Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG

Das Reverse-Charge-Verfahren ist ein beliebter Schwerpunkt in der Teilaufgabe zur Umsatzsteuer am ersten Tag der schriftlichen StB-Prüfung, der vielen Teilnehmern schwerfällt. Dies muss jedoch nicht sein! Denn hat man einmal die Systematik verstanden, entpuppt sich dieses Thema als sehr dankbarer Punktelieferant!

Grund genug für die NWB Steuer und Studium, hier tiefer einzusteigen. Eine zweiteilige Fallstudie zzgl. umfassendem Schaubild und einer Übungsklausur auf Examensniveau schaffen Klarheit und geben Ihnen Sicherheit.

Lesen Sie im Folgenden Teil I der Fallstudie von Philip Nürnberg, welche insbesondere die Grundtatbestände des § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG im Detail erläutert.

I. Einführung

Ein Schwerpunkt in umsatzsteuerlichen Teilaufgaben des ersten Prüfungstags in der StB-Prüfung [1] ist die sog. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gem. § 13b UStG, die auch als „Reverse-Charge-Verfahren“ bezeichnet wird. Wesentlicher Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Sicherung des Steueraufkommens. Zudem hat die Vorschrift bei Leistungsbezügen aus dem Ausland auch eine gewisse Vereinfachungsfunktion für den ausländischen Unternehmer zum Ziel. So wird insbesondere durch § 13b Abs. 1 UStG für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer und § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG für im Ausland ansässige Unternehmer die Möglichkeit eröffnet, bestimmte Erklärungs- und Zahlungspflichten im Inland nicht ausführen zu müssen. Die weiteren Vorschriften der Norm decken insbesondere bekannte Betrugsfälle des USt-Rechts ab.

Rechtsfolge der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist es, dass der Leistungsempfänger die Steuer gem. § 13b Abs. 5 UStG schuldet, sofern die weiteren Voraussetzungen der Norm erfüllt sind.

Den einzelnen Tatbeständen des § 13b UStG ist gemein, dass diese ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG anwendbar sind. Die nachfolgende Tabelle verschafft Ihnen einen Überblick über die einzelnen Tatbestände der in Klausuren vorkommende Fälle des § 13b Abs. 1 und Abs. 2 UStG:

Norm
Art des Umsatzes
Besonderheit
Nach § 3a Abs. 2 UStG (B2B) im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen
Erfordernis der Ansässigkeit des Unternehmers im übrigen Gemeinschaftsgebiet (§ 13b Abs. 7 Satz 2 UStG)
Werklieferungen und nicht unter § 13b Abs. 1 UStG fallende sonstige Leistungen
Erfordernis der Ansässigkeit des Unternehmers im Ausland (§ 13b Abs. 7 Satz 1 UStG)
Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens
Keine Anwendung bei Differenzbesteuerung nach § 25a UStG (§ 13b Abs. 5 Satz 10 UStG)
Umsätze, die unter das GrEStG fallen
 
Bauleistungen, Werklieferungen, sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, gerichtet auf Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung, nicht jedoch Planungs- und Überwachungsleistungen
Sowohl für unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch bezogene Leistungen, sofern nachhaltige entsprechende Leistungen erbracht werden (§ 13b Abs. 5 Satz 5 UStG); § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG bleibt von der Norm unberührt
Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme, Kälte gem. § 3g UStG
Erfordernis der Ansässigkeit des Unternehmers im Ausland (§ 13b Abs. 7 Satz 1 UStG); Erfordernis des Wiederverkäufers gem. § 13b Abs. 5 Satz 3 und 4 UStG
Handel mit Emissionszertifikaten
 
Lieferungen der in Anlage 3 zum UStG bezeichneten Gegenstände (u. a. Schlacke, Abfälle und Schrott)
Keine Anwendung bei Differenzbesteuerung nach § 25a UStG (§ 13b Abs. 5 Satz 10 UStG)
Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen
Sowohl für unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch bezogene Leistungen, sofern nachhaltige entsprechende Leistungen erbracht werden (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG); § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG bleibt von der Norm unberührt
Lieferung von Gold (Feingehalt mind. 325/1000), Rohform, Halbzeug (Position 7108 Zolltarif), Goldplattierungen (Feingehalt mind. 325/1000, Position 7109 Zolltarif)
Keine Anwendung bei Differenzbesteuerung nach § 25a UStG (§ 13b Abs. 5 Satz 10 UStG)
Lieferung von Mobilfunkgeräten, Tablets, Spielkonsolen, integrierten Schaltkreisen, sofern Summe der Entgelte mind. 5.000 €
Keine Anwendung bei Differenzbesteuerung nach § 25a UStG (§ 13b Abs. 5 Satz 10 UStG)
Lieferungen der in Anlage 3 zum UStG bezeichneten Gegenstände, sofern Summe der Entgelte mind. 5.000 € (u. a. Silber, Platin, Eisen und verschiedene andere Metalle)
Keine Anwendung bei Differenzbesteuerung nach § 25a UStG (§ 13b Abs. 5 Satz 10 UStG)
Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

Diese Tatbestände werden im nachfolgenden Teil I der Fallstudie und in der nächsten Ausgabe in Teil II beleuchtet; den Abschluss bilden die Besonderheiten der weiteren Absätze des § 13b UStG.

II. Grundlagen

1. Steuerpflicht des maßgeblichen Eingangsumsatzes im Inland

Wesentliche Grundlage des Wechsels der Steuerschuldnerschaft im Reverse-Charge-Verfahren ist die Steuerbarkeit des Umsatzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Nur wenn diese gegeben ist, kann die Lieferung oder sonstige Leistung gem. § 13b Abs. 1 und Abs. 2 UStG für einen Wechsel der Steuerschuldnerschaft zugänglich sein!

HINWEIS

Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze zur Beurteilung der Steuerbarkeit, wobei in Prüfungssituationen zu beachten ist, dass es sich um die Prüfung eines Eingangsumsatzes handelt, der in aller Regel nur hinsichtlich des VoSt-Abzugs gem. § 15 UStG zu prüfen ist. Dies gilt im Kontext des § 13b UStG folglich nicht, da dort auch für die Prüfung des Eingangsumsatzes auf die Perspektive aus Sicht des leistenden Unternehmers abzustellen ist.

Die Prüfung ist auch erforderlich, wenn offensichtlich ist, dass es sich um Fälle handelt, die zwar steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind, jedoch aufgrund einer Steuerbefreiungsvorschrift nicht steuerpflichtig. Hier muss stets beachtet werden, dass bei im Grunde steuerfreien Umsätzen durch den Verzicht auf die Steuerbefreiung nach Maßgabe des § 9 UStG ein steuerpflichtiger Umsatz entstehen kann.

2. Unternehmerstatus des Leistungsempfängers

Weitere unabdingbare Voraussetzung in der Prüfung der Anwendung des § 13b UStG ist die Frage nach dem Unternehmerstatus des Leistungsempfängers. Zwingend erforderlich ist dabei, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 UStG (bzw. in bestimmten Ausnahmefällen auch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person) ist. Damit soll vermieden werden, dass ein Leistungsempfänger erst aufgrund der Anwendung des § 13b UStG eine steuerliche Erfassung für umsatzsteuerliche Zwecke durchzuführen hat.

Kann der Unternehmerstatus des Leistungsempfängers bejaht werden, ist zu beachten, dass der Wechsel der Steuerschuldnerschaft im Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 UStG grds. unabhängig davon eintritt, ob der Leistungsempfänger die bezogene Leistung für seinen unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereich bezieht. Diese in § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG geregelte Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 13b Abs. 2 UStG kennt lediglich in § 13b Abs. 5 Satz 11 UStG eine Ausnahme.

MERKE

Dem erweiterten Anwendungsbereich des § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG fehlt es jedoch in aller Regel an Durchschlagskraft, denn für den VoSt-Abzug ist ein Bezug fürS. 250 das Unternehmen des Leistungsempfängers erforderlich (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).

