Weitere Klarstellungen bei Gutscheinen und Geldkarten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) aktualisierte das Anwendungsschreiben zur Abgrenzung von Geldleistung und Sachbezug, welches erstmals im April 2021 veröffentlicht wurde. Die Frage, welche Gutscheine bzw. Geldkarten unter welchen Voraussetzungen steuerfrei gewährt können, ist komplex und relevant für den Lohnsteuerabzug sowie für Vergütungsstrukturen. Der Beitrag von Markus Stier widmet sich erneut diesem komplexen Themengebiet und geht auf die Aktualisierungen aus dem BMF-Schreiben v. 15.3.2022 (IV C - 5 S 2334/19/10007 :007) ein. Das BMF-Schreiben v. 15.3.2022 ersetzt das BMF-Schreiben v. 13.4.2021.

Aktualisiertes BMF-Schreiben v. 15.3.2022

Das aktualisierte BMF-Schreiben v. 15.3.2022 wurde an einigen Stellen ergänzt. Eine grundsätzliche Änderung der Rechtsauffassung gegenüber dem BMF-Schreiben v. 13.4.2021 erfolgt hingegen nicht. Vielmehr wurden ergänzende Klarstellungen zu den Akzeptanzstellen eines Gutscheins (Rz. 10) eingefügt. Eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit eines Sachbezugs ist nämlich auch die Akzeptanzstelle des Gutscheins oder der Geldkarte. D. h. Gutscheine oder Geldkarten müssen sich für die Steuerfreiheit z. B. auf Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde einer bestimmten inländischen Region (z. B. mehrere benachbarte Städte und Gemeinden im ländlichen Raum) erstrecken.

1. Gutscheine und Geldkarten

Für die Einordnung eines Gutscheins oder einer Geldkarte ist deren Verwendung und Einsatzmöglichkeit entscheidend. Ein Sachbezug sind demnach Gutscheine oder Geldkarten, die unabhängig von einer Betragsangabe dazu berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die vom Aussteller des Gutscheins aus dessen Produktpalette bezogen werden können (Closed-Loop-Karten). Der Aussteller sowie dessen Produktpalette muss sich nicht zwingend im Inland befinden. Der Aussteller muss auch nicht über ein klassisches Ladengeschäft verfügen, somit können die Waren und Dienstleistungen auch über einen Onlinehandel angeboten werden. Die v. g. Regelung gilt aber nicht, wenn die Gutscheine oder Geldkarten eines Onlinehändlers auch für Produkte von Fremdanbietern eingelöst werden können (z. B. Marketplaces). Nach den Regelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG sind Gutscheine oder Geldkarten auch dann noch ein Sachbezug, wenn diese unabhängig von einer Betragsangabe zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, die aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen dem Aussteller/Emittent des Gutscheins und Akzeptanzstellen zum Kauf aus einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland berechtigt (Controlled-Loop-Karten). Der Unterschied zum v. g. Absatz ist hierbei, dass der Kreis der Geschäfte, bei denen der Gutschein oder die Geldkarte eingelöst werden können, begrenzt ist und die Geschäfte sich im Inland befinden müssen.

2. Begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen

Zur besseren Klarstellung nennt das neue BMF-Schreiben den begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen und wurde durch die Aktualisierung im Bereich der Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde ergänzt.

3. Gutscheine von Onlinehändlern

Bei Onlinehändlern sollte zwingend geprüft werden, ob deren Gutscheine noch die Voraussetzungen erfüllen. Denn im BMF-Schreiben wird ausdrücklich als Voraussetzung genannt (Rz. 11), dass Karten eines Onlinehändlers, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette berechtigen, einen Sachbezug darstellen. Das setzt voraus, dass der Onlinehändler die Waren oder Dienstleistungen selbst verkauft und auch versendet. Wird die Ware oder Dienstleistung von Fremdanbietern verkauft und versendet und tritt der Onlinehändler als Vermittler auf (sog. Marketplaces), liegt kein Sachbezug vor.

4. Begrenztes Waren- oder Dienstleistungskontingent

Von einem Sachbezug bei Gutscheinen oder Geldkarten ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG auch seit dem 1.1.2022 auszugehen, wenn unabhängig von einer Betragsangabe Waren oder Dienstleistungen ausschließlich zum Bezug aus einem sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungskontingent berechtigen. Dabei kommt es nicht auf die Anzahl der einzelnen Akzeptanzstellen und den Bezug im Inland an. Auch hier wurde das BMF-Schreiben v 15.3.2022 ergänzt. Es ist für die v. g. Gutscheine und Geldkarten nicht ausreichend, wenn hierfür alleinig auf die Bezugnahme auf eine Händlerkategorie abgestellt wird. Schädlich ist in diesem Fall, wenn Waren oder Dienstleistungen einer anderen Produktpalette angeboten werden. Die Eingrenzung auf ein geringes Maß an anderen Paletten ändert die Einordnung ebenfalls nicht.

Klarstellungen zur Abgrenzung Geldleistung vs. Sachbezug

Mit den Klarstellungen im BMF-Schreiben v. 15.3.2022 werden die gesetzlichen Regelungen des § 8 EStG für die praktischen Fälle besser dargestellt. Eine Einordnung der jeweiligen Zuwendung als Sachbezug oder Geldleistung fällt nun leichter. Dennoch zeigt auch das aktualisierte Schreiben, dass die Finanzverwaltung mit immer neuen Fragestellungen konfrontiert wird, die in der Anwendung der Regelungen aus dem ZAG nicht einfach abzuleiten sind. Das BMF-Schreiben benennt (Rz. 18 ff.), welche Leistungen vom Arbeitgeber als Geld- und nicht als Sachleistung einzuordnen sind.

Seit dem 1.1.2022 ebenfalls nicht als Sach-, sondern als Geldleistung anzusehen ist die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen. Dazu gehören Geldsurrogate wie Geldkarten oder Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Kreditkarten, die im Rahmen von unabhängigen Systemen des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können (BFH, Urteil v. 4.7.2018). Dazu enthält das BMF-Schreiben v. 15.3.2022 Ergänzungen, welche Gutscheine oder Geldkarten als Geldleistung i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG anzusehen sind. Als Geldleistung sind Gutscheine anzusehen, die den Erwerb von anderen Gutscheinen oder Geldkarten ermöglichen oder sie für den Erwerb von Devisen (z. B. britisches Pfund, US-Dollar, Schweizer Franken) oder Kryptowährungen (z. B. Bitcoin, Ethereum) verwendet werden können (Rz. 24).

Den ausführlichen Beitrag lesen Sie in der Lohn und Gehalt direkt digital 3/2022.

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