Die beschlossene Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – Das MoPeG tritt am 1.1.2024 in Kraft

Der Bundestag hatte am 24.6.2021 das sog. Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) geänderten Fassung und unter Zugrundelegung eines Berichts des 6. Ausschusses vom 23.6.2021 verabschiedet. Der Bundesrat hatte am 25.6.2021 beschlossen, keinen Antrag gem. Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 17.8.2021. Das MoPeG wird im Wesentlichen dann zum 1.1.2024 in Kraft treten – ein Jahr später als noch im Regierungsentwurf vom 19.11.2020 vorgesehen.

Einordnung

Anlass zum MoPeG war die Erkenntnis, dass das gesetzliche Regelungssystem der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die schrittweise Fortentwicklung des Personengesellschaftsrechts durch Rechtsprechung und Kautelarpraxis in den vergangenen Jahrzehnten nicht mehr abbildet. Deswegen verfolgt das MoPeG das Ziel, das Recht zu konsolidieren und die geltenden Vorschriften den praktischen Bedürfnissen von Gesellschaften und Gesellschaftern anzupassen.

Durch die Eintragung in ein an das Handelsregister angelehntes Gesellschaftsregister kann den Publizitätsbedürfnissen der Praxis, insbesondere hinsichtlich der Haftungs- und Vertretungsverhältnisse, Rechnung getragen werden. Die Rechtsformen der Personenhandelsgesellschaften sollen künftig auch den Freien Berufen zur Verfügung stehen. Ein dispositives, am Aktienrecht orientiertes Beschlussmängelrecht soll das gesellschaftsrechtliche Binnenrecht der Personenhandelsgesellschaften an die Praxisbedürfnisse anpassen. Das MoPeG betrifft insbesondere das Recht der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), aber auch die Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG und GmbH & Co. KG).

Mögliche Auswirkungen des MoPeG auf die ertragsteuerliche Behandlung von Personengesellschaften

Das Gesamthandsprinzip mit seiner Aufgabe, das Gesellschaftsvermögen dauerhaft für den vereinbarten Gesellschaftszweck zu sichern und gegen den Zugriff von Privatgläubigern abzuschotten, hat auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ausgedient. In den am 1.1.2024 in Kraft tretenden §§ 713 BGB n. F. und 740 Abs. 1 BGB n. F. wird der gesetzgeberische Anknüpfungspunkt für die Abkehr vom Gesamthandsprinzip gesehen.

Für die rechtsfähige Gesellschaft wird klargestellt, dass die für die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten zum Vermögen der Gesellschaft gehören (§ 713 BGB n. F.). Dies soll bedeuten, dass Träger des Vermögens die Gesellschaft selbst ist und nicht mehr die Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit.

Durch das MoPeG wird zwar das Gesamthandsprinzip für die Personengesellschaften abgeschafft. Grundlegende strukturelle Unterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften bleiben jedoch erhalten. Die Unterschiede stellen einen sachlichen Grund dar, der eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften im Rahmen des Dualismus des Unternehmenssteuerrechts rechtfertigt.

Die Aufgabe des Gesamthandsbegriffs im Gesellschaftsrecht wird zu erheblichen Auslegungsproblemen führen. Im Worstcase könnte deren Anwendbarkeit sogar komplett ausgehebelt werden.

Auswirkungen des MoPeG und des KöMoG auf die Bilanzierung von Personenhandelsgesellschaften

Mit dem MoPeG hat der deutsche Gesetzgeber eine umfassende Überarbeitung der tradierten Vorschriften zum Personengesellschaftsrecht vorgenommen. Durch die Änderungen soll u. a. das geschriebene Gesetz an die Fortentwicklung der Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte angepasst werden. Der überwiegende Teil des Gesetzes betrifft zwar den Bereich der Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Gleichwohl hat der Gesetzgeber auch punktuelle Änderungen bei den Personenhandelsgesellschaften vorgenommen, welche Rückwirkungen auf die Jahresabschlüsse dieser Gesellschaften auslösen können. Flankierend dazu wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021 für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften eine Option zur Körperschaftsbesteuerung geschaffen. Ein Wechsel des Steuerregimes bringt gleichsam Konsequenzen für die Bilanzierung der laufenden und latenten Steuern bei der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern mit sich.

In dem Paket Unternehmensteuern und Bilanzen – StuB behandeln die folgenden drei Beiträge das MoPeG aus unterschiedlichen Sichtweisen:

  • Schumm, Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, StuB 16/2021 S. 643, NWB MAAAH-86018;
  • Hubert/Stokes, Keine Änderung der ertragsteuerlichen Behandlung von Personengesellschaften durch das MoPeG?, StuB 16/2021 S. 637, NWB JAAAH-86301;
  • Scholz, Auswirkungen des MoPeG und des KöMoG auf die Bilanzierung von Personenhandelsgesellschaften, StuB 17/2021 S. 677, NWB XAAAH-87475.

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