Junger Mann mit Over-Ears

Mündliche Steuerberaterprüfung 2026 – jetzt wieder durchstarten!

Die schriftliche Prüfung liegt hinter Ihnen – ein Meilenstein, auf den Sie sehr stolz sein dürfen! Jetzt heißt es: wieder durchstarten zur mündlichen Steuerberaterprüfung! Mit klarem Kopf, aktuellem Wissen und sicherem Auftreten. Denn die mündliche Prüfung ist weit mehr als eine Wiederholung des schriftlichen Teils. Sie stellt Sie vor neue Herausforderungen – von aktuellen Rechtsänderungen über Zusatzfächer bis hin zum souveränen Kurzvortrag.

Lesen Sie jetzt zum (Wieder-)Einstieg den Leitfaden zur mündlichen Steuerberaterprüfung 2026 der erfahrenen Dozenten von Steuerlehrgänge Dr. Bannas: Dr. Elke Lehmann, Thorsten Jahn und Marco Krappatsch.

I. Allgemeine Hinweise zur Organisation und zu den Prüfungsinhalten

1. Zulassung zur mündlichen Steuerberaterprüfung und Organisation

Die Prüfungskandidaten sind zur mündlichen Steuerberaterprüfung zugelassen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Steuerberaterprüfung die Zahl 4,5 nicht übersteigt, wobei sich diese Gesamtnote als Durchschnitt aus den Einzelergebnissen der drei Aufsichtsarbeiten ergibt (§ 25 Abs. 2 i. V. mit § 15 Abs. 2 Satz 1 DVStB).

Über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird den Kandidaten von der für sie zuständigen Steuerberaterkammer ein schriftlicher Bescheid erteilt. Weiterhin haben die Prüflinge in einigen Kammerbezirken die Möglichkeit, die Ergebnisse der schriftlichen Steuerberaterprüfung bereits vorab online abzurufen. Das konkrete Datum für die Onlineabfrage sowie für den Versand des Bescheids wird i. d. R. zum Ende der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.

Ist die Hürde von 4,5 genommen und die schriftliche Prüfung damit „bestanden“, werden der Bescheid über die schriftliche Prüfung und die Ladung zur mündlichen Prüfung regelmäßig in einem verbundenen Schreiben versandt.

In dem Ladungsschreiben für die mündliche Steuerberaterprüfung wird i. d. R. Folgendes mitgeteilt:

  • die in der schriftlichen Prüfung erzielten Ergebnisse für die einzelnen Aufsichtsarbeiten sowie die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung; 
  • der Tag der mündlichen Prüfung mit Uhrzeit und Prüfungsort;
  • der Prüfungsausschuss und die diesem Ausschuss angehörenden Mitglieder, erfahrungsgemäß jedoch ohne Mitteilung der konkreten Zusammensetzung am jeweiligen Prüfungstag, wobei in einigen Bundesländern dazu vorab überhaupt keine Informationen gegeben werden; 
  • die zugelassenen Hilfsmittel, wobei dies in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt wird: Für die mündliche Prüfung
    • sind die Hilfsmittel zugelassen, die bereits für die schriftliche Prüfung zugelassen waren (d. h. Steuer- und Wirtschaftsgesetze, Steuerrichtlinien, Steuererlasse),
    • sind nur die Steuergesetze zugelassen, oder
    • es sind überhaupt keine Hilfsmittel zugelassen (wie z. B. in Berlin).
  • Sind Hilfsmittel zugelassen, wird außerdem mitgeteilt, ob eigene Hilfsmittel genutzt werden dürfen oder ob Ihnen diese zur Verfügung gestellt werden;
  • Informationen zum Kurzvortrag dahingehend, dass drei Themen zur Wahl gestellt werden und dass die Dauer des Vortrags – in Abhängigkeit des jeweiligen Bundeslands bzw. Kammerbezirks – auf fünf bis sieben, zehn bzw. zehn bis zwölf Minuten begrenzt ist;
  • der Hinweis, dass sich die für die mündliche Prüfung in Betracht kommenden Prüfungsgebiete aus § 37 Abs. 3 StBerG ergeben (s. hierzu genauer in Kap. I.2.b);
  • die Anzahl der jeweils gleichzeitig geprüften Kandidaten;
  • eine Rechtsbehelfsbelehrung;
  • Hinweise zur Bestellung als Steuerberaterin/Steuerberater nach bestandener Prüfung.

