
Kurzfristige Beschäftigungen in der Entgeltabrechnung
Kurzfristige Beschäftigungen sind eine andere Form der geringfügigen Beschäftigung, die sich durch ihre begrenzte Dauer auszeichnen. Beispielhaft zu nennen sind hier Ferienjobs, Krankheits- und Urlaubsvertretungen oder Aushilfstätigkeiten. Anders als bei geringfügig Beschäftigten unterscheidet sich die Definition der kurzfristig Beschäftigten im Steuer- und Sozialversicherungsrecht.
1. Begriff der kurzfristigen Beschäftigung
Kurzfristige Beschäftigungen im Sinne der Sozialversicherung sind:
- Beschäftigung als Saisonarbeiter
- Beschäftigungen im Rahmen eines zeitlichen Projekts
- Beschäftigungen in einer Notsituation
Anders als die geringfügige Beschäftigung ist die kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV zeitlich begrenzt. Eine kurzfristige Beschäftigung ist nach ihrer Art ein befristetes Arbeitsverhältnis und muss daher schriftlich vertraglich festgehalten werden.
2. Voraussetzungen der kurzfristigen Beschäftigung
Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind:
- Das Beschäftigungsverhältnis wird von vornherein nicht länger als drei Monate oder nicht an mehr als 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr ausgeübt.
- Die Tätigkeit darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
- Eine berufsmäßige Ausübung liegt vor, wenn die Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Eine berufsmäßige Ausübung liegt auch vor, wenn Personen,
- die arbeitslos gemeldet sind, Leistungen nach dem SGB III beziehen,
- arbeitslos gemeldet sind und Leistungen beziehen und mehr als 556 € hinzuverdienen,
- während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausführen,
- während eines unbezahlten Urlaubs eine Beschäftigung ausüben,
- zwischen Schulentlassung und Ableisten eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes, eines dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr vergleichbaren freiwilligen Dienstes oder des freiwilligen Wehrdienstes eine Beschäftigung ausüben.
Hinweis: Liegt eine berufsmäßige Ausübung vor, kann es sich niemals um eine kurzfristige Beschäftigung handeln. In diesen Fällen kann aber eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegen.
3. Zeit- und Arbeitsentgeltgrenze
Wird die maßgebende Zeitgrenze nicht überschritten, erfüllt eine kurzfristige Beschäftigung jedoch dann nicht die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt 556 € im Monat übersteigt.
Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist mithin nicht erforderlich, wenn das aufgrund dieser Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt die Arbeitsentgeltgrenze von 556 € im Monat nicht überschreitet. Die Arbeitsentgeltgrenze von 556 € ist ein Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht.
Die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung sind nur gegeben, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate (Kalender- und Zeitmonate) oder 70 Arbeitstage (auch kalenderjahrüberschreitend) befristet ist. Hierbei sind alle Tage zu berücksichtigen, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht; dazu gehören z. B. auch Tage, an denen bezahlter Urlaub gewährt oder Bereitschaftsdienst geleistet wird.
Die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung; eine Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage erfolgt nicht (vgl. BSG, Urteil v. 24.11.2020 - B 12 KR 34/19 R KIEHL JAAAH-74543).
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind demzufolge unabhängig von der arbeitszeitlichen Ausgestaltung der Beschäftigung immer erfüllt, wenn die Beschäftigung entweder auf längstens drei Monate oder bei einem darüber hinaus gehenden Zeitraum auf längstens 70 Arbeitstage befristet ist.
Hinweis: Werden an einem Kalendertag mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, gilt dieser Kalendertag ebenfalls als ein Arbeitstag.
Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Zu berücksichtigen sind die Zeiträume der Beschäftigung, die vom Arbeitgeber mit der Personengruppe 110 (kurzfristige Beschäftigung) gemeldet wurden.
Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Zu Beginn der Beschäftigung ist zu prüfen, ob die Beschäftigung zusammen mit den anderen kurzfristigen Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr die vorgenannten maßgebenden Zeitgrenzen überschreitet.
4. Steuerabzug
Bei kurzfristig Beschäftigten wird ähnlich wie bei geringfügig Beschäftigten nach § 40a EStG eine Pauschalierung der Lohnsteuer vorgenommen. Der pauschale Steuersatz beträgt 25 % mit der Hinzurechnung von Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Beträgt der Arbeitslohn mehr als 15 € die Stunde, ist eine Pauschalierung ausgeschlossen (§ 40a Abs. 4 Satz 1 EStG).
Anders als das Sozialversicherungsrecht unterscheidet das Steuerrecht die Definition „kurzfristig“. Nach § 40a Abs. 1 Satz 2 EStG liegt steuerlich eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Kalendertage nicht übersteigt und der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 120 € durchschnittlich je Arbeitstag und 15 € je Arbeitsstunde nicht übersteigt.
Hinweis: Die Grenzen für den Arbeitslohn dürfen überschritten werden, wenn die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.
5. Sozialversicherung
Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer zahlen Beiträge in die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Allerdings besteht auch für kurzfristig Beschäftigte die Umlagepflicht in die Umlagekassen zum Ausgleich der Aufwendungen des Arbeitgebers bei Krankheit.
- Die Umlage U1 ist nur zu zahlen, wenn die Beschäftigung länger als vier Wochen dauert und der Arbeitgeber umlagepflichtig ist.
- Die Umlage U2 dient zum Ausgleich der Aufwendungen des Arbeitgebers im Rahmen der gesetzlichen Pflichten bei Schwangerschaft/Mutterschaft (Mutterschutzlohn und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld). Diese Umlage zahlt der Arbeitgeber auch für männliche Beschäftigte.
Hinweis: Kurzfristig Beschäftigte sind mit der Personengruppe 110 und dem Beitragsgruppenschlüssel 0000 anzumelden.
Das aktuelle Themen-Special für Steuerfachangestellte „Lohn- und Gehaltsabrechnung kompakt – Schritt-für-Schritt-Anleitung für Steuerfachangestellte“ bietet einen kompakten Einstieg in das wichtige und zugleich komplexe Tätigkeitsfeld in der Steuerkanzlei. Entgeltexperte Markus Stier erläutert gut verständlich und mit vielen Beispielen die verschiedenen Basis- und Sonderfälle der Lohn-Gehaltsabrechnung.