FALL 1

Unternehmer A hat in seinem Privathaus in Kiel einen Aufzug. Diesen lässt er regelmäßig von der dänischen M-Firma prüfen. Am  erfolgt die letzte Wartung, für welche die M-Firma eine Rechnung an A vom  i. H. von insgesamt 478,00 € ausstellt. Diesen Betrag überweist er bereits am  auf das Konto der M-Firma.

Aufgabe: Beurteilen Sie den Sachverhalt umsatzsteuerlich für alle beteiligten Unternehmer!

LÖSUNG

Die Wartungsarbeiten der M-Firma gegen Entgelt i. R. ihres Unternehmens am Einfamilienhaus des A sind sonstige Leistungen gem. § 3 Abs. 9 UStG. Der Ort der sonstigen Leistung ist nicht gem. § 3a Abs. 1 UStG als B2C-Umsatz zu bestimmen, sondern gem. § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG in Kiel als Inland gem. § 1 Abs. 2 UStG. Daher ist der Umsatz steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und mangels Steuerbefreiungsnorm des § 4 UStG mit dem Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG von 19 % steuerpflichtig.

Trotz des Bezugs für nichtunternehmerische Zwecke ist § 13b Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG anwendbar und die Steuerschuldnerschaft geht auf A über. Es ist unbeachtlich, dass A die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich bezogen hat (§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG). Somit beträgt die Bemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG 478,00 € (§ 14a Abs. 5 UStG). Die entsprechende USt beträgt mithin (478,00 € x 19 % =) 90,82 € und entsteht nach § 13b Abs. 2 UStG mit Rechnungserteilung am , also im Voranmeldungszeitraum August 2023. Gemäß § 13b Abs. 5 Satz 1 und 7 UStG i. V. mit § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG ist A als Leistungsempfänger Steuerschuldner.

Ein VoSt-Abzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG scheidet dann vorliegend für A aber aus, da die Leistung nicht für Zwecke des Unternehmens bezogen wurde.

MERKE

Nur § 13b Abs. 2 UStG ist für die Anwendung des § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG geöffnet und nicht auch § 13b Abs. 1 UStG. Dies erklärt sich aus der Systematik des § 13b Abs. 1 UStG, der nach seinem Gesetzeswortlaut nur für bestimmte Umsätze mit einem Leistungsort, der sich nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt, gilt. Durch den Bezug auf § 3a Abs. 2 UStG setzt die Regelung des § 13b Abs. 1 UStG mithin stets einen Leistungsempfänger voraus, der den Leistungsbezug für sein Unternehmen vollzieht. § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG würde insoweit ins Leere laufen und braucht daher nicht zur Anwendung gebracht zu werden.

3. Bemessungsgrundlage für die § 13b UStG-Steuer

Auch in den Fällen des § 13b UStG bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach dem Entgelt gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStGEntgelt ist insoweit alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll. Dabei sind auch unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängende Subventionen einzubeziehen. Die für diese Leistung gesetzlich geschuldete USt ist indes nicht Teil des Entgelts i. S. des USt-Rechts. Hieraus folgt, dass es im Fall des fälschlicherweise vorgenommenen Ausweises von USt in den Rechnungen für Zwecke des § 13b UStG – entgegen § 14a Abs. 5 UStG – einer Berechnung der USt auf den Bruttobetrag der Rechnung einschließlich der § 14c UStG-Steuer bedarf. Hintergrund ist, dass die Steuer gem. § 14c UStG zwar gesetzlich geschuldet wird, jedoch nicht gesetzlich für eine Leistung, sondern nur, weil fälschlicherweise in der Rechnung ein Steuerbetrag ausgewiesen worden ist. [2]

FALL 2

Der polnische Spediteur S erbringt an den deutschen Unternehmer A eine Güterbeförderung von Warschau nach Hamburg für Zwecke des Unternehmens des A. Die Rechnung des S weist einen Nettobetrag i. H. von 570,00 € zzgl. 19 % USt aus. A überweist an den S die Gesamtsumme i. H. von 678,30 €.

Aufgabe: Beurteilen Sie den Sachverhalt umsatzsteuerlich für alle beteiligten Unternehmer!

LÖSUNG

Die Speditionsleistung des S ist gem. § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerbar und mangels Steuerbefreiung steuerpflichtig. Gemäß § 13b Abs. 1 i. V. mit Abs. 5 Satz 1 UStG wird A folglich Steuerschuldner, da S nach § 13b Abs. 7 Satz 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig ist. Aufgrund des Ausweises der USt schuldet S diesen Betrag gem. § 14c Abs. 1 UStG. Nach § 14a Abs. 5 UStG hätte er nämlich seine Rechnung ohne gesondert ausgewiesene USt erstellen müssen. Die ausgewiesene USt berechtigt den A nicht zum VoSt-Abzug.

Die Bemessungsgrundlage für die nach § 13b Abs. 1 UStG von A geschuldete und mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung an ihn erbracht wurde, entstandene USt beträgt 678,30 €. Dies gilt unabhängig davon, dass in dem Rechnungsbetrag bereits eine Steuer enthalten ist. Auf den Betrag hat A 19 % USt, mithin 128,87 €, zu ermitteln und an das FA abzuführen. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG kann A diesen Betrag als VoSt abziehen. Kommt es zu einer Korrektur der Rechnung des S, ist diese auch für Zwecke des § 13b UStG nachzuziehen. Diese Korrektur sollte A hier auch fordern, da sie die Kosten des Umsatzes für ihn reduzieren.

4. Entstehung der Steuer

Für die Übergänge zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinsichtlich § 13b Abs. 1 UStG bei steuerpflichtigen sonstigen Leistungen i. S. des § 3a Abs. 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers, entsteht die USt mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistungsausführung. Es ist folglich stets und ausschließlich darauf abzustellen, wann die Leistung durch den leistenden Unternehmer erbracht ist.

Anderes gilt indes für Zwecke des § 13b Abs. 2 UStG und die dort im Katalog genannten Sachverhalte. Demnach entsteht die Steuer „mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung nachfolgenden Kalendermonats.“ Hierbei ist zu beachten, dass mit „Ausstellung der Rechnung“ die gleiche Formulierung wie bei § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG für die Entstehung der USt bei innergemeinschaftlichem Erwerb gewählt wurde.

MERKE

Strittig ist, ob damit der Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung oder tatsächlich erst der Zeitpunkt des Erhalts der Rechnung beim Leistungsempfänger gemeint ist. [3] Sofern die Leistung und die Rechnung im selben Voranmeldungszeitraum liegen, entsteht die USt entsprechend. Anderes gilt nach dem Wortlaut nur, wenn im Voranmeldungszeitraum der Leistung noch keine Rechnung vorliegt. Hier entsteht die USt in dem Voranmeldungszeitraum, in den der nachfolgende Kalendermonat fällt.


Für regelmäßig wiederkehrende Dauerleistungen enthält § 13b Abs. 3 UStG eine Sonderregelung. Danach ist bei Leistungen, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, spätestens mit Ablauf des Kj. eine Steuer nach § 13b UStG entstanden, soweit die Leistung bereits anteilig erbracht worden ist. Die Anzahlungsregelung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 und 3 UStG gilt i. Ü. für Zwecke des § 13b UStG analog gem. § 13b Abs. 4 UStG.

