Steuerliche Erleichterungen bei der Beseitigung der Hochwasserschäden

Die durch die Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 entstandenen großen Schäden führte bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen. Bund und Länder haben zur Unterstützung der Bewältigung des außergewöhnlichen Unwetterereignisses die in den Katastrophenerlassen der Länder NRW, Bayern und Rheinland-Pfalz für Naturkatastrophen bereits vorgesehenen steuerlichen Erleichterungen erweitert und konkretisiert. Diese Maßnahmen sind nun auch in den nicht vom Hochwasser betroffenen Ländern geregelt. Für Unterstützer greifen nun die steuerlichen Erleichterungen, wenn die zuwendende Person nicht in einem vom Hochwasser betroffenen Land wohnt.

I. Spenden

1. Spenden an Organisation, Dienststellen oder inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts

Zuwendungen (Spenden) zur Förderung mildtätiger Zwecke können in Höhe von 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte oder, wenn dies günstiger ist, in Höhe von 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter nach § 10b EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Ist der Höchstbetrag nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG ausgeschöpft oder übersteigen die abziehbaren Zuwendungen den um die Beträge nach § 10 Abs. 3 und 4 EStG, § 10c EStG und § 10d EStG verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte, ist die Spende in den folgenden Veranlagungszeitraum zeitlich unbegrenzt vorzutragen. Der Abzug setzt nach § 50 Abs. 1 EStDV grundsätzlich eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster (Spendenquittung) voraus. Für Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen reicht bis zum 31.12.2021 der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei online Banking) aus. Dieser vereinfachte Nachweis genügt für die Einzahlungen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen. Bis zur Einrichtung dieses Sonderkontos genügt der vereinfachte Nachweis auch für die Einzahlung auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1b EStDV).

Hinweis:

Eine betragsmäßige Begrenzung der Zuwendung besteht nicht.


2. Spendenaufruf durch natürliche Personen

Bitten nicht steuerbegünstigte natürliche Personen (Dritte) um Spenden für die Flutopfer gilt bis zum 31.12.2021. Folgendes: Statt einer Zuwendungsbescheinigung genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Zuwendenden zusammen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes des Dritten unter der Voraussetzung, dass das Spendenkonto als Treuhandkonto eingerichtet wird und die Spenden auf eines der genannten Sonderkonten der Zuwendungsempfänger eingezahlt werden. Damit der einzelne Spender in diesen Fällen seine Spende steuerlich geltend machen kann, genügt eine auf den jeweiligen Spender ausgestellte Zuwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers. Dazu ist es erforderlich, dass dem Zuwendungsempfänger durch den Dritten eine Liste mit den einzelnen Zuwendenden und ihrem jeweiligen Anteil an der Zuwendungssumme übergeben wird.

Hinweis:

Die für den Nachweis jeweils erforderlichen Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und im Übrigen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren (§ 50 Abs. 8 EStDV).


3. Spendenaufrufe gemeinnütziger Vereine und anderer Körperschaften

Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, finanzielle, sachliche und personelle Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Dennoch können gemeinnützig anerkannte Sport-, Musik-, Bildungs-, Kleingarten- und Brauchtumsvereine Spenden zur Hilfe für die Flutopfer auch dann annehmen und hierfür Spendenbescheinigungen ausstellen, wenn sie nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgen. Gleiches gilt, wenn die gemeinnützige Körperschaft sonstige bei ihr vorhandene finanzielle, sachliche und personelle Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für Hilfe für Opfer des Schadensereignisses in Deutschland einsetzt.

