Internationale Steuerplanung durch Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften

Investitionen in ausländische Personengesellschaften gewinnen an immer größerer Bedeutung. Hier gilt: Chancen und Risiken abwägen – Gestaltungsmöglichkeiten steueroptimal nutzen!

Lesen Sie sich jetzt in die komplexe Materie ein. Im Folgenden finden Sie

  1. eine kurze Zusammenfassung des Beitrags „Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften“ von Dr. Claus Schild und Martina Weber,
  2. einen ersten Auszug, den wir für Sie aufbereitet haben sowie
  3. unseren Datenbank-Tipp zur exklusiven und kostenfreien Lektüre dieses Beitrags!

1. Kurze Zusammenfassung

Der Beitrag erläutert zunächst die Vor- und Nachteile der Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft. Hierbei gehen die Autoren auf folgende Punkte ein:

  • Vorteile:
    1. Vermeidung der Doppelbesteuerung
    2. Ausnutzung des Steuersatzgefälles
    3. Verlustnutzung
    4. Erbschaft-/Schenkungsteuer
  • Nachteile:
    1. Komplexität und Rechtsunsicherheit
    2. Fehlende Haftungsbegrenzung
    3. Unterschiedliche Beurteilung der Abkommensberechtigung
    4. Administrative Schwierigkeiten

Im Folgenden richtet der Beitrag den Fokus auf ausgewählte Besteuerungsprobleme.
Hierbei werden insbesondere folgende Punkte beleuchtet:

  • das Transparenzprinzip bei Personengesellschaften nach nationalem Recht und der damit einhergehende Typenvergleich,
  • Qualifikationskonflikte durch unterschiedliche Beurteilung der Personengesellschaft durch die Anwenderstaaten,
  • Besonderheiten im Zusammenhang mit dem neu eingeführten § 1a KStG,
  • Regelungen im OECD-MA,
  • Beschränkung des Aufwendungsabzugs in Fällen von Besteuerungsinkongruenzen vor dem Hintergrund der Einführung des § 4k EStG durch das ATAD-Umsetzungsgesetz,
  • Behandlung von Gewinnanteilen und Sondervergütungen, die der Gesellschafter aus der ausländischen Personengesellschaft bezieht,
  • Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Gesellschafter und Gesellschaft sowie
  • Veräußerung, Umwandlung und Auflösung der Personengesellschaft.

Eine Zusammenfassung fasst die Erkenntnisse zusammen und rundet den Beitrag ab.

2. Auszug[1]

I. Einleitung – Vor- und Nachteile einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften

1
Direktinvestitionen deutscher Unternehmen im Ausland finden überwiegend über ausländische Kapitalgesellschaften statt. Es ist jedoch – nicht zuletzt aufgrund der zunehmenden Vertrautheit der deutschen und ausländischen Berater mit derartigen Strukturen – bei mittelständischen Unternehmen ein gewisser Trend zu Investitionen über ausländische Personengesellschaften zu beobachten, der es sinnvoll erscheinen lässt, sich mit den steuerlichen Aspekten der Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften aus Sicht des deutschen internationalen Steuerrechts zu beschäftigen.

2
Einstweilen frei

II. Vor- und Nachteile der Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft

1. Vorteile

3
Grundsätzlich kann die Beteiligung eines Steuerinländers an einer ausländischen Personengesellschaft aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein:

a) Vermeidung der Doppelbesteuerung

4
Gerade wenn natürliche Personen betroffen sind, z. B. bei mittelständischen, personenbezogenen Unternehmen, stellt sich oft das Problem, dass im Ausland erwirtschaftete Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet werden sollen, dies aber bei Einschaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft zur wirtschaftlichen Doppelbesteuerung des Gewinns führen würde. Gründe hierfür sind das Fehlen eines unilateralen internationalen Schachtelprivilegs für Dividenden, die eine deutsche Personengesellschaft bzw. deutsche natürliche Personen erhalten und die fehlende Möglichkeit einer mittelbaren (indirekten) Anrechnung der im Ausland gezahlten Körperschaftsteuer auf die deutsche Einkommensteuer des Gesellschafters.[2] Die Einführung des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens bzw. der Abgeltungssteuer hat die Doppelbesteuerung nicht grds. beseitigt, sondern lediglich in ihrer Höhe vermindert.

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Diese wirtschaftliche Doppelbesteuerung wird durch die Nutzung einer – aus deutscher Sicht steuerlich transparenten – ausländischen Personengesellschaftsstruktur vermieden. Es kommt somit im DBA-Regelfall der Freistellung der Gewinnanteile für die Zwecke der Besteuerung im Inland nur zur einmaligen Besteuerung im Sitzstaat der Personengesellschaft.

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Auch für Auslandsaktivitäten von Kapitalgesellschaften kann die Verwendung einer ausländischen Personengesellschaft im Vergleich zur ausländischen Kapitalgesellschaft vorteilhaft sein. Die ansonsten eintretende wirtschaftliche Doppelbelastung ausländischer Gewinne bei der Ausschüttung durch ausländische Kapitalgesellschaften (§ 8b Abs. 5 KStG, Fiktion nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben i. H. von 5 %) kann so vermieden werden. Durch die Abschaffung der Steuerfreiheit von Streubesitzdividenden durch die Einführung von § 8b Abs. 4 KStG[3] hat dieser Aspekt für Beteiligungen unter 10 % des Stamm- bzw. Grundkapitals der Tochtergesellschaft noch an Bedeutung gewonnen.

b) Ausnutzung des Steuersatzgefälles

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Die Spitzensätze der deutschen Einkommensteuer sind im weltweiten Vergleich als hoch anzusehen. Auch die Belastung unternehmerischer Gewinne mit Körperschaft- und Gewerbesteuer ist im internationalen Vergleich hoch. Durch die Nutzung von ausländischen Personengesellschaftsstrukturen in DBA-Staaten kann erreicht werden, dass die ausländischen Einkünfte nur mit dem – häufig niedrigeren – ausländischen Steuersatz besteuert und in Deutschland grds. freigestellt und lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden. Unter Umständen können bei sorgfältiger Planung so Einkünfte in steuerlich günstigere Jurisdiktionen verlagert werden.[4]

3. Datenbank-Tipp

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[1] Entnommen aus Schild/Weber, Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften, in Gosch/Grotherr/Bergmann, Steuerplanung und Compliance, Rz. 1–7 XAAAH-92889.

[2] Vgl. zur indirekten Anrechnung nach der Mutter-/Tochterrichtlinie Art. 4 Abs. 1 Alternative 2 MTRL (Richtlinie 2011/96/EU v. 8.7.2014, ABI EU Nr. L 2019 S. 40).

[3] In der Fassung des Gesetzes v. 21.3.2013, BStBl 2013 I S. 561.

[4] Hierbei ist jedoch zu beachten, dass es in verschiedenen Konstellationen zu einem Switch-over zwischen Freistellungs- und Anrechnungsmethode kommen kann (siehe → Rz. 60 ff.).

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