Anders verhält es sich indes bei Vorausrechnungen des leistenden Unternehmers. Diesbezüglich ist die rechtliche Einordnung strittig[4] Nach der h. M. im Schrifttum wird davon ausgegangen, dass die USt nicht vor Erbringung der Leistung entstehen kann. Folge dessen müsste sein, dass einer vor Ausführung der Leistung ausgestellten Rechnung entgegen dem Gesetzeswortlaut keine Bedeutung zukommen kann. [5] Argumentativ lässt sich dies mit Verweis auf die entsprechenden Regelungen in der MwStSystRL belegen. [6] Weiterhin kann zur Begründung herangezogen werden, dass die USt im gleichen Voranmeldungszeitraum entstehen soll, in dem auch die VoSt geltend gemacht wird. [7] Die VoSt ist jedoch gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG nur für Leistungen, die für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt worden sind, abziehbar.

FALL 3

Unternehmer A betreibt in der Mönckebergstraße in Hamburg ein großes Elektronikkaufhaus als Einzelunternehmen auf fünf Etagen. Die historischen Fahrstühle des Elektronikkaufhauses, die fest mit dem Gebäude verbunden sind und dieses ausrüsten, müssen von der in Dänemark ansässigen Wartungsfirma „Master-Protect“ (M) gewartet werden.

Im Dezember 2021 schließt A einen Wartungsvertrag (ordnungsgemäße Rechnung liegt vor) mit der M über eine Laufzeit von drei Jahren, um sich bessere Konditionen zu sichern. Beginn des Vertrags ist der  und es wird vereinbart, dass die M die Wartungsarbeiten für sämtliche Aufzüge des Elektronikkaufhauses übernimmt. Mindestens alle sechs Monate sollen Wartungen durchführt werden. Der fixe Preis für diese Leistung beträgt halbjährig 5.320,00 € und wird jeweils am Anfang des ersten Halbjahresmonats im Voraus an die M von A gezahlt.

Aufgabe: Beurteilen Sie den Sachverhalt umsatzsteuerlich für alle beteiligten Unternehmer!

LÖSUNG

Durch die Wartungen erbringt die M als Unternehmer i. R. ihres Unternehmens eine entgeltliche Leistung an A in Form einer sonstigen Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG. Abweichend von der Regelung des § 3a Abs. 2 UStG für B2B-Umsätze bestimmt sich der Ort nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG. Es handelt sich hier um Wartungsarbeiten an einem Gebäude, da die Fahrstühle fest im Gebäude verbaut und wesentliche Ausrüstungsgegenstände des Gebäudes sind. [8] Damit ist Leistungsort Hamburg (= Inland gem. § 1 Abs. 2 UStG). Die Leistung der M ist somit steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und mangels Steuerbefreiung nach § 4 UStG steuerpflichtig.

Hinsichtlich der Steuerschuldnerschaft ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der M um einen gem. § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG im Ausland – Dänemark ist übriges Gemeinschaftsgebiet – ansässigen Unternehmer handelt. Es liegt ein Fall des § 13b Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG vor, so dass die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, hier A, übergeht.

Bemessungsgrundlage ist somit gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG der Rechnungsbetrag von 5.320,00 € pro Halbjahr (§ 14a Abs. 5 UStG). Unter Beachtung des Regelsteuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG von 19 % beträgt die USt (5.320,00 € x 19 % =) 1.010,80 €. Da A Unternehmer ist, ist er Steuerschuldner gem. § 13b Abs. 5 Satz 1 i. V. mit § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG.

Die Steuerentstehung ist vorliegend zu problematisieren. Nach § 13b Abs. 2 UStG entsteht die Steuer mit Rechnungserteilung. Rechnungsdokument ist der zwischen A und der M vereinbarte Wartungsvertrag. Laut Sachverhaltsangaben verfügt dieser über die Angaben einer ordnungsgemäßen Rechnung. Da es sich um eine Vorausrechnung handelt und die Leistungen der M grds. erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Wartungszeitraum endet, ausgeführt sind, entsteht die USt gem. § 13b Abs. 2 UStG grds. erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Dezember 2023. Erst zu diesem Zeitpunkt liegen die Rechnungsvoraussetzung und die Leistungsausführung vor.

Bei Dauerleistungen über einem Jahr – hier drei Jahre – entsteht die Steuer jedoch gem. § 13b Abs. 3 UStG spätestens mit Ablauf eines jeden Kj., in dem sie tatsächlich erbracht wurde. Vorliegend wurden wirtschaftlich sinnvoll teilbare Teilleistungen gem. § 13b Abs. 4 Satz 1 i. V. mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 und 3 UStG vereinbart und ausgeführt. Es ist daher auf den halbjährigen Zahlungszeitpunkt abzustellen. Gemäß § 13b Abs. 2 i. V. mit § 13b Abs. 4 Satz 1 UStG entsteht die USt mit Ablauf der Voranmeldungszeiträume, in denen die Teilleistungen erbracht wurden, jeweils mit Ablauf der Halbjahre. Da die Teilleistungen immer am Anfang des ersten Halbjahresmonats bezahlt werden, entsteht die USt gem. § 13b Abs. 4 Satz 2 i. V. mit Satz 1 UStG mit Ablauf der Voranmeldungszeiträume, in denen die M das Entgelt vereinnahmt. Somit ist Steuerentstehung für das erste Halbjahr 2023 im Voranmeldungszeitraum Januar 2023 und für das zweite Halbjahr 2023 im Voranmeldungszeitraum Juli 2023.

In den Voranmeldungszeiträumen Januar 2023 und Juli 2023 steht A i. H. von 1.010,80 € ein VoSt-Abzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 UStG zu. Die von A geschuldete Steuer gem. § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG entfällt auf Zahlungen vor Leistungsausführung für sein Unternehmen und wurde vorab geleistet. Ausschlussgründe vom VoSt-Abzug gem. § 15 Abs. 2 UStG sind nicht ersichtlich.

5. Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers

Wie bereits vorstehend erwähnt, hat der Leistungsempfänger gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG die Möglichkeit, einen VoSt-Abzug geltend zu machen. Dabei sind u. a. die weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 2–4 UStG zu beachten. Der VoSt-Abzug für die nach § 13b UStG geschuldete Steuer ist sodann im selben Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem der Umsatz gem. § 13b Abs. 1 oder 2 UStG zu versteuern ist. [9] Handelt es sich um Anzahlungsfälle, ist die VoSt abziehbar, sobald die Zahlung geleistet worden ist; dies ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 UStG. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen, etwa, dass die Leistung für das Unternehmen des Unternehmers erfolgt ist.

MERKE

Eine ordnungsgemäße Rechnung ist nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG – im Gegensatz zu § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG – nicht originäre Voraussetzung für den VoSt-Abzug.

6. Rechnungserfordernis

Dennoch bedarf es auch im Anwendungsbereich des § 13b UStG einer Rechnung. In einer gem. § 14a Abs. 5 UStG ordnungsgemäßen Rechnung hat der leistende Unternehmer zwingend auf die „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ hinzuweisen. Weiterhin ist zu beachten, dass der leistende Unternehmer die USt nicht gesondert ausweisen darf (§ 14a Abs. 5 Satz 2 UStG). Folgt der leistende Unternehmer dem nicht, schuldet er den entsprechenden Betrag vorbehaltlich des § 14 Abs. 7 UStG nach § 14c Abs. 1 UStG[10]

Die Regelungen des § 14a Abs. 5 Satz 1 UStG gelten nach dem Gesetzeswortlaut nur in den Fällen des § 13b Abs. 2 UStG. Mit § 14a Abs. 1 UStG werden indes die grds. gleichen Voraussetzungen auch an Leistungen gem. § 13b Abs. 1 UStG gestellt, wenn der Rechnungsaussteller im Inland sitzt. In Fällen mit einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer, der eine steuerpflichtige Leistung gem. § 13b Abs. 1 UStG im Inland erbringt, gelten gem. § 14 Abs. 7 UStG die Regelungen des anderen Mitgliedstaats. Sofern durch den Leistungsempfänger insoweit jedoch mittels Gutschrift abgerechnet wird, gelten wiederum die Regelungen des deutsche USt-Rechts gem. § 14a Abs. 1 UStG.