Die Vereine haben bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Bei der Verfolgung von mildtätigen Zwecken ist entscheidend, dass sich die Leistungen an hilfebedürftige Personen richten. Die von den Unwetterereignissen betroffenen Personen sind aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage hilfebedürftig i. S. d. § 53 Satz 1 Nr. 2 AO. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die wirtschaftliche Lage der betroffenen Personen aufgrund der Unwetterereignisse aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit der betroffenen Personen ist daher auch dann anzunehmen, wenn die Bezüge oder das Vermögen der betroffenen Personen die in § 53 Satz 1 Nr. 2 AO genannten Grenzen übersteigen. Die Höhe der Bezüge und das Vermögen der unterstützten Personen sind daher nicht entscheidend und sind folglich auch nicht zu überprüfen (vgl. § 53 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 AO). Die als steuerbegünstigt anerkannten Körperschaften verfolgen mit der finanziellen Unterstützung der von den Unwetterereignissen in Rheinland-Pfalz betroffenen Personen mildtätige Zwecke. Erforderlich ist, dass die Spenden entsprechend verwendet werden und sie den von den Unwetterereignissen unmittelbar betroffenen Personen zugutekommen. Die Zuwendung ist auf die Höhe des von diesen Personen selbst zu tragenden Schadens begrenzt.

Bei materiellen und finanziellen Hilfen genügt es, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird.

Hinweis:

Bei Hilfen bis zu einem Wert von 5.000 € darf die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit geschädigter Personen unterstellt werden. Die Spenden müssen entsprechend an die betroffenen Menschen ausgezahlt und verwendet werden. Sie dürfen nur den von der Flut selbst und unmittelbar Betroffenen zugutekommen. Zudem sind Zuwendungen nur bis zu der Höhe zulässig, wie der Schaden von dem Flutopfer selbst zu tragen ist. Für darüber hinausgehende Beträge kann der Nachweis der Hilfsbedürftigkeit vereinfacht z. B. durch eine Bestätigung der unterstützten Person über die eigene Betroffenheit und die geschätzte Höhe des aus eigenen finanziellen Mitteln zu tragenden Schadens geführt werden. Dies ermöglicht eine unbürokratische und sofortige Hilfe.


Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z. B. in den betrieblichen Bereich an von dem Schadensereignis besonders betroffene Unternehmen, Selbständige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen sind insoweit nicht begünstigt. Alternativ genügt es, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die z. B. mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe für die Opfer des Schadensereignisses in Deutschland weitergeleitet werden.

Hinweis:

Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden bescheinigen, die sie für die Hilfe für Opfer des Schadensereignisses in Deutschland erhält und verwendet. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

II. Leistung der Zuwendung durch Unternehmer und Selbständige aus dem Betriebsvermögen

1. Sponsoring Maßnahmen

Aufwendungen des Unternehmers sind Betriebsausgaben, wenn er wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar, dass der Unternehmer öffentlichkeitswirksam (z. B. auf Bitte um Unterstützung durch die Gemeinde, durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Internet usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.

2. Zuwendungen an Geschäftspartner

Gleiches gilt, wenn der Unternehmer seinen von dem Schadensereignis unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zuwendet. Die Einschränkungen des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.

Unterstützungsleistungen von Freiberuflern und Handwerkern, die über die Spendenaufrufe ihrer Berufskammern und Innungen an die Berufskolleginnen und Berufskollegen für deren Wiederaufnahme der Berufstätigkeit geleistet werden, können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Diese Zuwendungen zugunsten der von dem Schadensereignis unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Berufsangehörigen, sind nicht nach § 10b EStG abzugsfähig. Bei derartigen Unterstützungsleistungen an Betriebe handelt es sich nicht um Spenden i. S. d. § 10b EStG. Vielmehr kann der Betrieb diese nach der Auffassung der Finanzverwaltung in vollem Umfang als Betriebsausgabe geltend machen. Für Zuwendungen zur Unterstützung geschädigter Betriebe dürfen keine Zuwendungsbestätigungen i. S. d. § 10b EStG ausgestellt werden (Hinweis: Spendenhaftung gem. § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG). Hingegen können für auf Sonderkonten gezahlte Zuwendungen zur Unterstützung geschädigter Privatpersonen Zuwendungsbestätigungen i. S. d. § 10b EStG ausgegeben werden. Dabei ist die zweckentsprechende Mittelverwendung sicherzustellen.

