Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen: Was Berater jetzt beachten müssen

Der Förderzeitraum für die Überbrückungshilfeprogramme I bis III sowie die November- und Dezemberhilfe (sog. Paket I) ist spätestens Ende Dezember 2021 abgelaufen. Seit dem 5.5.2022 kann nunmehr die Schlussabrechnung für die genannten Förderprogramme durch prüfende Dritte eingereicht werden. Deshalb ist jetzt wichtig zu wissen, was im Rahmen der Schlussabrechnung mit Blick auf eine etwaige Rückzahlung oder Nachzahlung von Corona-Finanzhilfen zu beachten ist.

Das sollten Sie beachten:

  • Die Schlussabrechnung erfolgt ausschließlich durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragstellers über ein digitales Antragsportal. Fristende für die Einreichung ist der 31.12.2022.
  • Nachdem die ursprünglichen Fördermittel auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt wurden, erfolgt jetzt auf Grundlage tatsächlicher Zahlen eine Schlussabrechnung.
  • Die endgültige Förderhöhe ergibt sich aus dem Schlussabrechnungsbescheid der Bewilligungsstelle. Hierbei kann je nach Förderprogramm die Endabrechnung auch zu einer Nach- oder Rückzahlung von Fördermitteln führen.

Was passiert bei falschen Angaben?

Beruhte die ursprüngliche Bewilligung auf unzutreffenden Umsatzprognosen und/oder unzutreffenden Fixkosten, erfolgt die Korrektur der tatsächlichen Förderhöhe im Schlussabrechnungsverfahren. In der Praxis ist daneben denkbar, dass der Antragsteller nach entsprechendem Hinweis seines Steuerberaters auch schon „unterwegs“, also vor einem förmlichen Schlussabrechnungsverfahren freiwillig überzahlte Fördermittel an die Bewilligungsstelle zurückgezahlt hat.

Bei vorsätzlich oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben sowie bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen müssen Antragsteller allerdings ggf. auch mit einer Strafverfolgung wegen Subventionsbetruges (§ 264 StGB) und weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen. Der prüfende Dritte hat in diesem Kontext selbstverständlich seine allgemeinen Berufspflichten zu beachten, will er sich nicht dem Risiko einer strafrechtlich relevanten Beihilfe zum Subventionsbetrug aussetzen.

Anders als im Normalfall ist bei Bewilligung von Corona-Finanzhilfen, die in strafrechtlich relevanter Weise erlangt worden sind, die Mittel nicht nur zurückzuzahlen, sondern nach Maßgabe der Festsetzung der Bewilligungsbehörde auch zu verzinsen.

Rolle des prüfenden Dritten bei (gerichtlicher) Überprüfung von Rückforderungsbescheiden

Für die Schlussabrechnung des prüfenden Dritten zu einem Rückforderungsbescheid der Bewilligungsbehörde kann dieser Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) nach seiner Zustellung je nach Bundesland entweder zunächst in einem Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO) oder direkt mit einer Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) angegriffen werden.

In diesen Fällen verdient die Rolle von Steuerberatern als gerichtliche Vertreter in Corona-Wirtschaftshilfe-Streitfällen besondere Beachtung. Die Grenzen des Tätigkeitsspektrums von Angehörigen der steuerberatenden Berufe ergeben sich grundsätzlich aus § 33 StBerG und §§ 3, 5 RDG.

Hierbei ist zu beachten, dass Steuerberater im Rahmen ihres Beratungsmandats bis letztes Jahr (2021) nur im Widerspruchsverfahren gegenüber der Bewilligungsbehörde tätig werden konnten, soweit das jeweilige Landesrecht ein Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO überhaupt vorsieht. Ein Tätigwerden von Steuerberatern im verwaltungsgerichtlichen Gerichtsverfahren war hiervon nicht umfasst, weil sich eine zulässige Vertretung vor dem Verwaltungsgericht bislang auf Gebühren- und Beitragsstreitigkeiten beschränkte. Mit Wirkung v. 3.7.2021 hat der Gesetzgeber allerdings den Katalog zulässiger Vertretung in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO in das Gesetz aufgenommen. Danach dürfen seit Sommer 2021 die Angehörigen der steuerberatenden Berufe auch verwaltungsgerichtlich vertreten in „Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen“.

Den ausführlichen Beitrag lesen Sie unter NWB NAAAJ-15954 in der NWB Datenbank.

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