Der Zeitpunkt für die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Versand der Ladungsschreiben für die mündliche Prüfung ist von Kammer zu Kammer unterschiedlich. In Berlin und Thüringen bspw. erfolgt die Bekanntgabe bereits Mitte Dezember. In den meisten anderen Kammerbezirken müssen sich die Teilnehmenden allerdings in Geduld üben, denn hier werden die Ergebnisse erfahrungsgemäß erst im Laufe des Januars oder noch später verkündet.

Tipp

Wichtig ist, dass Sie auf der Homepage der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer die Informationen hierzu kontinuierlich verfolgen. (Frühzeitige) telefonische Nachfragen hingegen sind meist nicht gerne gesehen.

Die Mindestladungsfrist für die mündliche Prüfung beträgt zwei Wochen. Und dies wird von einigen Steuerberaterkammern auch tatsächlich so praktiziert!

Die Prüfungstermine reichen bundesweit von ca. Mitte Januar bis Ende April. Während die schriftliche Prüfung zeitlich und inhaltlich bundeseinheitlich abläuft, entscheiden die Prüfungsausschüsse individuell über die Termine und den konkreten Ablauf der mündlichen Prüfungen. Wie viele Prüfungstermine mit wie vielen Prüfungsausschüssen benötigt werden, hängt auch jeweils von der Anzahl der zur mündlichen Prüfung zugelassenen Kandidaten ab. Hier sollten Sie sich einen Eindruck anhand der Erfahrungswerte aus den vorangegangenen Prüfungen in Ihrem Kammerbezirk verschaffen.

Hinweis 

Erscheinen Sie nicht zur mündlichen Prüfung, gilt die Steuerberaterprüfung unabhängig von Ihrer schriftlichen Note als nicht bestanden (§ 30 Abs. 3 DVStB). Reichen Sie daher im Krankheitsfall bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer schnellstmöglich ein ärztliches Attest ein. Auf Verlangen ist eine Erkrankung auch durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 DVStB).

2. Prüfungsablauf und -inhalte

a) Prüfungsablauf

Abzulegen ist die Prüfung vor dem für Sie zuständigen Prüfungsausschuss, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist. Dieser setzt sich i. d. R. aus sechs Prüfern zusammen:

  • drei Beamten des höheren Dienstes oder vergleichbaren Angestellten der Finanzverwaltung, von denen einer den Vorsitzenden stellt, sowie
  • drei Steuerberatern oder aber zwei Steuerberatern und einem Vertreter der Wirtschaft.

Der Vorsitzende leitet den Prüfungsausschuss und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen (§ 26 Abs. 2 DVStB). Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit über die Note oder das Bestehen; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend (§ 13 Abs. 2 DVStB).

Die mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung mit i. d. R. vier bis fünf Prüflingen durchgeführt; ein Recht auf Einzelprüfung besteht nicht. Allerdings ist es gängige Praxis, dass der Kurzvortrag von den Prüflingen einzeln, ohne Anwesenheit der anderen Prüflinge, zu halten ist. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungsgruppen kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, dass diese – auf die Vornoten bezogen – gemischt zusammengesetzt sind. Im Prüfungsraum werden die Kandidaten i. d. R. mit Namensschildern in alphabetischer Sitzreihenfolge platziert.

