Online-Nachricht - Donnerstag, 28.11.2024

Einkommensteuer | Besteue­rung von Leistungen einer Schweizer Familien­stiftung (BFH)

Die wirtschaft­liche Vergleich­barkeit einer Stif­tungs­leistung mit einer Gewinn­aus­schüt­tung erfordert, dass die Stel­lung des Leistungs­empfän­gers wirtschaft­lich derjenigen eines Anteils­eigners ent­spricht. Die Leistung muss sich außer­dem als Vertei­lung des erwirt­schaf­teten Über­schusses dar­stellen (Bestäti­gung des BFH-Urteils v. 28.2.2018 - VIII R 30/15). Die Stel­lung des Empfän­gers einer Stif­tungs­leistung ent­spricht wirt­schaft­lich derjenigen eines Anteils­eigners, wenn er in seiner Person die Voraus­setzun­gen erfüllt, die die Stiftungs­satzung für einen Leistungs­bezug auf­stellt, er also zum Kreis der begünsti­gungs­fähigen Personen gehört, und eine Gegen­leistung nicht zu erbringen ist (BFH, Urteil v. 1.10.2024 - VIII R 25/21; veröf­fent­licht am 28.11.2024).

Hintergrund: Nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Halbsatz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapital­vermögen Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körper­schaft­steuer befreiten Körperschaft, Personen­vereinigung oder Vermögens­masse im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG, die Gewinn­ausschüt­tungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaft­lich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG ist Satz 1 der Vorschrift auf Leistungen von vergleich­baren Körperschaften, Personen­vereini­gungen oder Vermögens­massen, die weder Sitz noch Geschäfts­leitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden.

Sachverhalt: Der Kläger hatte als Angehöriger der begünstigten Familie eines Schweizer Familien­stiftung auf Basis deren Satzung eine Zuwendung (Geld und Aktien) erhalten. Für einen anderen Familien­angehörigen war durch den BFH bereits geklärt worden, dass es sich bei den Zahlungen nicht um eine freigebige Zuwendung i. S. von § 7 Abs. 1 ErbStG handelt (BFH, Urteil v. 3.7.2019 - II R 6/16, s. hierzu Nacke, NWB online sowie unsere Online-Nachricht v. 10.10.2019). Das FA behandelte die Zuwendung sodann als Kapitalertrag gem. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Das FG entschied, die Auskehrung der Stiftung habe beim Kläger zu steuer­pflichtigen Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG geführt. Die Stiftung als ausländische Familienstiftung unterfalle § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG. Die Leistung der Stiftung sei einer Gewinn­ausschüt­tung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaft­lich vergleichbar (FG Hamburg, Urteil v. 20.8.2021 - 6 K 196/20, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 3.1.2022).

Die Richter des BFH wiesen die hiergegen gerichtete Revision zurück:

  • Das FG hat zutreffend entschieden, dass es sich bei der Auskehrung der Stiftung in Form von Geld und Aktien der X AG an den Kläger um einen steuer­pflichtigen Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG handelt.
  • Bei der Auskehrung der Stiftung, die einer inländischen sonstigen juristischen Person des privaten Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG vergleichbar ist, handelt es sich um Einnahmen aus Leistungen, die Gewinn­ausschüt­tungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar sind und die nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören.
  • Die wirtschaftliche Vergleichbarkeit einer Stiftungs­leistung mit einer Gewinn­ausschüt­tung erfordert, dass die Stellung des Leistungsempfängers wirt­schaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht. Die Leistung muss sich außerdem als Verteilung des erwirt­schafteten Über­schusses darstellen (Bestätigung des BFH-Urteils v. 28.2.2018 - VIII R 30/15, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 20.6.2018).
  • Die Stellung des Empfängers einer Stiftungsleistung entspricht wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners, wenn er in seiner Person die Voraus­setzungen erfüllt, die die Stiftungs­satzung für einen Leistungsbezug aufstellt, er also zum Kreis der begünsti­gungs­fähigen Personen gehört, und eine Gegen­leistung nicht zu erbringen ist.
  • Die Einräumung von Vermögens- oder Organi­sations­rechten durch die Stiftungssatzung, die die Rechts­stellung des Destinatärs darüber hinaus an die rechtliche Stellung eines Anteilseigners einer Kapital­gesell­schaft annähern, ist nicht erfor­derlich.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 1.10.2024 - VIII R 25/21; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VIII. Senat des BFH Dr. Christian Levedag gelangen Sie hier (Login erforderlich).