Mandanten-Information zum Jahresende 2022: häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach dem Gesetz bislang entweder nur bis zur Höhe von 1.250 € absetzbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, oder aber unbeschränkt abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Ab 2023 sollen diese Grundsätze geändert werden: Zum einen soll der Betrag von 1.250 € pauschal gewährt werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Regelung ist positiv für Arbeitnehmer, weil sie die Kosten nicht mehr im Einzelnen nachweisen müssen. Zum anderen soll der unbeschränkte Kostenabzug nur noch möglich sein, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet und dem Arbeitnehmer für seine berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit allein soll künftig also nicht mehr genügen. Beim unbeschränkten Kostenabzug müssen die tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden; allerdings dürfte es nicht zu beanstanden sein, wenn der Arbeitnehmer die neue Pauschale von 1.250 €, die für den Fall des beschränkten Werbungskostenabzugs gilt, geltend macht.

Hinweis: Der BFH hat vor kurzem noch einmal klargestellt, dass es für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht darauf ankommt, ob das Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit erforderlich ist. Der Werbungskostenabzug kann also – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – nicht mit der Begründung versagt werden, dass der Arbeitnehmer kein Arbeitszimmer benötigt. Er muss es allerdings mindestens nahezu ausschließlich für den Beruf nutzen.

Entgegen der ursprünglichen Befristung der sog. Homeoffice-Pauschale bis zum 31.12.2021 hat der Gesetzgeber die Pauschale bis zum 31.12.2022 verlängert und will sie ab 2023 – in veränderter Form – unbefristet fortführen. Voraussetzung für die Geltendmachung der Homeoffice-Pauschale ist zurzeit, dass der Arbeitnehmer ausschließlich an dem betreffenden Tag im Homeoffice arbeitet. Die Homeoffice-Pauschale beträgt 5 € für jeden vollen Tag, maximal 600 € jährlich.

Ab 2023 soll die Homeoffice-Pauschale in eine Tagespauschale umgewandelt werden. Danach soll es für den Abzug der Pauschale von 5 € ausreichen, wenn der Steuerpflichtige seine Tätigkeit an einem Tag überwiegend in der häuslichen Wohnung ausübt und seine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Arbeitsstätte nicht aufsucht. Von „überwiegend“ wird auszugehen sein, wenn die berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages beträgt.

Hinweis: Darüber hinaus soll der jährliche Maximalbetrag für die Homeoffice-Pauschale ab 2023 auf 1.000 € aufgestockt werden. Im Ergebnis soll damit die Pauschale für 200 Arbeitstage statt bislang für 120 Arbeitstage geltend gemacht werden können. Über die endgültigen Regelungen werden wir Sie informieren.

Quelle: Mandanten-Information zum Jahresende 2022, III. 6, Seite 11: Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer: § 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 6b i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 12 EStG-E i.d.F. des JStG 2022 (BT-Drucks. 20/3879, Stand: 10.10.2022); Keine Erforderlichkeit des Arbeitszimmers: BFH, Urteil v. 3.4.2019 - VI R 46/17, BStBl 2022 II S. 358, NWB UAAAH-23540; Verlängerung der Home-Office-Pauschale bis Ende 2022: § 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 6b Satz 4 EStG i.d.F. des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes; Neuregelung der Homeoffice-Pauschale: § 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 6c i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 12 EStG-E i.d.F. des JStG 2022 (BT-Drucks. 20/3879, Stand: 10.10.2022).

Cookies erforderlich

Um fortfahren zu können, müssen Sie die dafür zwingend erforderlichen Cookies zulassen. Diese gewährleisten den vollen Funktionsumfang unserer Seite, ermöglichen die Personalisierung von Inhalten und können für die Ausspielung von Werbung oder zu Analysezwecken genutzt werden. Lesen Sie auch unsere Datenschutzerklärung.