Investitionsabzugsbetrag – Investitionsfrist verlängert

Kleine und mittlere Betriebe können für künftige Investitionen unter bestimmten Voraussetzungen einen Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd bilden, der 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, höchstens aber 200.000 € pro Betrieb beträgt. Voraussetzung ist u. a., dass der Gewinn maximal 200.000 € beträgt; diese Gewinngrenze gilt für alle Gewinnermittlungsarten, also sowohl für Bilanzierer als auch für Einnahmen-Überschussrechner.

Die Investition muss in den drei folgenden Wirtschaftsjahren getätigt werden. Diese Frist ist nun wegen der Corona-Krise erneut um ein Jahr verlängert worden, so dass bei Nichtdurchführung der Investition bis zum 31.12.2021 ein zum 31.12.2017 oder ein zum 31.12.2018 gebildeter Investitionsabzugsbetrag nicht rückgängig gemacht werden muss. Im Ergebnis kann die steuerbegünstigte Investition noch bis zum 31.12.2022 erfolgen.

Hinweis: Für einen zum 31.12.2017 gebildeten Investitionsabzugsbetrag beträgt damit der Investitionszeitraum fünf Jahre, für einen zum 31.12.2018 gebildeten Investitionsabzugsbetrag beläuft sich der Investitionszeitraum auf vier Jahre. Wird zum 31.12.2021 ein neuer Investitionsabzugsbetrag gebildet, umfasst der Investitionszeitraum wieder drei Jahre.


Kann der Unternehmer bereits jetzt absehen, dass er die Investition nicht tätigen wird, kann er einen in der Vergangenheit gebildeten Investitionsabzugsbetrag freiwillig rückgängig machen. Dies mindert die Verzinsung, die aufgrund der Steuernachzahlung für das Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags infolge der Rückgängigmachung entsteht.

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