Steuerfreiheit für Gesellschafter mit spanischem Grundvermögen?

Im Jahr 2011 hat Spanien die Vermögensteuer wieder eingeführt. Sie gilt auch für Steuerausländer (sog. Nichtresidenten), sofern sie z. B. spanisches Grundvermögen besitzen.

Das kommt wegen Ferienimmobilien nicht selten vor. Der Vermögensteuerpflicht unterliegt nach spanischem Recht auch das indirekt über eine spanische Gesellschaft gehaltene Grundvermögen. Nach bisheriger Verwaltungspraxis wurden auch ausländische Gesellschaftsanteile der spanischen Vermögensteuerpflicht unterworfen, weil eine Besteuerung durch das deutsche DBA mit Spanien zulässig ist. Eine nationale Rechtsgrundlage in Spanien gab es dafür allerdings nicht. Eine aktuelle verbindliche Auskunft der Generaldirektion für Steuern gibt nun Hoffnung, dass ausländische Gesellschaftsanteile nicht der Vermögensteuer unterworfen werden können.

Die spanische Vermögensteuer

Die Vermögensteuer ist eine direkte und persönliche Steuer in Spanien. Sie gilt auch für steuerliche Nichtresidenten (No-Residentes), die Eigentümer einer Immobilie in Spanien mit einem Nettowert von grds. mehr als 700.000 € sind. Hierzu zählen auch Anteile an spanischen Immobiliengesellschaften. Grundlage ist das Gesetz 19/1991. Steuerschuldner ist nur eine natürliche Person, nicht eine Körperschaft (S.L., GmbH etc.). Die spanische Vermögensteuer ist nicht mit der Einkommensteuer für Nichtresidenten und eine danach erhobene Steuer für die Eigennutzung der Immobilie zu verwechseln.

Da die Immobilienwerte in den letzten Jahren teilweise deutlich gestiegen sind, greift die Vermögensteuer ggf. für Ferienhäuser, nicht nur für große Strandvillen und Fincas. Beschränkt Steuerpflichtige müssen dafür einen Steuerbevollmächtigten mit Wohnsitz in Spanien benennen. Die spanische Regierung hat jüngst entschieden, die Vermögensteuer wieder um ein Jahr zu verlängern. Für das Jahr 2020 ist ab dem 3.4.2021 die Vermögensteuererklärung einzureichen.

Das DBA Spanien 2011

Das deutsche Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien regelt auch die Vermögensteuer und weist das Besteuerungsrecht grds. dem Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen zu; jedoch mit Ausnahmen u. a. für Immobilienvermögen.

Wird das Immobilienvermögen durch eine Gesellschaft gehalten, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 % aus Immobilienvermögen in Spanien besteht, darf Spanien nach Art. 21 Abs. 4 DBA Spanien 2011 die Gesellschaftsanteile besteuern.

Auskünfte der spanischen Generaldirektion für Steuern

Die spanische Vermögensteuer stellt auf die Rechtsinhaberschaft (titularidad jurídica) ab und nicht auf die tatsächliche Inhaberschaft. Daher wird bereits länger argumentiert, dass eine deutsche Kapitalgesellschaft mit Grundvermögen in Spanien nicht der spanischen Vermögensteuer unterliege. Denn dafür fehle eine nationale Rechtsgrundlage, die ein DBA nicht ersetzen oder kompensieren kann. Die spanische Generaldirektion für Steuern ließ Einwände in der Vergangenheit nicht gelten, auch die Berechtigten in Deutschland bei mehrstöckigen Strukturen seien steuerpflichtig.

Eine verbindliche Auskunft der Generaldirektion v. 14.11.2019 - V3178-19 stellt dies im Hinblick auf eine in Gibraltar ansässige Gesellschaft nun erstmals abweichend dar. Für Anteile an einer ausländischen Gesellschaft, die über umfangreiches Immobilienvermögen (ab 50 % des Aktivvermögens) in Spanien verfügt, besteht danach keine Vermögensteuerpflicht nach spanischem Recht. Auch wenn die verbindliche Auskunft nur für den konkreten Sachverhalt verbindlich ist, bietet sie eine wichtige Hilfestellung in Interpretationsfragen und ist ein gewichtiges Argument in gleichgerichteten Streitfällen. Für nicht verjährte Vermögensteuererklärungen besteht eine solide Grundlage für Anträge auf Rückerstattung nicht bereits verjährter Steuerzahlungen.

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