Vermietung von Tagungsräumen und Co-Working Spaces

Neue sowie auch bereits etablierte Geschäftsmodelle vermieten Räumlichkeiten tage- oder sogar nur stundenweise (z. B. Vermietung von Konferenzräumen an den Veranstalter). Dies erfolgt häufig jedoch nicht als reine Vermietung der Räumlichkeiten, sondern enthält oftmals weitere Serviceelemente. Dieser Service reicht bis hin zur Vollverpflegung der Seminarteilnehmer. Umsatzsteuerlich werfen diese Geschäftsmodelle Fragen auf, die der Beitrag aus der USt direkt digital behandelt (NWB ZAAAH-62463).

Seit geraumer Zeit erfreuen sich Co-Working Spaces wachsender Beliebtheit insbesondere bei Freiberuflern, kleineren Start-Ups und digitalen Nomaden. Die Anbieter dieser Co-Working Spaces bieten den Nutzern gegen eine pauschale Gebühr, neben der Möglichkeit ihren Arbeitsplatz in den meist größeren, verhältnismäßig offenen Räumen selbst auszuwählen, auch die Möglichkeit der Nutzung des Internetzugangs, der Büroeinrichtungen (wie bspw. Drucker und Scanner) sowie sanitären Einrichtungen und nicht selten die Nutzung der Küche und eine Getränke-Flatrate. Gegen Aufpreis können auch einzelne private Büroräumlichkeiten oder Konferenzräume gemietet werden, dies ggfs. auch tageweise.

Auch ein weiteres Geschäftsmodell findet wachsenden Zulauf, in diesem werden Räumlichkeiten eines Gebäudes beispielsweise dauerhaft an einzelne Mieter (i. d. R. Unternehmen) überlassen. Zusätzlich werden Räumlichkeiten des Gebäudes als Konferenz- und Tagungsräume bereitgehalten, die sowohl von diesen festen Mietern als auch von weiteren Unternehmen stunden- oder tageweise genutzt werden können. Zusätzlich kann die Verpflegung der Teilnehmer vereinbart werden.

Auch Hotels bieten ein ähnliches Geschäftsmodell an, einzelne Konferenzräume werden stunden- oder tageweise überlassen. Zusätzlich kann die Verpflegung der Teilnehmer vereinbart werden. Wird die Verpflegung der Teilnehmer gewünscht, werden verschiedene Umfänge angeboten. Zum einen kommt eine Gestellung von Getränken und Gebäck in Betracht. Weiterhin kann dies um eine einmalige Ausgabe von Snacks oder Kuchen erweitert werden. Schließlich ist auch eine Vollverpflegung inklusive warmer Mahlzeiten üblich.

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Zu den sonstigen Leistungen gehören auch Duldungsleistungen, wozu auch Vermietungsleistungen zählen (§ 3 Abs. 9 UStG). Es gelten somit die Vorschriften für die sonstigen Leistungen. Die neben der reinen Vermietungsleistung angebotenen (z. B. Service-)Leistungen sind ebenfalls umsatzsteuerbar. Für die zu beurteilenden Geschäftsmodelle (z. B. Nutzung Drucker, Ausgabe Getränke und Mahlzeiten, Management und Ansprechpartner) ist isoliert für diese Leistungen keine Umsatzsteuerbefreiung vorgesehen.

In den dargestellten Geschäftsmodellen werden regelmäßig keine separaten Verträge über die Grundstücksnutzung sowie die übrigen Serviceleistungen abgeschlossen. Vielmehr handelt es sich um gemischte Verträge, die verschiedene Leistungen umfassen.

Umsatzsteuerliche Fragestellungen

Umsatzsteuerlich ergeben sich folgende Fragestellungen für die verschiedenen Geschäftsmodelle:

  • Handelt es sich bei dem sog. Servicemix umsatzsteuerlich um verschiedene eigenständige Hauptleistungen oder um eine Hauptleistung mit Nebenleistung?
  • Schaffen die Leistungsbestandteile eine einheitliche neuartige Leistung?
  • Ist der Vorsteuerabzug aus der Errichtung des Gebäudes durch die sog. Mischfälle gefährdet?
  • Welcher Steuersatz kommt im jeweiligen Fall zur Anwendung?
  • Ist für die zu beurteilenden Geschäftsmodelle (z. B. Nutzung Drucker, Ausgabe Getränke und Mahlzeiten, Management und Ansprechpartner) eine Umsatzsteuerbefreiung vorgesehen?

Der Beitrag untersucht die umsatzsteuerlichen Konsequenzen der verschiedenen Geschäftsmodelle (Co-Working Space, Vermietung von Tagungsräumen und sog. Mischfälle). Nach Darstellung der Grundlagen wird abschließend für die dargestellten Beispiele die entsprechende Lösung entwickelt.

Abschließend geben die Autoren einen Hinweis auf die gewerbesteuerlichen Konsequenzen der neuen Mietmodelle. Mietaufwendungen sind gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG zur Hälfte hinzuzurechnen. Zu prüfen ist aber auch hier, ob die Zahlung im zivilrechtlichen Sinne für Miete erfolgt.

Zum vollständigen Beitrag „Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung von Tagungsräumen und Co-Working Spaces“ in der USt direkt digital (NWB ZAAAH-62463) gelangen Sie hier.

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