Frau mit Locken und Sprechblase: AO

Schriftliche Steuerberaterprüfung: AO macht froh?! – Oh ja!

Die AO-Aufgabe ist Teil der „gemischten Klausur“ am ersten Tag der schriftlichen Steuerberaterprüfung. Diese Teilklausur ist für viele Teilnehmende der Angstgegner: „zu abstrakt“, „zu kompliziert“ … das muss jedoch nicht sein! Denn gerade der AO-Teil lässt sich gut vorbereiten. AO macht dann (tatsächlich) froh und sichert ordentlich Punkte. Der Schlüssel zum Erfolg ist, das Richtige (= Prüfungsschwerpunkte) richtig (= frühzeitige Vermeidung typischer Fehler) zu lernen. Verschaffen Sie Ihrem Klausurentraining jetzt einen ordentlichen Boost – mithilfe des nachfolgenden Beitrags von Dr. Kai Tiede. 

I. Vermeidung häufiger Fehler rund um den Verwaltungsakt

Rund um den VA kommt es regelmäßig sowohl beim Erkennen als auch der richtigen Einordnung in allen nur erdenklichen Prüfungsschritten zu Fehlern von Teilnehmern. Alle diese Fehler hier im Einzelnen aufzulisten, wäre daher für Sie nicht hilfreich. Da es sich hier um ein „Gesamtkonzept“ handelt, das Sie einmal verstanden haben müssen, werden wir dieses Thema für Sie im Folgenden zunächst grundlegend, aber kompakt erläutern. Sodann wird es darum gehen, Sie für „klassische“ Probleme bei besonders klausurrelevanten VA zu sensibilisieren. Auf diese Weise wird es Ihnen gelingen, künftig sicher in der AO-Klausur zu punkten.

1. Sinn und Zweck von Verwaltungsakten

Steuerrecht ist klassische Eingriffsverwaltung. Das typische Instrumentarium des FA besteht – aus nachvollziehbaren Gründen – nicht in einer kooperativen und einvernehmli­chen Steuerfestsetzung durch Vertrag. Stattdessen werden die Steuern und die sonstigen Pflichten der Stpfl. einseitig hoheitlich festgelegt, also durch VA. Der VA bestimmt die Rechte und Pflichten des Adressaten und ist Rechtstitel für deren Durchsetzung.

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Die Bindungswirkung und die Bestandskraft von VA können dazu führen, dass eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung (z. B. eine zu hohe Steuerfestsetzung) bestehen bleibt, obwohl sie dem Gesetz widerspricht. Im Ergebnis geht es darum, den Konflikt zwischen Rechtssicherheit und Rechtsfrieden sowie Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu lösen.

2. Rechtsfolgen eines Verwaltungsakts

a) Grundsätzliche Weichenstellung

In der Klausur ist es von grundlegender Bedeutung zu erkennen, ob ein VA vorliegt, weil damit erhebliche Rechtsfolgen verbunden sind und die grundsätzlichen Weichen für die Klausur gestellt werden. Dabei kommt es stets auf den Einzelfall an, für wen sich das Vorliegen eines VA als vorteilhaft darstellt.

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Klausurtaktisch ist es häufig besser, wenn ein VA vorliegt. Denn der VA bietet den Einstieg in die weitere Prüfung der Wirksamkeit, Rechtmäßigkeit und Änderbarkeit des VA, der möglichen Rechtsbehelfe, der Vollstreckung des VA etc. Die Annahme eines VA ist aber kein Wahlrecht, sondern es müssen die Tatbestandsmerkmale des § 118 AO geprüft werden (s. dazu Kap. I.3.).

b) Aus Sicht des Steuerpflichtigen vorteilhafte Folgen eines Verwaltungsakts

aa) Selbstbindung des Finanzamts

Der wirksam bekannt gegebene VA ist nicht mehr ohne Weiteres änderbar. Das FA ist mit Wirksamkeit des VA, also dessen Bekanntgabe, an den VA gebunden. Es kann z. B. eine höhere Steuer nur festsetzen, wenn eine Korrekturvorschrift zu Lasten des Stpfl. erfüllt ist. Die Einzelheiten folgen – je nach Qualifizierung als Steuerbescheid, gleichgestellter Bescheid oder sonstiger VA – aus den §§ 129 ff., §§ 164 f. und §§ 172 ff. AO.