III. Grundtatbestände ausländischer Unternehmer (§ 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG)

1. Grundlagen

Die Regelungen des § 13b Abs. 1 UStG und § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG sollen in den nachfolgenden Ausführungen zusammen betrachtet werden, da diese hinsichtlich des Anwendungsbereichs und der allgemeinen Voraussetzungen einen ähnlichen Aufbau haben. Sie gelten insbesondere für bestimmte im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Ausland ansässige Unternehmer und verfolgen zwei verschiedene Zwecke:

  • Zum einen wird mit den Regelungen die Sicherung des Steueraufkommens Deutschlands gewährleistet, weil es aufgrund des Wechsels der Steuerschuldnerschaft nicht erforderlich ist, dass der Steueranspruch im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder Ausland vollstreckt werden muss.

  • Zum anderen – und dies ist in der Praxis für die entsprechenden Unternehmer sicher bedeutsamer – ist mit den Regelungen eine Erleichterung für den im Ausland ansässigen Unternehmer verbunden, denn dieser unterliegt aufgrund der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers keinen Registrierungspflichten im Inland.

Es stellt sich bei Betrachtung der Regelungen jedoch die Frage, wann ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet gem. § 13b Abs. 1 UStG oder ein im Ausland gem. § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG ansässiger Unternehmer vorliegt. Diesbezüglich ist auf § 13b Abs. 7 UStG Bezug zu nehmen:

  • Hinsichtlich des § 13b Abs. 1 UStG mit dem Erfordernis des im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers ergibt sich die Bestimmung nach § 13b Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 UStG. Demnach muss der Unternehmer in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz, Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte unterhalten. Eine Ausnahme davon stellt § 13b Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 UStG dar, wonach das Vorstehende nicht gilt, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Drittlandsgebiet hat.

  • Für die Anwendung des § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG ist es dagegen erforderlich, dass ein im Ausland ansässiger Unternehmer als leistender Unternehmer gegeben ist. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG hat ein im Ausland ansässiger Unternehmer weder im Inland, auf der Insel Helgoland noch in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz, Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte. Gemäß § 13b Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 UStG gilt dies auch dann, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat.

MERKE

Systematisch ist bei Vergleich der Regelungen des § 13b Abs. 7 UStG zu beachten, dass ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer auch ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist. Folglich wird dieser zwangsläufig auch von der Vorschrift des § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG erfasst. Aufgrund des Gesetzesaufbaus geht die Anwendung des § 13b Abs. 1 UStG jener des § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG vor.


Ist zweifelhaft, ob der leistende Unternehmer ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder Ausland ansässiger Unternehmer ist, muss auf § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG Bezug genommen werden. Demnach ist eine Bescheinigung des im Inland zuständigen FA erforderlich, um nachzuweisen, dass es sich um einen inländischen Unternehmer handelt. Für die Beurteilung muss stets auf den Zeitpunkt des Umsatzes abgestellt werden (§ 13b Abs. 7 Satz 4 UStG). Zudem gelten Besonderheiten, wenn ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte betreibt. Erbringt dieser Unternehmer einen Umsatz aus seiner inländischen Betriebsstätte, kann er in Bezug auf den fraglichen Umsatz nicht als im Ausland ansässiger Unternehmer gelten (§ 13b Abs. 7 Satz 3 UStG). Folglich kann daraus auch kein Wechsel der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger gem. § 13b Abs. 1 oder § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG resultieren.

FALL 4

Unternehmer A mit Sitz in Hamburg handelt in ganz Deutschland mit besonderen Metallteilen. Um sein Geschäft auszubauen, will er auf den dänischen Markt expandieren und nimmt dazu die Beratung einer in Kopenhagen ansässigen Rechtsanwaltskanzlei R in Anspruch. Diese hat sich auf das dänische Handelsrecht spezialisiert und verfügt über eine Niederlassung als umsatzsteuerliche Betriebsstätte in Flensburg. Da die Anfrage des A überwiegend das dänische Recht umfasst, wird die gesamte Stellungnahme von der dänischen Kanzlei in Kopenhagen erstellt. Die Arbeiten am Gutachten sind am  durch die R abgeschlossen. Mit ordnungsgemäßer Rechnung berechnet die R am  5.000,00 €, welche A am  bezahlt.

Aufgabe: Beurteilen Sie den Sachverhalt umsatzsteuerlich für alle beteiligten Unternehmer!

LÖSUNG

Die Rechtsberatungsleistungen der dänischen Anwaltskanzlei stellen eine sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG dar, die sich nach § 3a Abs. 2 UStG ortsbestimmt. Folglich befindet sich der Ort der Leistung dort, wo der Leistungsempfänger A sein Unternehmen betreibt, mithin Hamburg. Gemäß § 13b Abs. 7 Satz 3 UStG gilt ein Unternehmer auch dann als im Ausland ansässig, wenn er im Inland zwar eine Betriebsstätte unterhält, diese aber den Umsatz tatsächlich nicht ausgeführt hat. Weiterhin ist vorliegend § 13b Abs. 7 Satz 2 UStG erfüllt, wonach R die Kanzlei im übrigen Gemeinschaftsgebiet betreibt. Folge dessen ist, dass A gem. § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG Steuerschuldner für die sonstige Leistung der R ist.

A hat somit die USt anzumelden und mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Januar abzuführen. Allerdings hat A auch einen VoSt-Abzug in identischer Höhe, so dass eine Zahllast letztlich nicht gegeben ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG). Der VoSt-Abzug ist im selben Voranmeldungszeitraum möglich.


Eine wichtige und prüfungsrelevante Besonderheit stellt die Finanzverwaltung in Abschnitt 13b.11 Abs. 2 Satz 2 UStAE auf. Danach sind Unternehmer, die ein im Inland belegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, insoweit als im Inland ansässig zu behandeln. Folge dieser Fiktion ist, dass die durch sie erbrachten und nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG ortsbestimmten und im Inland steuerbaren Leistungen nicht unter den Wechsel der Steuerschuldnerschaft fallen können. Problematisch wird dies aber nur, wenn unter den weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 und 2 UStG eine Option zu steuerpflichtigen sonstigen Leistungen durchgeführt wird. Folglich tritt der Unternehmer wie ein deutscher Unternehmer im Geschäftsverkehr auf und hat die von ihm zulässigerweise in Rechnung gestellten USt-Beträge selbst an das für ihn zuständige FA abzuführen.

Hieraus folgt, dass hinsichtlich des Bezugs von steuerpflichtigen Eingangsleistungen als sonstige Leistungen, sofern diese von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Unternehmer erbracht werden, die Regelung des § 13b UStG in zwei getrennte Normen aufgeteilt werden kann:

  • Einerseits sind die Leistungen i. S. des § 3a Abs. 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers gem. § 13b Abs. 1 UStG zu betrachten.

  • Andererseits sind sonstige Leistungen eines im Ausland – also auch eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet – ansässigen Unternehmers gem. § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG relevant.

2. B2B-Umsätze eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 UStG)

Der Ausgangsfall der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist § 13b Abs. 1 UStG zu entnehmen. Dabei handelt es sich um Leistungen i. S. des § 3a Abs. 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers. Dies heißt, dass die Norm nur Anwendung findet, wenn ein sog. B2B-Umsatz vorliegt. Bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach einer abweichenden Vorschrift des § 3a UStG, kann § 13b Abs. 1 UStG nicht einschlägig sein (jedoch ggf. § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG, s. u.). Wie bereits erwähnt, muss hinsichtlich des im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers auf § 13b Abs. 7 Satz 2 UStG verwiesen werden. Besonderheiten bestehen bei der Nutzung von Betriebsstätten nach § 13b Abs. 7 Satz 3 UStG: Danach gilt ein im Ausland bzw. übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer nicht als dort ansässig, sofern der Umsatz von seiner inländischen Betriebsstätte erbracht wird. Die Rechtsfolge ergibt sich sodann aus § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG. Wichtig an dieser Stelle ist, dass die Norm auf die Unternehmerstellung i. S. des § 2 Abs. 1 UStG rekurriert.

