Neue Regeln für das Statusfeststellungsverfahren ab dem 1.4.2022

Zum 1.4.2022 tritt die Reform des Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a SGB IV n.F.) in Kraft (BGBl 2021 I S. 2970, 2990). Unternehmen und Erwerbstätige können künftig schneller, einfacher und mit umfangreicherer Rechtssicherheit den Status einer Tätigkeit bei der DRV Bund klären lassen. An der materiellen Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit, die durch eine Gesamtabwägung aller typusbildenden Einzelkriterien zu erfolgen hat, ändert sich durch die Reform nichts.

Feststellung des Erwerbsstatus statt der Versicherungspflicht

Statt der „Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung“ wird im Verfahren nach § 7a SGB IV n. F. künftig isoliert der „Erwerbsstatus“, also das Bestehen von Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit festgestellt. Durch den reduzierten Prüfungsumfang ist eine Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten. Zudem ist es erstmals möglich, eine Selbständigkeit feststellen zu lassen.

Einführung einer Prognoseentscheidung

In Zukunft ist auf Antrag der Beteiligten bereits vor Aufnahme der Tätigkeit über den Erwerbsstatus zu entscheiden (§ 7a Abs. 4a SGB VI n. F.; sog. Prognoseentscheidung). Es handelt sich um keine vorläufige, sondern eine reguläre und endgültige Statusentscheidung. Spätere Änderungen sind vom Antragsteller mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die DRV Bund die Entscheidung auf (§ 7a Abs. 4a Satz 4 SGB IV n. F. i. V. mit § 48 SGB X), wobei die Aufnahme der Tätigkeit als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt (vgl. § 7a Abs. 4a Satz 5 SGB IV n. F.).

Klärung von Dreieckskonstellationen

Bei Einsatz von Fremdpersonal ist häufig ein Dritter als Vermittler oder Verleiher beteiligt, z. B. bei projektbezogenem Einsatz oder ausländischen Arbeitskräften. Bisher waren das Verhältnis des Erwerbstätigen zum Auftraggeber sowie das Verhältnis des Erwerbstätigen zum Dritten separat zu prüfen. Nun wird eine Klärung des Dreiecksverhältnisses in einem einheitlichen Verfahren ermöglicht (§ 7a Abs. 2 Satz 2 SGB IV n. F.). So werden divergierende Entscheidungen vermieden und eine Beschleunigung erreicht.

Ermöglichung von Gruppenfeststellungen

Das neue Instrument der Gruppenfeststellung (§ 7a Abs. 4b Satz 1 SGB IV n. F.) ermöglicht es, mehrere gleichartige (auch zukünftige) Auftragsverhältnisse eines Auftraggebers zu verschiedenen Erwerbstätigen in einem Verfahren zu klären. Die Feststellung erfolgt durch gutachterliche Äußerung. Der Auftraggeber hat künftigen Erwerbstätigen eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen (§ 7a Abs. 4b Satz 4 SGB IV n. F.). Die Dauer des Vertrauensschutzes ist auf zwei Jahre beschränkt.

Mittels der Gruppenfeststellung können zudem künftig mehrere gleichartige Auftragsverhältnisse eines Erwerbstätigen zu demselben Auftraggeber beurteilt werden (wiederkehrende Zusammenarbeit; § 7a Abs. 4b Satz 5 SGB IV n. F.). So wird dem Risiko begegnet, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung ein Beschäftigungsverhältnis festgestellt und Beiträge nachgefordert werden, obwohl hinsichtlich früherer Phasen der Zusammenarbeit nie eine Beanstandung erfolgt war.

Den vollständigen Beitrag (NWB 44/2021 S. 3266) lesen Sie hier unter NWB EAAAH-93568 in der NWB Datenbank. Haben Sie noch keinen Datenbank-Zugriff? Dann testen Sie einfach das Kanzleipaket PRO vier Wochen lang kostenlos!

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