Fachverlage dürfen digitale Rechtsdokumente-Generatoren anbieten

Legal und Tax Tech zwingen Berater zur Anpassung des eigenen Leistungsangebots

Die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe des digitalen Rechtsdokumente-Generators „smartlaw“ ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NWB FAAAH-90500) keine Rechtsdienstleistung i. S. des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Das entsprechende Online-Angebot eines juristischen Fachverlags ist daher auch zulässig. Mit diesem Urteil steckt der I. Zivilsenat im weiten Bereich des „Legal Tech“, der nicht nur die Geschäftstätigkeit der Rechtsanwälte, sondern auch die der Steuerberater in zunehmendem Maße betrifft, eine weitere rechtliche Grundlage ab.

I. Angebot und Werbung für den Rechtsdokumente-Generator

Der juristische Fachverlag stellt im Internet den digitalen Rechtsdokumente-Generator „smartlaw“ zur Erstellung von Verträgen und anderen Rechtsdokumenten in verschiedenen Rechtsgebieten bereit, die von Unternehmen und Verbrauchern im Rahmen eines Abonnements oder im Weg des Einzelkaufs erworben werden können.

Dem Kunden werden Fragen zum Gegenstand, zum gewünschten Inhalt und zur beabsichtigten Reichweite des Dokuments gestellt, diese Fragen sind von ihm überwiegend anhand von zur Auswahl gestellten Angaben und teilweise auch offen zu beantworten. Neben der jeweiligen Frage wird eine Erläuterung zu den jeweils verwendeten Rechtsbegriffen oder zur rechtlichen Bedeutung der Frage eingeblendet. Mit Hilfe der vom Verlag programmierten Software werden anhand der Antworten des Kunden aus einer Sammlung von Textbausteinen bestimmte Vertragsklauseln oder Textpassagen generiert, aus denen dann ein individueller Vertragsentwurf erstellt wird. Zu dem erstellten Dokument erteilt der Verlag teilweise auch Hinweise und Empfehlungen zur richtigen und sicheren Verwendung des Dokuments. Das Unternehmen hat die Frage-Antwort-Systeme und die Textbausteine in Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten entwickelt.

Der Verlag hat sein Angebot u. a. mit den Aussagen „Günstiger und schneller als der Anwalt“, „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ und „Individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt“ beworben.

II. Intervention der Rechtsanwaltskammer Hamburg

Die Rechtsanwaltskammer Hamburg hat den Verlag wegen des von diesem angebotenen Rechtsdokumente-Generators auf Unterlassung des digitalen Angebots in Anspruch genommen, weil sie das Angebot als erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung beurteilt hat.

§ 2 Abs. 1 RDG definiert den Begriff der Rechtsdienstleistung. Danach ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Liegt eine Rechtsdienstleistung vor, begrenzt § 3 RDG die Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, indem die Vorschrift bestimmt, dass die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig ist, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Hier haben die mit der Klage befassten Gerichte unterschiedliche Ansichten zur Frage entwickelt, ob überhaupt eine Rechtsdienstleistung vorliegt oder nicht (vgl. III, IV).

Ebenfalls auf Unterlassung hatte die Kammer wegen der Werbeaussagen des Verlags geklagt. Die Untersagung der Werbung lag auf der Hand (vgl. dazu ). Der Verlag hatte damit sein Produkt gerade ganz bewusst in die Nähe einer anwaltlichen Leistung rücken wollen, was auch bei einer grundsätzlichen Zulässigkeit dieses Produkts eine irreführende Werbung darstellen würde:

Erläuterung:

Ein digital aus einer Vielzahl verschiedener Textbausteine durch Fragen des Systems und Antworten des Nutzers generiertes Rechtsdokument mag zwar „individuell“ auf den konkreten Nutzer zugeschnitten sein. Es lässt aber keine Rückfragen des Nutzers zu und kann von vornherein nicht sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Umstände der individuellen Situation des Nutzers in einer Weise abfragen, wie ein Rechtsanwalt dies tun würde (und tun müsste), wenn sein Mandant ihn mit der Erstellung eines Dokuments für seinen konkreten Einzelfall beauftragen würde.

Insofern betrieb der Verlag mit dieser Werbung ein „Spiel mit dem Feuer“, weil er einerseits die Erlaubnispflicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz vermeiden musste, andererseits aber sein Produkt zu Werbezwecken absichtsvoll in die nächste Nähe der anwaltlichen Tätigkeit (also der erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistungen) rücken wollte.

