Steuerpflichtige Überlassung von Betriebsfahrzeugen an Arbeitnehmer

Werden Arbeitnehmern statt typischer Firmenwagen gelegentlich oder dauerhaft Betriebsfahrzeuge des Arbeitgebers überlassen, die überwiegend dessen originärem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sind, können sich zusätzliche Problemfragen zu der ohnehin von Komplexität geprägten Anwendung von § 8 Abs. 2 Satz 2 ff. EStG ergeben.

Abgrenzung des überlassenen Fahrzeugtyps

Für die steuerliche Beurteilung der Überlassung betrieblicher Fahrzeuge ist zuvörderst danach zu unterscheiden, um was für ein Fahrzeug es sich konkret handelt. Hierbei ist zwischen sog. echten Werkstattwagen und regulären Kraftfahrzeugen zu differenzieren. Echte Werkstattwagen sind all solche Fahrzeuge, die aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit typischerweise nur zur Beförderung von Gütern bestimmt und deswegen für eine Privatnutzung prinzipiell ungeeignet sind. Für diese Fallgruppe hat der BFH entschieden, dass die Anwendung der 1 %-Regelung grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. zuletzt BFH-Beschluss v. 19.4.2021 - VI R 43/18, NWB UAAAH-83069).

Unter die Kategorie der regulären Fahrzeuge fallen im Umkehrschluss solche Kfz, die zwar möglicherweise etwa mit dem Firmenlogo des Arbeitgebers versehen sind, aber nach ihrer objektiven Beschaffenheit gleichwohl auch für Privatfahrten genutzt werden können.

Überlassung von Betriebsfahrzeugen zum Start aus der Fläche

Darf ein Arbeitnehmer ein Betriebsfahrzeug zur Begründung einer Auswärtstätigkeit ohne vorherige Fahrt zum Betriebssitz (sog. Start aus der Fläche) zeitweise mit nach Hause nehmen, ist hierfür ein geldwerter Vorteil (in der Regel nach der 0,03 %-Regelung) anzusetzen. Nutzt der Arbeitnehmer hierbei ein reguläres Fahrzeug, droht mit der tatsächlichen „Schlüsselgewalt“ zudem die Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Nutzung zu Privatfahrten nicht ausdrücklich untersagt wurde. Bei echten Werkstattwagen hingegen verbleibt es bei dem Ansatz eines geldwerten Vorteils (nur) für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Überlassung von Fahrzeugen während der Rufbereitschaft

Steht die Fahrzeugüberlassung hingegen in einem engen Zusammenhang mit einem Rufbereitschaftsdienst des Arbeitnehmers, erfolgt sie lediglich als „notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers“ (BFH-Urteil v. 25.5.2000 - VI R 195/98, BStBl 2000 II S. 690). In derlei Fällen liegt ausnahmsweise kein Arbeitslohn vor, weil der Vorteil insoweit nicht „für“ die Beschäftigung gewährt wird. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als auch für Privatfahrten mit dem Einsatzfahrzeug (vgl. BFH-Beschluss v. 19.4.2021 - VI R 43/18, NWB UAAAH-83069). Während diese Grundsätze stets auf echte Werkstattwagen Anwendung finden, bedarf es bei regulären Fahrzeugen einer Abwägung zwischen dem Vorteil des Arbeitnehmers und den (ggf. überwiegenden) betrieblichen Motiven des Arbeitgebers.

Der Beitrag „Steuerpflichtige Überlassung von Betriebsfahrzeugen an Arbeitnehmer“ aus dem Kanzleipaket NWB PRO befasst sich mit den Aspekten der Überlassung solcher Fahrzeuge und zeigt auf, in welchen Fällen insoweit die Besteuerung eines privaten Nutzungsvorteils ausscheidet. Für alle anderen Fälle werden zudem Wege für eine möglichst steuergünstige Behandlung dargestellt. Den vollständigen Beitrag finden Sie als Abonnent in der NWB Datenbank unter GAAAH-88697.

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