Die auf den einzelnen Prüfling entfallende Prüfungszeit soll dabei insgesamt 90 Minuten nicht überschreiten (§ 26 Abs. 7 DVStB), wobei aus den Gedächtnisprotokollen der Kandidaten der vorangegangenen Prüfungen zu entnehmen ist, dass diese Zeit von den Prüfungsausschüssen oftmals nicht voll ausgeschöpft wird. In besonders kritischen Situationen (wenn es noch um das Sammeln der letzten Punkte für das Bestehen geht) kann die Prüfungszeit aber auch einmal überschritten werden.

Die mündliche Prüfung wird entweder als eine über den ganzen Tag laufende Prüfung oder als Vormittags- bzw. Nachmittagsprüfung (z. B. Baden-Württemberg, Hamburg) durchgeführt. Die Ladung zum Prüfungstermin erfolgt entweder für alle Prüflinge zeitgleich (z. B. 8:00 Uhr) oder zeitlich gestaffelt nacheinander (z. B. 8:00 Uhr, 8:15 Uhr usw.).

Erscheinen Sie am Prüfungstag überpünktlich am Prüfungsort. Dort werden von den Aufsichtführenden (Mitarbeitenden der Steuerberaterkammer) zunächst die allgemeinen Prüfungsformalitäten erledigt, Ihnen werden die räumlichen Vor-Ort-Bedingungen gezeigt und der weitere Ablauf erläutert. Neben dem Prüfungsraum steht ein Raum zur Vorbereitung auf den Kurzvortrag und zusätzlich meist ein Pausenraum zur Verfügung.

Inwieweit die ggf. zugelassenen Hilfsmittel (s. hierzu bereits Kap. I.1.) sowie Schreibpapier und Stifte durch die Steuerberaterkammer zur Verfügung gestellt werden, entnehmen Sie dem Ladungsschreiben. Teilweise ist es auch erlaubt, eigene Karteikarten (dann möglichst im DIN A5-Format) für die Vorbereitung des Kurzvortrags zu verwenden.

Bringen Sie Ihre Verpflegung selbst mit, denn erfahrungsgemäß wird lediglich Wasser, ggf. Kaffee/Tee, bereitgestellt.

Nach der Erledigung der Formalitäten beginnt die Prüfung – zeitlich gestaffelt für die einzelnen Kandidaten – mit der Vorbereitung des Kurzvortrags.

Die mündliche Steuerberaterprüfung gliedert sich in

  • den soeben bereits angesprochenen Kurzvortrag und
  • sechs Prüfungsabschnitte.

Ein Prüfungsabschnitt umfasst dabei jeweils die gesamte Prüfungstätigkeit eines Mitglieds des Prüfungsausschusses während der mündlichen Prüfung (§ 26 Abs. 3 Satz 3 DVStB). Somit weisen die Prüfungsabschnitte regelmäßig Schwerpunkte auf (z. B. Bilanzierung/BWL, Wirtschaftsrecht); dies ist jedoch nicht zwingend, sodass auch rechtsübergreifende Fragen gestellt werden können. Abschließend prüft in einigen Ausschüssen der Vorsitzende, der dabei auch Themen aus den Vorrunden wiederholt aufgreifen und vertiefen kann.

Nach dem sechsten Prüfungsabschnitt erfolgt die endgültige Beratung des Prüfungsausschusses, während die Kandidaten vor dem Prüfungsraum oder im Pausenraum warten. Sowohl für den Kurzvortrag als auch für jeden der sechs Prüfungsabschnitte wird jeweils eine Note vergeben. Die Steuerberaterprüfung ist bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl 4,15 nicht übersteigt (§ 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB). Noten werden aber nicht erteilt (§ 28 Abs. 1 Satz 4 DVStB).