Hinweis:

Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Verlag seine Berufung insoweit zurückgenommen, wie sie gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Werbeaussagen gerichtet war. Das Verbot der von der Rechtsanwaltskammer ebenfalls angegriffenen werblichen Aussagen des Verlags war damit rechtskräftig und deshalb nicht mehr Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichts.

III. Die Auffassungen des LG Köln und des OLG Köln

In erster Instanz hatte das Landgericht (LG Köln 33 O 35/19) der Klage der Rechtsanwaltskammer in vollem Umfang stattgegeben und dem Verlag sowohl das digitale Angebot als auch die Werbung mit der Begründung untersagt, dass er wegen des Verstoßes gegen das RDG nicht zur Erbringung der beworbenen Leistungen berechtigt sei und der Verkehr darüber getäuscht werde.

Das Gericht hat zur Frage der Dienstleistung ausgeführt, dass auch eine mittels Legal Tech vollständig automatisierte Dienstleistung eine Rechtsdienstleistung i. S. von § 2 Abs. 1 RDG darstellen könne. Im Zeitpunkt der Anwendung durch den Nutzer erhalte dieser ein auf seinen eigenen Sachverhalt zugeschnittenes Produkt, das einen hohen Grad an Individualisierung aufweise. Dem angebotenen Produkt liege auch eine rechtliche Prüfung bei der Programmierung der Software dahingehend zugrunde, wie anhand eines nach bestimmten Kriterien zu entwickelnden Fragenkatalogs der maßgebliche Kundenwunsch ermittelt und hierauf basierend ein individueller Vertragsentwurf gefertigt werden könne.

Das Oberlandesgericht (NWB HAAAH-53491) hat auf die Berufung des Verlags die Entscheidung des LG Köln aufgehoben und entschieden, dass der Rechtsdokumente-Generator keine Rechtsdienstleistung erbringt. Das OLG Köln hat dazu ausgeführt, dass das Programmieren der abstrakten rechtlichen Entscheidungsbäume und das Bereitstellen des Programms keine Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit darstelle und deswegen noch nicht den Anwendungsbereich des RDG eröffne. Auch die Menge der Fragen und ihre Spezifität würden nicht dazu führen, dass von dem Programm eine rechtliche Überprüfung eines konkreten Einzelfalls geleistet werde.

IV. Die Entscheidung BGH I ZR 113/20

Die vom OLG Köln zugelassene Revision der Anwaltskammer hat der BGH (I ZR 113/20) zurückgewiesen.

Auch der I. Zivilsenat hält das Angebot des Verlags für keine Rechtsdienstleistung i. S. von § 2 Abs. 1 RDG. Zwar rechnet der BGH nicht nur die Programmierung der Software selbst, sondern auch die Verwendung des Programms durch den Nutzer zur Generierung des Rechtsdokuments als unselbständige Bestandteile einer einheitlichen Tätigkeit dem Verlag im Rahmen seines softwarebasierten Online-Angebots „smartlaw“ zu. Diese Tätigkeit des Verlags erfolge auch in einer fremden Angelegenheit, nämlich im wirtschaftlichen Interesse des Nutzers, der das erzeugte Rechtsdokument nach seinen Vorgaben für seine persönlichen Zwecke einsetzen wolle.

Durch die Erzeugung des Dokuments werde der Verlag jedoch nicht in einer konkreten Angelegenheit i. S. von § 2 Abs. 1 RDG tätig.

Erläuterung:

Eine als Rechtsdienstleistung einzuordnende Tätigkeit muss auf einen konkreten Sachverhalt gerichtet sein. Es muss sich um eine wirkliche, sachverhaltsbezogene Rechtsfrage einer bestimmten ratsuchenden Person handeln. Durch das Tatbestandsmerkmal der konkreten Angelegenheit sollen Konstellationen ausgeschieden werden, in denen nur ein fiktiver oder abstrakter Fall zu beurteilen ist.

Die Generierung des Dokuments durch den Generator „smartlaw“ erfolge nicht auf der Grundlage eines dem Verlag von einer bestimmten Person unterbreiteten konkreten Sachverhalts, so der BGH. Das Computerprogramm sei nicht auf einen individuellen realen Fall zugeschnitten, sondern erfasse allgemeine Sachverhalte mit üblicherweise auftretenden Fragen, zu denen der Verlag Antworten in Form von standardisierten Vertragsklauseln und Textbausteinen entwickelt habe.

