch steuerrechtliche Maßnahmen sollen zum Klimaschutz, Chancengleichheit und Steuergerechtigkeit führen.

Ziel dabei ist es die Umweltverträglichkeit im Straßenverkehr zu erhöhen und nachhaltige Verkehrsmodelle zu etablieren wie zuletzt durch zahlreiche Maßnahmen im Bereich der steuerlichen Förderung von Elektromobilität.

Elektromobilität

Gegenüber Fahrzeugen mit klassischen Verbrennungsmotoren erfahren Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge diverse Begünstigungen. So ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 %-Regelung) bei der privaten Nutzung eines reinen Elektro- oder Brennstoffzellenfahrzeugs nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten bzw. vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies galt bislang nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kfz nicht mehr als 40.000 € betrug. Dies führte allerdings dazu, dass die besonders förderungswürdigen reinen Elektrofahrzeuge gegenüber Hybridelektrofahrzeugen kaum bevorzugt wurden. Zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität wurde deshalb der bestehende Höchstbetrag mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 (BGBl 2020 I S. 1512) von 40.000 € auf 60.000 € angehoben; im Ergebnis werden damit reine Elektrofahrzeuge inkl. Brennstoffzellenfahrzeugen aufgewertet (Sopp/Gast, WPg 2020 S. 1068 f. und so auch Kälberer/Gölz-Kälberer, Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, 2021, S. 133 f.).

Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl 2018 I S. 2338), das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl 2019 I S. 2451) und das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29.06.2020 (BGBl 2020 I S. 1512) wurden die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG enthaltenen Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge fortentwickelt und der Anwendungszeitraum der Regelungen verlängert (BMF vom 05.11.2021, BStBl 2021 I S. 2205).

Einzelheiten zu den lohnsteuerlichen Aspekten der Elektromobilitätsförderung finden sich in den beiden BMF-Schreiben vom 05.11.2021 (BStBl 2021 I S. 2205) und vom 29.09.2020 (BStBl 2020 I S. 972). Dabei handelt es sich um reine ertragsteuerliche Regelung zur Steigerung der Elektromobilität und zur Reduktion des CO2-Ausstoßes, die für umsatzsteuerliche Zwecke nicht relevant sind. Gerade in Detailfragen entwickeln sich damit das Umsatzsteuer- und das Lohnsteuerrecht Zunehmens auseinander, was auch das BMF-Schreiben vom 07.02.2022 (III C 2 – S 7300/19/10004 :001) zum Ausdruck bringt:

Die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrzeugs ist unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Der Begriff des Fahrzeugs ist dabei gleichzusetzen mit dem Begriff des Kraftfahrzeugs und umfasst damit auch Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen. Dabei kann – neben anderen Methoden zur Wertermittlung – von den für ertragsteuerliche Zwecke nach der sog. 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) ermittelten Beträgen ausgegangen werden (Abschn. 15.23 Abs. 5 UStAE).

Für Zwecke der Einkommensteuer wird bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2018 nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5 EStG unter bestimmten Voraussetzungen der Bruttolistenpreis gemindert; insbesondere nur zur Hälfte oder nur zu einem Viertel angesetzt.

Die Umsatzbesteuerung der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für unternehmensfremde Zwecke bemisst sich grundsätzlich nach den durch die (private) Verwendung entstandenen Ausgaben des Steuerpflichtigen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bei der Ermittlung dieser Ausgaben ist eine Pauschalierung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die „Pauschalierung in angemessenem Verhältnis zum Umfang der privaten Nutzung steht“ und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (EuGH vom 16.02.2012 – C-594/10, T. G. van Laarhoven). Da der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuges dem Unternehmer unter den übrigen Voraussetzungen in voller Höhe zusteht, würde eine Übernahme der ertragsteuerlichen Regelungen über die zulässige Pauschalierung nach der sog. 1 %-Regelung hinaus aus umsatzsteuerlicher Sicht zu einer Begünstigung des Unternehmers führen, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Sie ist daher nicht zu übernehmen.

Weiteres Praxis-Know-how zur Stellung von Firmenwagen an Arbeitnehmer finden Sie im aktuellen Themenspecial für Steuerfachangestellte.

Cookies erforderlich

Um fortfahren zu können, müssen Sie die dafür zwingend erforderlichen Cookies zulassen. Diese gewährleisten den vollen Funktionsumfang unserer Seite, ermöglichen die Personalisierung von Inhalten und können für die Ausspielung von Werbung oder zu Analysezwecken genutzt werden. Lesen Sie auch unsere Datenschutzerklärung.