Nach Abschluss der Beratung werden die Teilnehmenden entweder einzeln oder gemeinsam in den Prüfungsraum gebeten und über ihre Prüfungsergebnisse in Kenntnis gesetzt (§ 28 Abs. 1 DVStB). Erfahrungsgemäß ist es ein gutes Zeichen, wenn alle Prüflinge gleichzeitig zur Ergebnisverkündung aufgerufen werden, da dann regelmäßig alle bestanden haben. Prüflinge, die nicht bestanden haben, wird ihr Ergebnis i. d. R. einzeln vorab verkündet und begründet.

Hinweis 

Einwendungen gegen den Ablauf der Vorbereitung auf den Vortrag oder die mündliche Prüfung insgesamt wegen Störungen, die durch äußere Einwirkungen verursacht worden sind, müssen Sie unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende der mündlichen Prüfung, entweder gegenüber den Aufsichtsführenden oder gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen (§ 26 Abs. 8 Satz 1 DVStB).

Sollte Ihre mündliche Prüfung nicht erfolgreich verlaufen sein, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Steuerberaterkammer ein Überdenkungsverfahren zu beantragen, solange die Entscheidung über das Prüfungsergebnis noch nicht bestandskräftig ist (§ 29 DVStB). Darüber hinaus besteht – unabhängig vom Überdenkungsverfahren – die Möglichkeit einer (Anfechtungs-)Klage i. R. der Klagefrist vor dem FG. 

b) Prüfungsinhalte

Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die in § 26 Abs. 3 Satz 1 DVStB i. V. mit § 37 Abs. 3 Satz 1 StBerG aufgeführten Prüfungsgebiete:

  1. Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht,
  2. Steuern vom Einkommen und Ertrag,
  3. Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,
  4. Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts,
  5. Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union,
  6. Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
  7. Volkswirtschaft,
  8. Berufsrecht.

Nicht erforderlich ist es, dass jeweils sämtliche Gebiete Gegenstand einer mündlichen Prüfung sind (§ 26 Abs. 3 Satz 1 DVStB i. V. mit § 37 Abs. 3 Satz 1 StBerG). Daher ist es für die Prüfer auch nicht verpflichtend, alle Prüflinge der Prüfungsgruppe in allen sechs Prüfungsabschnitten in jeweils gleichem Umfang zu befragen.

Tipp 

Das Steuerrecht bildet damit insgesamt den Schwerpunkt der mündlichen Steuerberaterprüfung und hier insbesondere die Ertragsteuern, die Umsatzsteuer, das Bilanzsteuerrecht und die Abgabenordnung. Daher gilt es, das alte Prüfungswissen aufrechtzuerhalten sowie – soweit erforderlich – auf den neusten Stand zu bringen.

Daneben spiegeln die Gedächtnisprotokolle Fragen aus den "nicht-steuerlichen" Rechtsgebieten wider, die Sie sich neu aneignen müssen: Berufsrecht, Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht und VWL/BWL. Weniger häufig geprüft werden bspw. das Unionsrecht oder das Zollrecht. Beachten Sie zudem, dass in die Prüfung regelmäßig auch aktuelle Neuerungen aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung mit einbezogen werden (vgl. hierzu auch Kap. V.).

II. Kurzvortrag

1. Allgemeines

Der Kurzvortrag geht wertmäßig zwar ebenfalls nur mit 1/7 in die Gesamtwertung der mündlichen Prüfung ein, wird also gegenüber den anderen sechs Prüfungsabschnitten nicht höher gewichtet. Nichtsdestotrotz kommt dem Vortrag eine besondere Bedeutung zu, ist er doch Ihre persönliche „Eintrittskarte“ in die mündliche Prüfung. Hier geht es um den ersten Eindruck, den Sie den Prüfern vermitteln. Ihrer „Eintrittskarte“ in die mündliche Prüfung sollten Sie daher ein besonderes Augenmerk schenken.

Der Kurzvortrag soll zeigen, dass Sie nach einer Vorbereitungszeit unter Aufsicht von insgesamt 30 Minuten über eines der drei zur Auswahl stehenden fachlichen Themen (§ 26 Abs. 6 DVStB) einen gut strukturierten Vortrag in knapper und verständlicher Form halten können. Die 30 Minuten Vorbereitungszeit umfassen also die Auswahl, Vorbereitung und Ausarbeitung des Themas.