Der Umstand, dass die Programmierung der Software darauf ausgerichtet ist, durch umfangreiche und detaillierte Frage-Antwort-Systeme möglichst alle typischen und in der Praxis häufig vorkommenden Fallkonstellationen vorwegzunehmen, ändert nach Ansicht des Gerichts nichts daran, dass es sich bei der Vielzahl möglicher Kombinationen von Textbausteinen um Lösungen für fiktive Einzelfälle eines unbestimmten Personenkreises handelt. Insoweit unterscheide sich der Dokumentengenerator nicht von einem detaillierten Formularhandbuch, in dem den Lesern für gewisse Sachverhaltskonstellationen bestimmte Vertragsklauseln empfohlen würden. Auch die von dem Nutzer auf die vorgegebenen Fragen gemachten Angaben zu einem realen Sachverhalt würden lediglich bewirken, dass die Textbausteine, die der Verlag den Antworten bereits zuvor zugeordnet habe, abgerufen und zu einem Vertragsdokument zusammengestellt würden. Das auf diese Weise individualisierte Dokument werde daher nicht in Ansehung eines dem Verlag unterbreiteten konkreten Falls, sondern mit Blick auf die im Vorhinein konzipierten fiktiven Einzelfälle erstellt.

Ergänzend führt der BGH aus, dass auch der Sinn und Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (was ausdrücklich in § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG geregelt ist), keine erweiternde Auslegung der Legaldefinition der Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 RDG gebieten würde. Denn der Kunde erwarte aufgrund der für ihn erkennbaren Arbeitsweise des Generators keine auf seinen persönlichen Fall ausgerichtete Rechtsberatung.

V. Legal Tech auf dem Vormarsch

Die Entscheidung des BGH betrifft einen Ausschnitt aus dem weiten Feld des „Legal Tech“, auf dem zunehmend Dienstleistungen mithilfe technikbasierter Konzepte angeboten werden, die zum Teil auch traditionell von Rechtsanwälten angebotene Dienstleistungen ersetzen sollen.

Erläuterung:

Paradebeispiel sind die unterschiedlichen Dienstleistungen mit mehr oder weniger großem Bezug zu einer Inkassotätigkeit, zu denen eine umfangreiche Einzelfallrechtsprechung rund um die Frage ergangen ist, welche Rechtsdienstleistungsbefugnisse eine Inkassoerlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG vermittelt.

Während es bei solchen Fällen um nach dem Gesetz erlaubte Rechtsdienstleistungen und im Einzelfall um die Grenzen dieser erlaubten Tätigkeiten geht, war in dem Fall des Rechtsdokumente-Generators die entscheidende Frage, ob überhaupt eine Rechtsdienstleistung vorliegt und der Anwendungsbereich des RDG damit generell eröffnet ist oder nicht.

Der BGH hat mit nachvollziehbarer Begründung entschieden, dass eine Rechtsdienstleistung i. S. der gesetzlichen Regelung in solchen Fällen nicht erbracht wird. Das Gericht vergleicht die Tätigkeit eines solchen Online-Angebots im Kern mit dem, was früher ein ausführliches Formularbuch geleistet hat, nämlich dem Leser für bestimmte Sachverhaltskonstellationen bestimmte Vertragsklauseln zu empfehlen und dazu ggf. noch standardisierte erläuternde Anmerkungen zu geben.

Eigene Einschätzung:

Dieser Vergleich ist zutreffend. Auch bei dem Formularbuch hat der Leser nicht erwartet, eine mit einer anwaltlichen Beratung vergleichbare Lösung seines konkreten Einzelfalls unter jedem rechtlichen Aspekt zu erhalten. Der Nutzer des Formularbuchs war sich darüber im Klaren, dass er eine kostengünstige Möglichkeit in Anspruch nahm, eine für Standardfälle ausreichende und brauchbare rechtliche Lösung zu erhalten, die in schwierigen oder komplexen Einzelfällen nicht mit einer anwaltlichen Beratung vergleichbar sein konnte. Ebenso ist sich der Nutzer des digitalen Rechtsdokumente-Generators darüber im Klaren, dass er auf diesem Weg ebenfalls keine auf seinen konkreten Einzelfall zugeschnittene Rechtsberatung einschließlich einer umfassenden Beratung zu seinen individuellen Rechtsfragen auf der Grundlage seines individuellen Sachverhalts erhalten kann.