HINWEIS

Für die Anwendung des § 13b Abs. 1 UStG ist stets ein Zusammenspiel aus § 3a Abs. 2 UStG§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG und § 13b Abs. 7 UStG erforderlich. Achten Sie daher bei Ihrer Lösung stets darauf, die entsprechenden Vorschriften vollumfänglich zu benennen!

FALL 5

Unternehmer A mit Sitz und Wohnsitz in Hamburg beliefert u. a. verschiedene Kunden in Warschau (Polen) mit seinen Waren. Um seine Geschäftstätigkeiten in Warschau schneller weiterzuentwickeln, hat er dort eine Wohnung erworben, die er als Zweitwohnung nutzen möchte. Von Hamburg aus beauftragt er i. d. R. den polnischen Spediteur S, Waren aus seinem Unternehmen in Hamburg zu verschiedenen Kunden nach Warschau zu transportieren.

Aufgabe: Beurteilen Sie den Sachverhalt umsatzsteuerlich für alle beteiligten Unternehmer!

LÖSUNG

S erbringt mit dem Transport der Waren für A jeweils eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung. Für diese sonstige Leistung bestimmt sich der Leistungsort gem. § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG im Inland, da die Leistung für das Unternehmen des A erfolgt. Für den im Inland steuerbaren Umsatz ist keine Steuerbefreiung (§ 4 UStG) einschlägig. Zudem liegen die für die Anwendung des § 13b Abs. 1 UStG weiteren Tatbestandsmerkmale vor, d. h. es handelt sich bei S um einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer gem. § 13b Abs. 7 Satz 2 UStG. Somit wird A Schuldner der USt gem. § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG, und S muss in Polen die Bemessungsgrundlage dieser Leistung und die USt-IdNr. des A in seiner Zusammenfassenden Meldung übermitteln. Aufgrund des Bezugs der Leistungen für das Unternehmen des A, hat S das Recht, einen VoSt-Abzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG geltend zu machen.

FALL 6

Da S sehr zuverlässig ist, beauftragt A ihn darüber hinaus, einige Möbel aus seiner Wohnung in Hamburg zu seinem neuen Zweitwohnsitz nach Warschau zu bringen.

Aufgabe: Beurteilen Sie den Sachverhalt umsatzsteuerlich für alle beteiligten Unternehmer!

LÖSUNG

Mit dem Transport der Möbel durch S für A liegt eine weitere innergemeinschaftliche Güterbeförderung vor. Der Leistungsort bestimmt sich vorliegend jedoch gem. § 3b Abs. 3 UStG am Ort des Beginns der Beförderung in Hamburg, weil die Leistung nicht für das Unternehmen der A bestimmt ist. Folglich sind die Voraussetzungen des § 13b Abs. 1 UStG nicht erfüllt, denn der Leistungsort ist nicht nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt.

Allerdings sind hier die Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG gegeben, da ein im Ausland ansässiger Unternehmer gem. § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG eine steuerpflichtige sonstige Leistung im Inland erbringt. Daher wechselt auch hier die Steuerschuldnerschaft auf den A. Es gilt diesbzgl. § 13b Abs. 5 Satz 1 und 7 UStG. Wie bereits vorstehend erläutert, gilt dies auch für den nichtunternehmerischen Bereich, weil A Unternehmer ist. S hat diesen Umsatz nicht in eine Zusammenfassende Meldung aufzunehmen, und A hat mangels Bezug der Leistung für sein Unternehmen keine Möglichkeit zum VoSt-Abzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG.


Für die Abgrenzung ist beachtlich, dass die unter § 13b Abs. 1 UStG zu fassenden Sachverhalte auch unter § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG subsumiert werden könnten. Hintergrund des § 13b Abs. 1 UStG ist jedoch, dass der leistende Unternehmer verpflichtet wird diese Leistungen in seiner Zusammenfassenden Meldung nach Maßgabe des § 18a Abs. 2 UStG an das BZSt zu übermitteln. Damit soll vergleichbar den innergemeinschaftlichen Lieferungen auch bei sonstigen Leistungen eine innergemeinschaftliche Überwachung stattfinden. In Bezug auf die Einordnung einer sonstigen Leistung in § 3a Abs. 2 UStG sieht die Regelung des § 13b Abs. 1 UStG keine Besonderheiten vor, sondern verweist auf die allgemeinen Grundsätze. Für die Anwendung des § 3a Abs. 2 UStG wird jedoch auf Seiten des Leistungsempfängers vorausgesetzt, dass dieser ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht.

MERKE

Wichtig für das Verständnis ist zudem, dass § 13b Abs. 1 UStG für die maßgeblichen Umsätze im Grunde nur die Vorschrift über die Entstehung der USt ist: Die Steuerentstehung erfolgt mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Dagegen geht die Steuerschuldnerschaft konkret erst nach § 13b Abs. 5 UStG über.

FALL 7

Ab und an führt der A seine Transporte auch mit seinen eigenen betrieblichen Fahrzeugen durch. Für eine weitere Warenlieferung an Kunden nutzt er daher auch eines seiner Fahrzeuge. Bereits in Polen, jedoch noch nicht in Warschau, hat A mit diesem Fahrzeug eine Panne. A beauftragt die polnische Werkstatt des W, die den Schaden vor Ort reparieren kann.

Aufgabe: Beurteilen Sie den Sachverhalt umsatzsteuerlich für alle beteiligten Unternehmer!

LÖSUNG

Die Reparatur des betrieblichen Fahrzeugs des A ist eine sonstige Leistung mit Ortbestimmung gem. § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG im Inland, da A die Leistung für sein Unternehmen bezogen hat. Für diesen Umsatz greift keine Steuerbefreiung nach § 4 UStG. Die Voraussetzungen des § 13b Abs. 1 UStG sind vorliegend erfüllt, und A wird nach § 13b Abs. 5 UStG zum Schuldner der USt. Gemäß § 13b Abs. 1 UStG entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung erbracht wurde, und A hat die Möglichkeit zum VoSt-Abzug, weil er die Leistung für sein Unternehmen bezogen hat (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).

FALL 8

A wird dazu beauftragt, weitere Möbel nach Warschau zu befördern. Dafür nutzt er ebenfalls ein Fahrzeug seines Betriebs, das ärgerlicherweise die identische Panne erleidet. Einziger Unterschied ist, dass die Panne nun noch vor der polnischen Grenze in Deutschland eintritt. Aufgrund der guten Erfahrungen ruft A erneut den W zur Reparatur. Die Leistung wird durch W im Monat der Leistungserbringung abgerechnet und von A erst einen Monat später bezahlt.

Aufgabe: Beurteilen Sie den Sachverhalt umsatzsteuerlich für alle beteiligten Unternehmer!

LÖSUNG

Die Reparatur des Fahrzeugs vor der polnischen Grenze in Deutschland stellt keine sonstige Leistung mit Ortbestimmung gem. § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG dar, da diese nicht für das Unternehmen des A bezogen wurde. Vielmehr bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG und liegt dort, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird, mithin in Deutschland. Eine Steuerbefreiung greift nicht. Vorliegend sind zwar die Voraussetzungen des § 13b Abs. 1 UStG nicht erfüllt, jedoch ist § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG einschlägig. Somit wird A wiederum zum Schuldner der USt, denn § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG gilt auch dann, wenn die Leistung nicht für das Unternehmen bezogen wurde (§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG). In Beachtung des § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Rechnungsstellung. Mangels Bezugs für das Unternehmer des A hat dieser keinen VoSt-Abzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG.

