Schriftliche Steuerberaterprüfung: AO macht froh?! – Oh ja!
Die AO-Aufgabe ist Teil der „gemischten Klausur“ am ersten Tag der schriftlichen Steuerberaterprüfung. Diese Teilklausur ist für viele Teilnehmende der Angstgegner: „zu abstrakt“, „zu kompliziert“ … das muss jedoch nicht sein! Denn gerade der AO-Teil lässt sich gut vorbereiten. AO macht dann (tatsächlich) froh und sichert ordentlich Punkte. Der Schlüssel zum Erfolg ist, das Richtige (= Prüfungsschwerpunkte) richtig (= frühzeitige Vermeidung typischer Fehler) zu lernen. Verschaffen Sie Ihrem Klausurentraining jetzt einen ordentlichen Boost – mithilfe des nachfolgenden Beitrags von Dr. Kai Tiede.
I. Vermeidung häufiger Fehler rund um den Verwaltungsakt
Rund um den VA kommt es regelmäßig sowohl beim Erkennen als auch der richtigen Einordnung in allen nur erdenklichen Prüfungsschritten zu Fehlern von Teilnehmern. Alle diese Fehler hier im Einzelnen aufzulisten, wäre daher für Sie nicht hilfreich. Da es sich hier um ein „Gesamtkonzept“ handelt, das Sie einmal verstanden haben müssen, werden wir dieses Thema für Sie im Folgenden zunächst grundlegend, aber kompakt erläutern. Sodann wird es darum gehen, Sie für „klassische“ Probleme bei besonders klausurrelevanten VA zu sensibilisieren. Auf diese Weise wird es Ihnen gelingen, künftig sicher in der AO-Klausur zu punkten.
1. Sinn und Zweck von Verwaltungsakten
Steuerrecht ist klassische Eingriffsverwaltung. Das typische Instrumentarium des FA besteht – aus nachvollziehbaren Gründen – nicht in einer kooperativen und einvernehmlichen Steuerfestsetzung durch Vertrag. Stattdessen werden die Steuern und die sonstigen Pflichten der Stpfl. einseitig hoheitlich festgelegt, also durch VA. Der VA bestimmt die Rechte und Pflichten des Adressaten und ist Rechtstitel für deren Durchsetzung.
Klausurtipp
Die Bindungswirkung und die Bestandskraft von VA können dazu führen, dass eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung (z. B. eine zu hohe Steuerfestsetzung) bestehen bleibt, obwohl sie dem Gesetz widerspricht. Im Ergebnis geht es darum, den Konflikt zwischen Rechtssicherheit und Rechtsfrieden sowie Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu lösen.
2. Rechtsfolgen eines Verwaltungsakts
a) Grundsätzliche Weichenstellung
In der Klausur ist es von grundlegender Bedeutung zu erkennen, ob ein VA vorliegt, weil damit erhebliche Rechtsfolgen verbunden sind und die grundsätzlichen Weichen für die Klausur gestellt werden. Dabei kommt es stets auf den Einzelfall an, für wen sich das Vorliegen eines VA als vorteilhaft darstellt.
Klausurtipp
Klausurtaktisch ist es häufig besser, wenn ein VA vorliegt. Denn der VA bietet den Einstieg in die weitere Prüfung der Wirksamkeit, Rechtmäßigkeit und Änderbarkeit des VA, der möglichen Rechtsbehelfe, der Vollstreckung des VA etc. Die Annahme eines VA ist aber kein Wahlrecht, sondern es müssen die Tatbestandsmerkmale des § 118 AO geprüft werden (s. dazu Kap. I.3.).
b) Aus Sicht des Steuerpflichtigen vorteilhafte Folgen eines Verwaltungsakts
aa) Selbstbindung des Finanzamts
Der wirksam bekannt gegebene VA ist nicht mehr ohne Weiteres änderbar. Das FA ist mit Wirksamkeit des VA, also dessen Bekanntgabe, an den VA gebunden. Es kann z. B. eine höhere Steuer nur festsetzen, wenn eine Korrekturvorschrift zu Lasten des Stpfl. erfüllt ist. Die Einzelheiten folgen – je nach Qualifizierung als Steuerbescheid, gleichgestellter Bescheid oder sonstiger VA – aus den §§ 129 ff., §§ 164 f. und §§ 172 ff. AO.
