Umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen für Impfleistungen und Testungen

Die COVID-19 Pandemie begleitet uns täglich in den Nachrichten - nun sollen u. a. auch Apotheker und Tierärzte Impfungen vornehmen dürfen. Welche umsatzsteuerlichen Auswirkungen entsprechende Impf- und Testungsleistungen mit sich bringen, ist aber noch nicht ausreichend diskutiert. Prof. Peter Mann befasst sich mit diesem Thema in seinem Beratungsbeitrag in der Umsatzsteuer direkt digital 23/2021 S. 11.

Regelungsmöglichkeiten im Rahmen des Art. 129a MwStSystRL

Art. 129a MwStSystRL eröffnet den Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2022 fakultativ mehrere Möglichkeiten. Die Vorschrift unterscheidet grds. zwischen den Leistungen im Zusammenhang mit sog. COVID-19-In-vitro-Diagnostika und den Leistungen im Rahmen der Impfungen. Aus der Richtlinie 2020/2020 geht hervor, dass es sich um Maßnahmen handelt, welche die Mitgliedstaaten ergreifen können. Es handelt sich daher nicht um Vorgaben für den nationalen Gesetzgeber.

Testleistungen

Bei den Leistungen im Zusammenhang mit Testungen kann auf die Lieferung von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und auf die Erbringung von eng mit diesen Diagnostika zusammenhängenden Dienstleistungen der ermäßigte Steuersatz eingeführt werden (Art. 129a Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL). Zur Umsetzung in das deutsche UStG könnte daher der Gesetzgeber z. B. in § 12 Abs. 2 UStG eine Nr. 16 einführen, nach der der ermäßigte Steuersatz auf diese sonstigen Leistungen befristet bis zum 31.12.2022 anzuwenden ist.

Impfleistungen

Für die Leistungen im Zusammenhang mit Impfungen sieht Art. 129a Abs. 2 MwStSystRL eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug auf die Lieferung von COVID-19-Impfstoffen und auf die Erbringung von eng mit diesen Impfstoffen zusammenhängenden Dienstleistungen vor. Die Steuerbefreiung ist davon abhängig, dass es sich um von der Kommission oder von Mitgliedstaaten zugelassene Impfstoffe handelt.

Zwischenergebnis

Von den in Art. 129a MwStSystRL vorgesehenen Maßnahmen wurde in Deutschland (noch) keine umgesetzt. Als fakultative Regelung muss dies auch nicht erfolgen. Prof. Peter Mann stellt in seinem Beitrag dar, wie sich die Untätigkeit des nationalen Gesetzgebers jedoch nachteilig auf die betroffenen Unternehmen auswirkt. Lesen Sie den vollständigen Beitrag in der Umsatzsteuer direkt digital 23/2021 S. 11. NWB LAAAH-96068.

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