FALL 9

Im Januar 2023 beauftragt der in Indien ansässige I den Unternehmer A aus Flensburg, den Transport eines seltenen Mercedes-Benz 300 SL von Dänemark über den Landweg nach Indien zu organisieren. Der zu seinem Privatvermögen gehörenden Pkw steht auf dem dänischen Anwesen des I an der Nordsee, und er möchte diesen nunmehr in Indien nutzen. A beauftragt daher im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Auftraggebers I, den ihm gut bekannten sowie in Dänemark ansässigen selbständigen Transportsubunternehmer F, welcher persönlich den Transport des unbezahlbaren Pkw durchführt.

Nach dem Beladen des für den Transport benötigten Anhängers beginnt der Transport am  in Dänemark. Aufgrund der langen Strecke und vieler Hindernisse an den Grenzkontrollen kommt der Pkw in Indien erst am  an. Pro gefahrenen Kilometer berechnet F dem A mit Rechnung vom  ein Nettoentgelt von 2,00 € und kommt bei der Gesamtstrecke von 7.500 km auf einen Gesamtnettopreis i. H. von 15.000,00 €. Von der Gesamtstrecke entfallen lediglich 590 km auf deutsches Gebiet. A berechnet dem Auftraggeber I nicht nur die von ihm verauslagten Aufwendungen i. H. von 15.000,00 €, sondern auch eine Provision i. H. von 10 % und erteilt I am  eine Rechnung über einen Nettogesamtbetrag von 16.500,00 €.

Aufgabe: Beurteilen Sie den Sachverhalt umsatzsteuerlich für alle Unternehmer! Der Nachweis nach § 4 Nr. 3 UStG wird nicht geführt.

LÖSUNG

Mit dem Transport des Pkw führt F i. R. seines Unternehmens eine entgeltliche sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG aus. Es handelt sich um eine Güterbeförderung. Die Leistung gilt mit der Beendigung der Beförderung am  als erbracht. Leistungsempfänger dieser sonstigen Leistung ist A als Auftraggeber. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich gem. § 3a Abs. 2 UStG als B2B-Umsatz nach dem Sitz des A als Leistungsempfänger und liegt in Flensburg (= Inland, § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG). Dieser Umsatz ist steuerbar im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Mangels einer Steuerbefreiung nach § 4 UStG ist der Umsatz steuerpflichtig mit einem Steuersatz von 19 % gem. § 12 Abs. 1 UStG. Bemessungsgrundlage des Umsatzes ist das Entgelt gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG. Dieses beträgt 15.000,00 €, so dass sich die USt auf (15.000,00 € x 19 % =) 2.850,00 € beläuft. Da F ein in Dänemark und somit im übrigen Gemeinschaftsgebiet gem. § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG ansässiger Unternehmer ist (§ 13b Abs. 7 Satz 2 UStGund eine gem. § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistung erbringt, handelt es sich um einen Fall des § 13b Abs. 1 UStG. Es kommt somit zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistungsausführung im März 2023. Gemäß § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG i. V. mit § 13b Abs. 1 UStG schuldet A als Leistungsempfänger die Steuer, weil dieser Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG ist.

A nimmt im eigenen Namen, aber für Rechnung des I eine sonstige Leistung des F in Anspruch. Daher ist er als Unternehmer gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet. Damit erbringt auch er eine sonstige Leistung in Form einer Besorgungsleistung als Leistungseinkauf bzw. Leistungskommission. Unabhängig von der privatrechtlichen Einordnung als Geschäftsbesorgung des A für den I gegen die Zahlung einer Provisionsgebühr, wird dieser Fall für Zwecke der USt gem. § 3 Abs. 11 UStG als Leistung fingiert. Es handelt sich dabei um eine Leistung nach der gleichen Art wie die, welche A von F in Anspruch genommen hatte. Daher führt A an I gem. § 3 Abs. 11 UStG i. V. mit § 3 Abs. 9 UStG ebenfalls eine Güterbeförderungsleistung aus. Diese Leistung erfolgt an eine Privatperson, damit ist ein B2C-Umsatz gegeben. Abweichend von der Grundregel im B2C-Fall gem. § 3a Abs. 1 UStG, bestimmt sich der Leistungsort nach § 3b Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG als Güterbeförderung. Die Güterbeförderung gilt somit als auf der gesamten Wegstrecke von Dänemark nach Indien bewirkt. Gemäß § 3b Abs. Satz 2 und 3 UStG fällt nur der Streckenanteil von 590 km unter das deutsche USt-Recht, weil nur dieser dem Inland zuzuordnen ist. Der Umsatz ist insoweit steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und mangels Steuerbefreiung gem. § 4 UStG steuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG beträgt anteilig für die im Inland zurückgelegte Strecke (16.500,00 €/7.500 km x 590 km =) 1.298,00 €. Bei einem Steuersatz von 19 % gem. § 12 Abs. 1 UStG beträgt die USt (1.298,00 € x 19 % =) 246,62 €. Die Steuerentstehung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG erfolgt mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistungserbringung im März 2023. Der Steuerschuldner ist gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG A als leistender Unternehmer.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG steht A aus der Leistung des F ein VoSt-Abzug i. H. von 246,62 € im Voranmeldungszeitraum März 2023 zu. Es handelt sich um die USt für eine Leistung i. S. des § 13b Abs. 1 UStG, die für das Unternehmen des A ausgeführt wurde; Ausschlussgründe für einen VoSt-Abzug liegen nicht vor.

3. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG)

Liegt keine unter § 13b Abs. 1 UStG fallende sonstige Leistung oder eine Werkleistung vor, ergibt sich aus § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG, dass für einen im Ausland ansässigen Unternehmer, der steuerpflichtige Werklieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen erbringt, ebenfalls der Leistungsempfänger der Steuerschuldner ist. Die Steuerschuldnerschaft resultiert auch in diesen Fällen aus § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG als Rechtsfolge aus der Anwendung des § 13b UStG. Die Definition des im Ausland ansässigen Unternehmers folgt aus § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG. Die o. g. Besonderheiten bzgl. Betriebsstätten gelten entsprechend. Mithin gilt hier der Dreiklang der Normen des § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG und § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG.

MERKE

Ein Fallstrick kann sein, dass trotz der Anwendung des § 13b UStG eine USt gesondert ausgewiesen wird. Dies ist jedoch für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht erforderlich und untersagt.


Konkret regelt § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Abs. 5 Satz 1 UStG, dass für einen im Ausland ansässigen Unternehmer, der steuerpflichtige Werklieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen, die nicht unter § 13b Abs. 1 UStG fallen, erbringt, der Leistungsempfänger als Steuerschuldner die Steuer von der Gegenleistung zu berechnen und an das für ihn zuständige FA abzuführen hat. Dafür ist es erforderlich, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist. Jedoch muss er die Leistung nicht für sein Unternehmen bezogen haben (§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG).

MERKE

Die Definition einer Werklieferung ist § 3 Abs. 4 UStG zu entnehmen. [11]

FALL 10

Unternehmer A betreibt in Hamburg ein Bekleidungsgeschäft. Da die Einrichtung etwas in die Jahre gekommen ist, führt der dänische Einrichtungsunternehmer E, der nicht in Deutschland ansässig ist, im Januar 2023 für A einen Umbau der Verkaufsräume durch. Die Materialien für den Umbau der Räumlichkeiten beschaffte der E sich bei einem Baumarkt in Hamburg. Über die Leistungen rechnete er gegenüber dem A wie folgt ab: die Arbeitsleistung zu 75.000,00 € netto und die Baumaterialien zu 15.000,00 € netto. A bezahlte die Rechnung am .

Aufgabe: Beurteilen Sie den Sachverhalt umsatzsteuerlich für alle beteiligten Unternehmer.