Aufgrund der für beide Vertragsparteien (Verlag und Nutzer) offen erkennbaren Erwartungshaltung der Nutzer sieht der BGH auch keine Notwendigkeit einer erweiternden Auslegung des Begriffs der Rechtsdienstleistung. Nur für die auf die rechtliche Beurteilung eines individuellen Einzelfalls gerichtete Beratung bedarf es des Schutzes der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) im Weg der Erlaubnispflicht der Rechtsdienstleistung.

Eigene Einschätzung:

Auch diese Wertung des BGH ist zutreffend und nachvollziehbar. Wenn es um die allgemeine Darstellung rechtlicher Fragen und Antworten geht, etwa in einem redaktionellen Beitrag der Tageszeitung oder in einem Seminar dazu, was Vermieter oder Sparer oder Rentner vor dem Jahresende zum Zwecke der steuerlichen Optimierung noch tun sollten (heute eher in Online-Ratgebern oder im Webinar), dann weiß in all diesen Fällen jeder Nutzer, dass er auf diese Weise keine abschließende Beratung für seine ganz konkrete steuerliche Situation erhalten kann, sondern lediglich allgemeine Hinweise, die ihm möglicherweise weitergehende gezielte Fragen an seinen rechtlichen oder steuerlichen Berater nahelegen.

Die Nutzer sind auch bei diesen allgemeinen rechtlichen Informationen vor den Folgen inhaltlich falscher rechtlicher Aussagen geschützt, und zwar nach allgemeinen rechtlichen Grundsätzen. Ein Bedürfnis, solche Informationen wegen möglicher Gefahren für das rechtsuchende Publikum ganz zu verbieten, weil keine Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz besteht, war weder in früheren Zeiten erkennbar, noch ist ein solches Bedürfnis heute gegeben.

VI. Schon längere Betroffenheit der steuerlichen Beratung

Auch die Tätigkeit der Steuerberater ist – selbstverständlich und bereits seit viel längerer Zeit und in viel stärkerem Maße als die Tätigkeit der Rechtsanwälte – von Dienstleistungen aus dem Feld des Legal Tech und/oder Tax Tech betroffen. Dies gilt zum einen für den rasanten Wandel der Tätigkeiten, die die Steuerberater und Mitarbeiter für ihre Mandanten früher erbracht haben, und die, die sie heute erbringen. Und es gilt zum anderen auch für die Angebote externer Dienstleister, die teilweise ganz bewusst in Konkurrenz zu den traditionell von Steuerberatern wahrgenommenen Aufgaben treten.

Ein wesentlicher Grund dafür ist, dass die traditionellen Tätigkeiten des Steuerberaters teilweise in hohem Maße automatisiert erbracht werden können (ohne dass hierzu bereits der Einsatz Künstlicher Intelligenz erforderlich wäre). Das beginnt bei der Übernahme von Angaben aus Bankkontoauszügen in standardisierte Buchungssätze und hört bei der Erstellung von Steuererklärungen noch lange nicht auf. Wo solche Tätigkeiten spezialisiert und strukturiert als eigenständige Dienstleistungen angeboten werden, kann die herkömmliche Steuerkanzlei zu kostendeckenden Preisen nicht mehr mithalten.

Hinweis:

Software, die dem Nutzer die umfassende Erstellung seiner Steuererklärungen nach Eingabe seiner Angaben ohne Vorwissen und ohne fremde Hilfe verspricht bis hin zur anschließenden digitalen Einreichung seiner Steuererklärung bei dem Finanzamt, findet sich bereits vielfach auf dem Markt. Im Bereich der Steuererklärungen dürfte ein Anbieter, der sich an den amtlichen Vordrucken der Finanzverwaltung für Steuererklärungen orientiert, auch keinerlei Probleme mit einer möglicherweise nicht vollständigen Abdeckung aller auftretenden Fragen haben.

Mit Blick auf den aktuellen Fall des BGH zum digitalen Rechtsdokumente-Generator ist auf die vielfältigen Angebote der steuerrechtlichen Fachverlage zu verweisen, die ebenfalls in großem Umfang Arbeitshilfen (und zwar sowohl für den Steuerberater als auch für den Steuerpflichtigen selbst) anbieten, die auch versprechen, anhand der individuellen Angaben des Nutzers Dokumente zu liefern, die eine große Bandbreite der typischerweise vorkommenden Sachverhaltskonstellationen zutreffend abdecken.

