Update Corona-Finanzhilfen: Darauf müssen Sie nach den Anpassungen der Programme jetzt achten

Mit Rücksicht auf die anhaltenden wirtschaftlichen Folgen haben BMF und BMWi die Corona-Zuschussprogramme fortgeschrieben und teilweise verlängert. Ferner sind einzelne Programme und die Förderobergrenzen erweitert worden. Mit der Modifikation der Zuschussprogramme ergeben sich auch neue Anforderungen für den beratenden Rechtsanwalt bzw. Angehörige der steuerberatenden Berufe, die als sog. Dritte in das Verfahren eingebunden sind.

Beispielhaft werden im Folgenden das Soforthilfeprogramm des Bundes und der Länder, die Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe beschrieben.

Soforthilfeprogramm des Bundes und der Länder

Die Soforthilfeprogramme für die Zeit vom 1.3.2020 bis 31.5.2020 sind abgeschlossen, Anträge können nicht mehr gestellt werden. Hierbei besteht die Besonderheit, dass in einigen Ländern bereits vor Start des Bundes-Programms Soforthilfe auf Basis einer Länderregelung gezahlt wurde, die dann bei Administrierung des Bundesprogramms berücksichtigt wurde.

Kennzeichnend für die Soforthilfe war, dass diese für einen Liquiditätsengpass auf Basis einer Prognose (dreimonatige Vorausschau) gezahlt wurde. Auch wenn sich in den Nebenbestimmungen der entsprechenden Bewilligungsbescheide entsprechende Schlussabrechnungsvorbehalte finden, zeigt die Anwendungspraxis einen unterschiedlichen Umgang der Bewilligungsbehörden der Länder mit der Schlussabrechnung.

Praxishinweis: Für den steuerlichen Berater folgt aus dieser unterschiedlichen Verwaltungspraxis im Umgang mit den Soforthilfen, dass er sich stets bei den zuständigen Länderbehörden (etwa auf deren Internetseiten) erkundigen muss, ob und auf welche Weise hinsichtlich der Soforthilfen eine Schlussabrechnung mit einer entsprechenden Meldepflicht erfolgt.

In NRW etwa gilt, dass die Rückmeldung über ein Rückmelde-Formular für alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe als Teil des Subventionsverfahrens verpflichtend ist. Ohne Rückmeldung ist davon auszugehen, dass im Förderzeitraum kein bezifferter Liquiditätsengpass vorlag. Es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides vor, mit der Folge, dass die gewährte Soforthilfe ganz oder vollständig zurückgezahlt werden muss.

Praxishinweis: Bei teilweiser oder vollständiger Rückzahlung der Soforthilfe erfolgt dann aber umgekehrt keine Erfassung als Einnahme im Rahmen der Einkommensteuer. Sollte für 2020 ein Einkommensteuerbescheid bereits erteilt sein, ist bei Rückforderung der Subvention in entsprechender Höhe durch den steuerlichen Berater die Korrektur des Einkommensteuerbescheides zu beantragen.

Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe

Die bis 30.8.2021 laufenden Antragsfristen für die sog. Neustarthilfe sowie die Überbrückungshilfe III wurden bis zum 31.10.2021 verlängert. Der einmalige Antrag für die Neustarthilfe kann bis zum 31.10.2021 gestellt werden. Erstanträge und Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe III können seit 27.4.2021 ebenfalls bis zum 31.10.2021 gestellt werden. Seit dem 17.6.2021 können Änderungsanträge auf Direktanträge gestellt werden. Seit 27.8.2021 ist für prüfende Dritte der Wechsel von bewilligter Überbrückungshilfe III zur Neustarthilfe und umgekehrt möglich.

Praxishinweis:

Nur bei Neuanträgen, die bis zum 30.6.2021 eingegangen sind, kann eine Abschlagszahlung erfolgen. Bei der Neustarthilfe besteht die Besonderheit, dass Soloselbständige mit oder ohne Personengesellschaft, die ihre Umsätze als Freiberufler/innen oder Gewerbetreibende erzielen, sowie Personen mit kurz befristeten Beschäftigungen in den Darstellenden Künsten und unständigen Beschäftigungen – alternativ zur Antragstellung über prüfende Dritte – die einmalige Neustarthilfe als natürliche Personen im eigenen Namen direkt beantragen. Dazu wird allerdings das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat benötigt. Neu ist die Antragsberechtigung von Genossenschaften und Neugründungen bis 31.10.2021, ferner Regelungen für Soloselbständige in Elternzeit.


Weitere Programme werden ausführlich erläutert im Beitrag von Jahn, NWB Sanieren 8/2021 S. 242, NWB KAAAH-89500.

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