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Dies ist die materielle Bestandskraft, die von der formellen Bestandskraft des Bescheids (= Unanfechtbarkeit) zu unterscheiden ist.

bb) Möglichkeit des Einspruchs

(1) Formeller Rechtsbehelf zur vollständigen Überprüfung des Verwaltungsakts

Wenn das FA einen VA erlassen hat, dann bedeutet dies zunächst positiv, dass dem Stpfl. mit dem Einspruch ein formeller Rechtsbehelf zur Verfügung steht, um sich gegen die Entscheidung des FA zu wehren. Dieser formelle Rechtsbehelf eröffnet eine umfassende Überprüfungsverpflichtung des FA (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO). Der mit dem Einspruch angefochtene VA ist aufzuheben oder zu ändern, um den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

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Das ist einer der maßgeblichen Vorteile des Einspruchsverfahrens im Vergleich zum Korrekturrecht, das immer nur eine punktuelle Korrektur ermöglicht.

Allerdings bestehen auch hier Ausnahmen; denn es gibt VA, gegen die kein Einspruch möglich ist.

>> BEISPIEL:  Der wichtigste Anwendungsfall ist die Einspruchsentscheidung, bei der der Einspruch gem. § 348 Nr. 1 AO nicht statthaft ist. Ein weiteres Beispiel ist das Vollstreckungsverfahren: Wenn ein Dritter geltend macht, Eigentümer des beim Steuerschuldner gepfändeten Gegenstands zu sein, muss er gem. § 262 AO Widerspruch einlegen bzw. Drittwiderspruchsklage erheben.

(2) Aussetzung der Vollziehung

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO bzw. § 69 FGO setzt einen Einspruch voraus.

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Machen Sie sich mit dem jeweiligen Anwendungsbereich des § 361 AO und des § 69 FGO vertraut:

  •  § 361 AO gilt nur im Einspruchsverfahren und nur für die Aussetzung durch das FA.
  •  § 69 FGO gilt dagegen im Klageverfahren und bei Aussetzung durch das FG auch im Einspruchsverfah­ren. Beachten Sie die Vorrangigkeit der Aussetzung durch das FA (vgl. § 69 Abs. 4 FGO).

(3) Ablaufhemmung

Zugleich führt der Einspruch zu einer den gesamten Bescheid umfassenden Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 3a AO.

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Unterscheiden Sie genau zwischen

  • der nur punktuellen Ablaufhemmung aufgrund eines Veranlagungs- bzw. Änderungsantrags gem. § 171 Abs. 3 AO, der zudem vor Ablauf der regulären Fest­setzungsfrist gestellt werden muss, und
  • der umfassenden Ablaufhemmung infolge eines Ein­spruchs gem. § 171 Abs. 3a AO, die auch dann eintritt, wenn der Einspruch erst nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist, aber innerhalb der Einspruchsfrist beim FA eingeht (§ 171 Abs. 3a Satz 1 AO).

>> BEISPIEL: Das FA erlässt wenige Tage vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist am 31.12.2025 einen am 28.12.2025 bekannt gegebenen geänderten Einkommensteuerbescheid. Der Stpfl. kann dann noch bis zum 28.1.2026 Einspruch einlegen, der dazu führt, dass die Festsetzungsfrist nicht abläuft, bevor über den Rechtsbe­helf unanfechtbar entschieden ist (vgl. § 171 Abs. 3a Satz 1 AO).

Lesen Sie gleich weiter, was zudem rund um den Verwaltungsakt zu beachten ist. Nutzen Sie darüber hinaus die sich anschließende Themenauswertung als Ihre persönliche „Checkliste“. Damit verschaffen Sie sich schnell Klarheit, welche Prüfungsschwerpunkte Sie sich noch erarbeiten müssen.

Dieser Beitrag ist Teil der aktuellen Schwerpunkt-Ausgabe zur schriftlichen Steuerberaterprüfung (Steuer und Studium 3/2026):

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