Hinweis:

Für mildtätige Zwecke eingeworbene Spenden (zur Unterstützung von geschädigten Privatpersonen) und die vorstehend beschriebenen Unterstützungsleistungen, die an Betriebe weitergeleitet werden, dürfen nicht vermischt werden. Die Einrichtung getrennter Konten ist daher sinnvoll.


3. Sonstige Zuwendungen

Erfüllt die Zuwendung des Steuerpflichtigen unter diesen Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so gilt Folgendes: Aus allgemeinen Billigkeitserwägungen ist die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Steuerpflichtigen aus einem inländischen Betriebsvermögen an durch das Schadensereignis unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte private Personen als Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne Rücksicht auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG abgezogen werden darf. Dies gilt z.B., wenn ein Baumarkt kostenlos Entwässerungspumpen verteilt oder ein Bauunternehmer Bagger und Lkws zur Verfügung stellt.

Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Steuerpflichtigen aus einem inländischen Betriebsvermögen an mit der Bewältigung des Schadensereignisses befasste Unternehmen und Einrichtungen (einschließlich der juristischen Personen des öffentlichen Rechts) sind ebenfalls als Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne Rücksicht auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG abgezogen werden dürfen.

Dies gilt für Zuwendungen des Steuerpflichtigen im Rahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr oder der allgemeinen Aufräumarbeiten, die bis zum 31.10.2021 erfolgen.

Der Empfänger der Zuwendung muss diese als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert ansetzen (§ 6 Abs. 4 EStG, Wahlrecht nach R 6.5 Abs. 2 EStR).

Dies ist ein Auszug des Textes von Frau Duda und Herrn Buse in der NWB Betriebsprüfungs-Kartei unter dem Reiter „Betriebsprüfung – Spezial“ Online.

Perfekter Branchen-Coach und Betriebsprüfungs-Begleiter

Die NWB Betriebsprüfungs-Kartei ist seit vielen Jahren das Standardwerk für alle Fragen rund um die Außenprüfung. Damit steht Ihnen gleichzeitig ein einzigartiger Wissensfundus für die branchenorientierte Beratung Ihrer Mandanten zur Verfügung.

  • Die Grundlagen: Buchführung, Aufzeichnungen
    Materielle Buchführungspflicht, formelle Anforderungen an die Buchführung, Aufbewahrungspflichten, Möglichkeiten einer Bilanzberichtigung, Besonderheiten der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und vieles mehr.
  • Prüfungsschwerpunkte: Der Kontenteil
    Mehr als 100 Beiträge zu steuerarten- bzw. branchenübergreifenden Prüfungsschwerpunkten von „A (AfA)" bis „Z (Zuschüsse)", die neben einem steuerrechtlichen Querschnitt auch wirtschaftliche und allgemeine rechtliche Hintergründe vermitteln.
  • Die Prüfungstechnik
    Alle wichtigen Prüfmethoden, interner und externer Betriebsvergleich, Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben, Verprobungsmethoden, Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen.
  • Der Branchenteil
    Tief gehendes Know-how zu mehr als 160 Branchen. Steuerrechtliche Besonderheiten, branchenspezifische Kalkulations- und Verprobungsmethoden, spezielle Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflichten, Branchen-Kennzahlen sowie betriebswirtschaftliche und berufsrechtliche Informationen.
  • Allgemeines Steuerrecht
    Betriebsprüfungsrelevante Gesetzestexte sowie Erläuterungen zu ESt, AO, USt usw. in neuster Fassung und für zurückliegende Besteuerungszeiträume. 

Cookies erforderlich

Um fortfahren zu können, müssen Sie die dafür zwingend erforderlichen Cookies zulassen. Diese gewährleisten den vollen Funktionsumfang unserer Seite, ermöglichen die Personalisierung von Inhalten und können für die Ausspielung von Werbung oder zu Analysezwecken genutzt werden. Lesen Sie auch unsere Datenschutzerklärung.