LÖSUNG

Sowohl A als auch E sind Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG. Das Unternehmen umfasst für A das Bekleidungsgeschäft und für E das Einrichtungsunternehmen. Mit seiner Leistung führt E eine Werklieferung i. S. des § 3 Abs. 4 UStG aus. Dies ist darauf zurückzuführen, dass er für den Umbau des Geschäfts die Hauptstoffe selbst beschafft und diese auch verwendet. Der Ort der Werklieferung bestimmt sich nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG in Hamburg, mithin im Inland gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG. Da die Werklieferung gegen Entgelt i. R. des Unternehmens des E ausgeführt wird, ist diese steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG und mangels Steuerbefreiung gem. § 4 UStG auch steuerpflichtig. Folglich unterliegt der Umsatz dem Regelsteuersatz von 19 % gem. § 12 Abs. 1 UStG.

Zu beachten ist, dass aufgrund der Ansässigkeit des E in Dänemark die Voraussetzungen des § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG erfüllt sind. Die steuerpflichtige Werklieferung wird gegenüber einem Unternehmer ausführt, und der Leistungsempfänger A schuldet gem. § 13b Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG die USt. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG mit dem Entgelt und ist alles, was der Leistungsempfänger erhält abzgl. der gesetzlich geschuldeten USt. Die Gegenleistung beträgt lt. Sachverhalt 90.000,00 €, die USt daher 17.100,00 €.

E ist im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, erbringt jedoch keine sonstige Leistung mit Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG, so dass die Anwendung des § 13b Abs. 1 UStG ausscheidet (wäre die Norm einschlägig, müsste § 13b Abs. 7 Satz 2 UStG zitiert werden). Zudem scheidet auch die Anwendung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG für Bauleistungen aus, da A diese nicht selbst nachhaltig erbringt. Folglich gelangt hier § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG zur Anwendung, und die USt entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Leistungsausführung folgenden Kalendermonats. Mithin ist die USt von A im Voranmeldungszeitraum Februar 2023 anzumelden und im selben Voranmeldungszeitraum durch einen VoSt-Abzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG in gleicher Höhe auszugleichen.


Zu beachten ist, dass steuerpflichtige Lieferungen – vorbehaltlich Werklieferungen – eines im Ausland ansässigen Unternehmers nur dann zu einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft führen können, wenn diese nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 ff. UStG erfasst sind. Im Übrigen bleibt der im Ausland ansässige Unternehmer Steuerschuldner und muss sich beim inländischen FA registrieren.

HINWEIS

In Klausurfällen gerne übersehen wird Abschnitt 13b.11 Abs. 2 Satz 2 UStAE, der bestimmt, dass ein ausländischer Unternehmer, der ein im Inland gelegenes Grundstück besitzt und steuerpflichtig vermietet, insoweit als im Inland ansässig zu behandeln ist. In diesen Fällen findet damit keine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Anwendung!

FALL 11

A benötigt für sein Unternehmen neue Büroräumlichkeiten. Daher erwarb er von F mit notariellem Kaufvertrag vom  eine repräsentative Stadtvilla in Hamburg-Winterhude. Laut Vertrag soll der Übergang von Nutzen und Lasten nach der Zahlung des Kaufpreises i. H. von 5.200.000,00 € am  erfolgen. Neben der unternehmerischen Nutzung möchte A die Villa um eine Etage aufstocken, um sich für Übernachtungen in Hamburg unter der Woche im Obergeschoss eine Wohnung einzurichten. Damit A das Obergeschoss zu einem späteren Zeitpunkt, wenn er keine Wohnung in Hamburg mehr benötigt, auch anderweitig nutzen kann, sind die bisherigen Etagen und das neue Obergeschoss durch separate Eingänge getrennt.

Von F wird ihm das italienische Bauunternehmen G mit Sitz in Mailand für die Erweiterung der Villa empfohlen, das er sogleich beauftragt. Bereits am  beginnt G mit den Arbeiten, wobei sämtliche Baustoffe, die benötigt werden, von G zuvor besorgt wurden. Nur kurze Zeit später – bereits am  – erfolgt die Fertigstellung. Den angemessenen und mit ordnungsgemäßer Rechnung vom  erteilten Gesamtbetrag i. H. von 2.000.000,00 € zahlt A sofort via Überweisung.

Durch die schnellen Arbeiten kann er bereits ab dem  die bisherigen Etagen als Büro und das Obergeschoss als Wohnung für private Wohnzwecke unter der Woche nutzen.

Aufgabe: Beurteilen Sie den Sachverhalt umsatzsteuerlich für alle beteiligten Unternehmer ausschließlich bzgl. der Bauleistungen!

LÖSUNG

Mit der Bauleistung erbringt G eine Werklieferung gem. § 3 Abs. 4 UStG. Zwischen A und G wurde ein Werkvertrag geschlossen, so dass G das fertige Werk schuldet. Laut Sachverhalt beschaffte G als Leistender sämtliche Hauptstoffe. Somit bestimmt sich der Ort der Werklieferung nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG in Hamburg-Winterhude (= Inland gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG). Als entgeltliche Leistung i. R. des Unternehmens der G ist die Werklieferung steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und mangels Steuerbefreiung des § 4 UStG mit dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG von 19 % steuerpflichtig.

G ist ein Unternehmer mit Sitz in Mailand (= Italien als übriges Gemeinschaftsgebiet gem. § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG) und somit ein im Ausland ansässiger Unternehmer nach § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG. Er erbringt eine steuerpflichtige Werklieferung an A als anderen Unternehmer. Gemäß § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG ist irrelevant, ob A die Leistung für sein Unternehmen bezieht. Daher tritt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers A gem. § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG ein. G muss gem. § 14 Abs. 7 UStG i. V. mit § 14a Abs. 5 UStG eine Nettorechnung erstellen. Bemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG sind die 2.000.000,00 € Entgelt, so dass eine USt von 380.000,00 € entsteht, und zwar gem. § 13b Abs. 2 UStG mit Ausstellung der Rechnung, mithin mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Juni 2023.

Hinsichtlich des VoSt-Abzugs ist zu differenzieren: G ist, wie oben dargestellt, unzweifelhaft Unternehmer. Die Bauleistung ermöglicht A gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG den VoSt-Abzug, soweit die Leistung für sein Unternehmen bezogen wird. Da es sich bei der Leistung um nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten i. S. des Ertragsteuerrechts handelt, liegt ein eigenständiges Betrachtungsobjekt vor. Es handelt sich hier bei der Erweiterung um eine eigenständig nutzbare Anpassung des Gebäudes. Das Obergeschoss soll ausschließlich privat und damit für unternehmensfremde Zwecke des A genutzt werden. Daher kann die Leistung nicht dem Unternehmen zugeordnet werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Somit scheidet ein VoSt-Abzug für A aus.

FALL 12

Aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt erbringt A im Jahr 2023 folgende Leistungen:

Im August 2023 wird A von einem gut situierten Ehepaar mit der Betreuung ihrer Fragestellungen zur ordnungsgemäßen Planung und Abwicklung ihres Nachlasses mandatiert. Wegen der komplexen Vermögensstruktur des Ehepaars benötigt A für die Erstellung seiner eigenen Beratungsleistung auch eine Einschätzung aus Sicht des panamaischen Zivilrechts. Aufgrund seiner Rechtskontakte nach Panama ist A, was dies angeht, jedoch hervorragend aufgestellt.

In Abstimmung mit dem Ehepaar beauftragt A im eigenen Namen, aber für Rechnung des Ehepaars die Erstellung eines Gutachtens bei Xavier Xash (X), einem panamaischen Rechtsanwalt. Da der Sachverhalt höchste Komplexität aufweist, kann X seine Stellungnahme erst im September 2023 vorlegen. Mit Rechnung vom gleichen Tag () stellt X dem A die Kosten für das Gutachten i. H. von umgerechnet 250.000,00 € in Rechnung.