Hinweis:

Aktuell hat die DATEV eG mitgeteilt, dass sie eine Mehrheit von 51 % an der fino taxtech GmbH übernommen hat, die eine Lösung für die Deklaration der Grundsteuerwerte im Zuge der Grundsteuerreform für die DATEV eG entwickelt hat und speziell für die Entwicklung und den Vertrieb der Lösung GrundsteuerDigital gegründet wurde. Die Pressemitteilung der DATEV eG v. 20.12.2021 weist ausdrücklich auf die Fähigkeiten des Beteiligungsunternehmens hin, neue digitale Geschäftsmodelle zu entwickeln.

Die rasante Entwicklung auf den Gebieten des Legal und Tax Tech wird also auch in der näheren Zukunft ungebremst weitergehen.

VII. Ausblick auf die Zukunft der Steuerberater

Es ist absehbar, dass in weiter zunehmendem Maße die Tätigkeiten des Steuerberaters (und seiner Mitarbeiter), die einer Automatisierung zugänglich sind, digitalisiert werden (müssen). Dienstleistungen des steuerlichen Beraters, die in herkömmlicher Form erbracht werden (und zwar sowohl von der technischen Seite als auch von den Inhalten her), werden am Markt nicht mehr wettbewerbsfähig angeboten werden können. Aufgrund weiter fortschreitender Entwicklung der Technik – Hard- und Software sowie der Einsatz Künstlicher Intelligenz – werden davon auch steuerliche Beratungstätigkeiten betroffen sein, die heute noch zum Kernbereich der Aufgaben des Steuerberaters gerechnet werden.

Das bedeutet zum einen, dass die Steuerberater weiterhin laufend erhebliche Mittel sowohl in die technische Ausstattung der Kanzlei als auch in die eigene fachliche Qualifizierung und die der Mitarbeiter investieren müssen, um nicht bereits wegen fehlender Technik oder fehlender fachlicher Qualifikation Mandanten zu verlieren (auch an externe Konkurrenten). Und es bedeutet zum anderen, dass die Steuerberater sich perspektivisch dahin orientieren sollten, vorrangig in den Bereichen Mandate anzustreben, in denen die professionelle und umfassende Beratung des Mandanten in seinen individuellen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen gefordert ist – die eben nicht einfach automatisiert erbracht werden kann. Der Mandant, der sich in seiner konkreten, ggf. auch komplexen steuerlichen Situation kompetent beraten fühlt, wird auch eher bereit sein, weitere Aufgaben von dem Steuerberater ausführen zu lassen, ohne bei der Vergütung um jeden Euro zu feilschen.

Der Steuerberater, der als „billiger Jakob“ alle Steuerberater-Kollegen im Preis unterbieten will, wird zunehmend selbst von externen Konkurrenten unterboten. Eine qualifizierte Beratung mit einem angemessenen Preis-Leistungs-Verhältnis wird dagegen auch weiterhin ihren Markt finden. Dieser Markt und die Nachfrage der Mandanten werden allerdings auch weiterhin in Bewegung bleiben.

Fazit

Das Urteil des BGH zur Zulässigkeit des Rechtsdokumente-Generators „smartlaw“ hat eine weitere rechtliche Grundlage dahingehend abgesteckt, dass im Bereich von Legal und Tax Tech durch digital angebotene Arbeitshilfen, Formulare und Dokumente auch bei einer ins Einzelne gehenden Abfrage im Weg eines Frage-Antwort-Systems keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung erbracht wird. Die Steuerberater werden sich auf weitere Konkurrenz durch digitalisierte Angebote innerhalb des Berufsstands und auch durch externe Mitbewerber einstellen müssen. Sie sollten ihr Angebot und ihre Tätigkeit zunehmend auf ihre fachliche Stärke bei der professionellen und kompetenten Beratung ihrer Mandanten auch gerade in komplexen steuerlichen Fragen ausrichten. Diese Tätigkeiten können nicht einfach automatisiert und mittels digitaler Systeme erbracht werden. Kompetente Beratung in individuellen steuerlichen Fragen zieht möglicherweise auch weitere Aufträge des Mandanten nach sich, die für sich betrachtet auch digitalisiert erbracht werden könnten.

Autor

Dr. Norbert H. Hölscheidt

Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, ist Geschäftsführer der PRAEVENIA GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, die ausschließlich im Bereich der Prävention, des Haftungsrechts und des Berufsrechts für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Notare tätig ist (www.praevenia.de).

 

Fundstelle(n):
NWB 2022 Seite 265 - 271
NWB MAAAI-02354

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