Der Kurzvortrag kann damit in folgende Schritte unterteilt werden:

  1. Auswahl des Themas,
  2. Brainstorming,
  3. Erstellung des Vortragsmanuskripts (Stichpunkte),
  4. Halten des Vortrags vor dem „geistigen Auge“ und
  5. Vortrag vor dem Prüfungsausschuss.

In Bezug auf den zeitlichen Umfang des Kurzvortrags gibt es unterschiedliche Vorgaben. Dies kann von mind. fünf bis max. zwölf Minuten reichen. Infos hierzu enthält i. d. R. das Ladungsschreiben. In den meisten Fällen beträgt die Richtgröße zehn Minuten (z. B. „max. zehn Minuten“, „ca. zehn Minuten“).

Das vorgegebene Zeitlimit sollte möglichst genau eingehalten werden. Nach unseren Erfahrungen wird in der Prüfungspraxis ein Unterschreiten des Zeitlimits um mehrere Minuten genauso negativ beurteilt wie ein Überziehen der vorgegebenen Zeit. Nutzen Sie die Zeit nicht aus, kann der Eindruck entstehen, dass Sie nicht über ausreichendes Wissen verfügen. Überziehen Sie die vorgegebene Zeit, wird der Vorsitzende Sie nach kurzer Zeit ermahnen müssen, mit dem Vortrag langsam zum Schluss zu kommen, weil die Aussagen in der überfälligen Zeit sonst nicht mehr in die Bewertung einbezogen werden können. Dies dürfte Sie stark verunsichern, mit unmittelbaren Folgen für Ihren Vortrag. Im Übrigen gibt es auch Prüfungsausschüsse, in denen der Vortrag nach dem Zeitlimit rigoros abgebrochen wird.

2. Themenauswahl

Hinweis 

Die Vielfältigkeit der Vortagsthemen ergibt sich schon aus den o. a. Prüfungsgebieten des § 37 Abs. 3 StBerG (vgl. Kap. I.2.b)). Um Ihnen aber einen noch besseren Eindruck zu ermöglichen, finden Sie eine Auswertung der Themen der Kurzvorträge der letzten vier Jahre anhand der Gedächtnisprotokolle der Prüfungskandidaten in der NWB Datenbank unter NWB FAAAJ-98984.

Die den Prüflingen vorgelegten Themen bestehen i. d. R. aus wenigen Schlagworten. Hierin liegt dann auch eine Problematik bei der Auswahl.

Allgemeine Themen, wie z. B. „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“, erscheinen einfacher in der Umsetzung. Allerdings ist es dann oftmals schwierig, die zeitliche Komponente sinnvoll auszuschöpfen und dabei alle wesentlichen Aspekte vorzutragen. Dieses Problem mag bei den Themen, bei denen der Einstieg schwerer fällt, da das Gebiet deutlich eingegrenzter ist (z. B. „Latente Steuern“), weniger bestehen; gerade diese Themen können jedoch auch überfordern.

Tritt somit der Fall ein, dass Sie sich zwischen zwei Themen entscheiden müssen, sollten Sie das Thema auswählen, von dem Sie der Meinung sind, dass es von den anderen Kandidaten eher nicht gewählt wird. Der Prüfungsausschuss wird es Ihnen danken, nicht noch einen „identischen“ Kurzvortrag anhören zu „müssen“. Darüber hinaus werden diese Vorträge naturgemäß auch miteinander verglichen. Kommt hingegen nur ein Thema für Sie in Frage, entfallen alle diese Überlegungen.

Hinsichtlich der zur Auswahl stehenden Themen ist weiterhin die unterschiedlich geregelte Verwendung von Hilfsmitteln zu beachten … 

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