Nach Einarbeitung der rechtlichen Hinweise aus deutscher Sicht, sendet A dem Ehepaar beide Gutachten und die erarbeiteten Empfehlungen noch im September 2023 zu. Erst im Oktober stellt er mit Datum vom  die Rechnung, die sich aus dem verauslagten Aufwand für die Arbeit des X i. H. von 250.000,00 € und seiner Tätigkeit sowie einem Aufschlag bzw. einer Provision für die Korrespondenz mit seinem Kollegen i. H. von insgesamt zusätzlich 150.000,00 € zusammensetzt. Die Gesamtrechnung wird unter zzgl. Ausweis von USt übersendet und auch noch im Oktober vom mit dem Ergebnis sehr erfreuten Ehepaar beglichen.

Aufgabe: Beurteilen Sie den Sachverhalt umsatzsteuerlich für alle beteiligten Unternehmer!

LÖSUNG

Vorliegend sind zwei Umsätze zu untersuchen:

Zunächst soll der Umsatz des X an A gewürdigt werden. X erbringt an A eine sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG. Hinsichtlich der Ortsbestimmung handelt es sich um einen B2B-Umsatz, dessen Ort nach § 3a Abs. 2 UStG zu bestimmen ist, mithin in Hamburg als Inland nach § 1 Abs. 2 UStG. Der Umsatz ist somit im Inland steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Besonderheit ist hier jedoch, dass es sich um einen Reverse-Charge-Sachverhalt handelt, denn X ist nach § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der eine nicht unter § 13b Abs. 1 UStG fallende sonstige Leistung erbringt (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG). Mangels Steuerbefreiung nach § 4 UStG ist der Umsatz steuerpflichtig und mit dem Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG von 19 % zu besteuern. Als Umsatz i. R. des Reverse-Charge-Verfahrens ist der Gesamtrechnungsbetrag des X i. H. von 250.000,00 € die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG[12] Mithin beträgt die USt (250.000,00 € x 19 % =) 47.500,00 €. Für die Steuerentstehung ist § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG maßgebend. Die USt entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats. Da vorliegend sowohl Leistungsausführung als auch Rechnungslegung in den September fallen, entsteht die USt mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums September 2023. Steuerschuldner ist nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG A als Leistungsempfänger.

Dadurch, dass A nicht nur selbst einige Anmerkungen zu der Stellungnahme des X hinzugefügt hat, sondern auch in die Erbringung der sonstigen Leistung des X eingeschaltet war, handelt es sich vorliegend in Bezug auf die Weiterleitung des Gutachtens des X um eine Besorgungsleistung des A für das Ehepaar. Die Beurteilung der Besorgungsleistung erfolgt nach § 3 Abs. 11 i. V. mit Abs. 9 UStG und stellt auf die Fiktion zweier inhaltlich gleicher Leistungen ab, die getrennt beurteilt werden. Das eigene Gutachten des A ist eine weitere sonstige Leistung des A nach § 3 Abs. 9 UStG. In beiden Fällen erfolgt die Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 1 UStG als B2C-Umsatz mit Ort in Hamburg (= Inland nach § 1 Abs. 2 UStG). Der Umsatz ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und mangels Steuerbefreiung des § 4 UStG auch steuerpflichtig. Der Steuersatz ergibt sich nach § 12 Abs. 1 UStG mit 19 %. Bemessungsgrundlage sind sowohl die verauslagten Kosten aus der Rechnung des X als auch die eigenen Aufwendungen bzw. die Provision des A und bestimmt sich mit 400.000,00 € (§ 10 Abs. 1 UStG). Die USt darauf beträgt (400.000,00 € x 19 % =) 76.000,00 €. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG entsteht die USt mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums September 2023, da in diesem Monat die Leistung ausgeführt wird. Steuerschuldner ist damit nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG A als Unternehmer.

Aus der Leistung des X hat A einen VoSt-Abzug, da er diese Leistung für sein Unternehmen bezieht. Der VoSt-Abzug richtet sich nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG und ist ebenfalls für den Voranmeldungszeitraum September 2023 möglich. Die VoSt kann i. H. von 47.500,00 € abgezogen werden, weil keine Ausschlusstatbestände des § 15 Abs. 1a ff. UStG ersichtlich sind.

Literatur

In Teil II der Fallstudie in der kommenden Ausgabe (SteuerStud 5/2023) werden die einzelnen Katalogtatbestände des § 13b Abs. 2 Nr. 2 ff. UStG und ihre Bedeutung für die Prüfungssituation vertieft. Ferner werden wesentliche Besonderheiten des § 13b UStG sowie Querverbindungen mit anderen Vorschriften beleuchtet. Darüber hinaus wird es eine Übungsklausur aus dem Umsatzsteuerrecht geben, in der auf Examensniveau – neben anderen Themen – auch die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG abgeprüft wird.

Beachten Sie ferner unseren PrüfungsCoach schriftliche Prüfung in der NWB Datenbank unter NWB GAAAH-4465. Hier finden Sie über 100 weitere Übungsklausuren zu allen Prüfungstagen! Bleiben Fragen offen, fallen Lerninhalte schwer, finden Sie an dieser Stelle Antworten in Form von Fallstudien, Schaubildern u.v.m.

 

Autor

Philip Nürnberg,
Diplom-Finanzwirt (FH), M.I.Tax, ist Manager im Hamburger Büro von Rödl & Partner und externer Doktorand am Interdisziplinären Zentrum für Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) der Fakultät für Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg.

 

NWB Steuer und Studium ist der ideale Begleiter für alle Prüfungskandidaten in jeder Lernphase. So unterstützt die Zeitschrift Sie neben Ihren Kursunterlagen bestmöglich auf Ihrem Weg zum Erfolg! 

Weitere Themen in der aktuellen Ausgabe von NWB Steuer und Studium:

  • Leitfaden für eine optimale Vorbereitung auf die schriftliche StB-Prüfung
  • Themenauswertung der letzten Prüfungen – Diese Dauerbrenner sind ein Muss!
  • Konsequente Klausurtechnik/-taktik kontert auch Exotenthemen – So geht’s!

Fundstelle(n):
SteuerStud 4/2023 Seite 248
NWB KAAAJ-34196


1Vgl. hierzu die aktuellen Themenauswertungen der Steuerberaterprüfungsklausuren der letzten Jahre in SteuerStud-Ausgabe 3/2023; hier zur Umsatzsteuer Becker, SteuerStud 3/2023 S. 184 BAAA-J28607.

2 „Reemtsma Cigarettenfabriken GmbH“ NWB BAAAC-53738.

3Herbert in Hartmann/Metzenmacher, UStG (Stand: Dezember 2022), § 13 Rz. 202, m. w. N.

4Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG (Stand: Dezember 2022), § 13b Rz. 556 ff.

5Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG (Stand: Januar 2023), § 13 Rz. 58; Walkenhorst in Küffner/Stöcker/Zugmaier, UStG (Stand: Januar 2023), NWB BAAAB-75391, § 13 Rz. 236.

6Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG (Stand: Januar 2023), § 13 Rz. 58; Wäger in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch (Stand: Dezember 2022), § 156 Rz. 118.

7Abschnitt 13b Abs. 3 Satz 2 UStAE.

8Abschnitt 3a.3 Abs. 9 Nr. 6 Satz 1 UStAE.

9Abschnitt 13b.15 Abs. 5 UStAE.

10Abschnitt 14c.1 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 UStAE.

11Abschnitt 3.8 Abs. 1 UStAE.

12Vgl. § 14a Abs. 5 UStG zum Erfordernis der Rechnung.

Cookies erforderlich

Um fortfahren zu können, müssen Sie die dafür zwingend erforderlichen Cookies zulassen. Diese gewährleisten den vollen Funktionsumfang unserer Seite, ermöglichen die Personalisierung von Inhalten und können für die Ausspielung von Werbung oder zu Analysezwecken genutzt werden. Lesen Sie auch unsere Datenschutzerklärung.