Klausurtipp
Dies ist die materielle Bestandskraft, die von der formellen Bestandskraft des Bescheids (= Unanfechtbarkeit) zu unterscheiden ist.
bb) Möglichkeit des Einspruchs
(1) Formeller Rechtsbehelf zur vollständigen Überprüfung des Verwaltungsakts
Wenn das FA einen VA erlassen hat, dann bedeutet dies zunächst positiv, dass dem Stpfl. mit dem Einspruch ein formeller Rechtsbehelf zur Verfügung steht, um sich gegen die Entscheidung des FA zu wehren. Dieser formelle Rechtsbehelf eröffnet eine umfassende Überprüfungsverpflichtung des FA (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO). Der mit dem Einspruch angefochtene VA ist aufzuheben oder zu ändern, um den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
Klausurtipp
Das ist einer der maßgeblichen Vorteile des Einspruchsverfahrens im Vergleich zum Korrekturrecht, das immer nur eine punktuelle Korrektur ermöglicht.
Allerdings bestehen auch hier Ausnahmen; denn es gibt VA, gegen die kein Einspruch möglich ist.
>> BEISPIEL: Der wichtigste Anwendungsfall ist die Einspruchsentscheidung, bei der der Einspruch gem. § 348 Nr. 1 AO nicht statthaft ist. Ein weiteres Beispiel ist das Vollstreckungsverfahren: Wenn ein Dritter geltend macht, Eigentümer des beim Steuerschuldner gepfändeten Gegenstands zu sein, muss er gem. § 262 AO Widerspruch einlegen bzw. Drittwiderspruchsklage erheben.
(2) Aussetzung der Vollziehung
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO bzw. § 69 FGO setzt einen Einspruch voraus.
Klausurtipp
Machen Sie sich mit dem jeweiligen Anwendungsbereich des § 361 AO und des § 69 FGO vertraut:
- § 361 AO gilt nur im Einspruchsverfahren und nur für die Aussetzung durch das FA.
- § 69 FGO gilt dagegen im Klageverfahren und bei Aussetzung durch das FG auch im Einspruchsverfahren. Beachten Sie die Vorrangigkeit der Aussetzung durch das FA (vgl. § 69 Abs. 4 FGO).
(3) Ablaufhemmung
Zugleich führt der Einspruch zu einer den gesamten Bescheid umfassenden Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 3a AO.
Klausurtipp
Unterscheiden Sie genau zwischen
- der nur punktuellen Ablaufhemmung aufgrund eines Veranlagungs- bzw. Änderungsantrags gem. § 171 Abs. 3 AO, der zudem vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist gestellt werden muss, und
- der umfassenden Ablaufhemmung infolge eines Einspruchs gem. § 171 Abs. 3a AO, die auch dann eintritt, wenn der Einspruch erst nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist, aber innerhalb der Einspruchsfrist beim FA eingeht (§ 171 Abs. 3a Satz 1 AO).
>> BEISPIEL: Das FA erlässt wenige Tage vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist am 31.12.2025 einen am 28.12.2025 bekannt gegebenen geänderten Einkommensteuerbescheid. Der Stpfl. kann dann noch bis zum 28.1.2026 Einspruch einlegen, der dazu führt, dass die Festsetzungsfrist nicht abläuft, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist (vgl. § 171 Abs. 3a Satz 1 AO).
Dieser Beitrag ist Teil der aktuellen Schwerpunkt-Ausgabe zur schriftlichen Steuerberaterprüfung (Steuer und Studium 3/2026):
- Getschmann, Urteil des Monats – Einkommensteuer: Rücklage nach § 6b EStG und Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs
- Lehmann, Schaubild des Monats – Der Weg zum Steuerberatertitel
- Kandler/Wurzer, Leitfaden für die Vorbereitung auf die schriftliche Steuerberaterprüfung – Was wirklich zählt
- Schriftliche Steuerberaterprüfung 2026 – Vermeidung häufiger Fehler und Auswertung der Prüfungsschwerpunkte:
- Tiede, Verfahrensrecht
- Nürnberg, Umsatzsteuer
- Lehmann/Bockstahler, Erbschaft-/Schenkungsteuer und Bewertung
- Baretti/Diener/Frenzel/Münch, Ertragsteuerrecht
- Nüdling, Buchführung und Bilanzwesen
- Braunger, Meinung – Schriftliche Steuerberaterprüfung 2026: 7 Monate vor der Prüfung
- SteuerStud Klausurentraining – Steuerseminar Dr. Huttegger & Partner: Ertragsteuerrecht (Übungsklausur zum Download inkl. Musterlösung und zzgl. Videobesprechung)
Steuer und Studium begleitet Sie in jeder Phase Ihrer Vorbereitung auf die StB-Prüfung. Jetzt gleich für 30 Tage kostenlos testen!
Wie ergeht es anderen auf ihrem Weg zum Steuerberater? Lesen Sie mehr im NWB Campus Blog. Sie möchten selbst aktiv werden, Ihre Erfahrungen teilen und Lerntipps austauschen? Wir suchen neue Bloggerinnen und Blogger! Jetzt informieren und bewerben.