Nullsteuersatz für Balkonkraftwerke & Co.?
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde bei der Umsatzsteuer mit § 12 Abs. 3 UStG ein sog. Nullsteuersatz eingeführt. Danach unterliegt ab 01.01.2023 die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und Speicher, unter bestimmten räumlichen Voraussetzungen einem Steuersatz von 0 %. Auf welche Komponenten § 12 Abs. 3 UStG im Einzelnen Anwendung findet, wirft in der Praxis immer wieder Zweifelsfragen auf.
1. Balkon, Carport, Terrasse
Dem Nullsteuersatz unterliegen stationäre Anlagen. Aus Vereinfachungsgründen ist davon auszugehen, dass Solarmodule mit einer Leistung von mindestens 300 W diese Voraussetzungen erfüllen, z. B. Balkonkraftwerke. Bei einer Kombination eines Carports oder einer Terrassenüberdachung mit einer Photovoltaikanlage als Dach stellt die Unterkonstruktion, die den Zweck der Terrassenüberdachung oder des Carports erfüllt, ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar, für das der Steuersatz von 19 % gilt.
Nur die Photovoltaikanlage unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG erfüllt sind. Zur Photovoltaikanlage rechnen auch die Halterungen für die Solarmodule.
Nicht zu den Nebenleistungen der Lieferung der Photovoltaikanlage zählen u. a. die zwingend vorgeschriebenen Maßnahmen (z. B. Demontage und Neumontage von Platten) bei einem Aufbringen der Photovoltaikanlage auf Dächern mit asbesthaltigen Deckwerkstoffen oder auch die Anpassung einer Blitzschutzanlage.
2. Speichersysteme
Batterien und Speicher fallen ebenfalls unter die Begünstigung, wenn diese dazu bestimmt sind, Strom aus begünstigten Solarmodulen zu speichern. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass Speicher mit einer nutzbaren Kapazität von mindestens 5 kWh dazu bestimmt sind, Strom aus begünstigten Solarmodulen zu speichern, und daher dem Nullsteuersatz unterliegen.
Auch für die Lieferung eines Energiespeichersystems, das aus einer begünstigten Photovoltaikanlage erzeugten Strom vollständig oder teilweise chemisch in Wasserstoff speichert, kommt der Nullsteuersatz zur Anwendung. Allerdings muss eine anderweitige Verwendung des Wasserstoffs außer der Rückumwandlung der im Wasserstoff gespeicherten chemischen Energie in elektrischen Strom zum Verbrauch ausgeschlossen sein.
Nicht zu den wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage gehören Stromverbraucher für den neu erzeugten Strom wie Wärmepumpen oder eine Ladeinfrastruktur.
Die gleichzeitige Anschaffung einer Photovoltaikanlage und eines Stromspeichers in einem einheitlichen (Werk-)Vertrag stellt eine Sachgesamtheit dar. Bei einer Sachgesamtheit ist die Lieferung erst ausgeführt, wenn alle Komponenten geliefert wurden. Damit kommt der Nullsteuersatz für die gesamte Anlage zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG erfüllt sind.
Beispiel: X lässt eine Photovoltaikanlage mit Stromspeicher auf dem Dach seines Einfamilienhauses installieren. Die Solarmodule werden im Mai 2024 geliefert, der Stromspeicher aufgrund von Lieferschwierigkeiten erst im Oktober 2024. Die Anlage wird im Oktober 2024 betriebsfertig übergeben.
Für die gesamte Lieferung, die im Oktober ausgeführt ist, kommt der Nullsteuersatz zur Anwendung.
3. Wesentliche Komponenten
Neben den Solarmodulen und dem Batteriespeicher unterliegen "wesentliche Komponenten" dem Nullsteuersatz. Zu den wesentlichen Komponenten gehören insbesondere die photovoltaikanlagenspezifischen Komponenten wie z. B. Wechselrichter, Dachhalterung, Solarkabel. Auch die Erweiterung oder Erneuerung des Zählerschranks im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage unterliegt dem Nullsteuersatz, auch wenn diese ein anderer Unternehmer als der Lieferant der Anlage vornimmt. Nicht erforderlich ist, dass die Maßnahme technisch notwendig oder vom Netzbetreiber gefordert wird.
Keine wesentlichen Komponenten sind Zubehör, wie z. B. Schrauben, Nägel und Kabel, auch wenn diese für die Installation der Anlage notwendig sind. Ebenso wenig gehören Stromverbraucher für den erzeugten Strom (z. B. Ladeinfrastruktur (Wallbox), Wärmepumpe, Wasserstoffspeicher) zu den wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage.
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