Online-Nachricht - Donnerstag, 28.11.2024

Verfahrensrecht | Keine Steuer­begünsti­gung nach §§ 51 ff. AO für extre­mis­tische Körper­schaften (BFH)

Ob eine "Förde­rung der Allgemein­heit" gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO zu ver­neinen ist, da eine Körper­schaft Bestre­bungen verfolgt, die sich gegen die frei­heit­liche demo­kra­tische Grund­ordnung der Bundes­republik Deutsch­land richten, ist ebenso wie bei § 51 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO eigen­ständig und ohne eine die Leistun­gen der Körper­schaft für das Gemein­wohl einbe­ziehende Abwä­gung zu ent­scheiden. Es ist daher keine Gesamt­würdi­gung mit der Folge einer Aner­ken­nung (auch) extre­mis­tischer Körper­schaften als gemein­nützig vorzu­nehmen (Bestäti­gung des Urteils des BFH v. 14.3.2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422) (BFH, Urteil v. 5.9.2024 - V R 15/22; veröf­fent­licht am 28.11.2024).

Sachverhalt: Der Kläger, ein Verein, war in Verfas­sungs­schutz­berichten erwähnt; ab 2009 wurde er auch im Anhang eines Verfas­sungs­schutz­berichtes genannt, der extre­mistische Organi­sationen aufführte. Das Finanzamt (FA) versagte dem Kläger wegen seiner Erwähnung in den Verfas­sungs­schutz­berichten die Steuer­begünsti­gung bei der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer.

Der BFH hob das der Klage stattgebende Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück.

  • Der BFH hat dabei seine -durch den Gesetzgeber später in § 51 Abs. 3 Satz 1 AO umgesetzte- ständige Recht­sprechung bestätigt, wonach eine Steuer­befreiung ausge­schlossen ist, wenn die Körperschaft Bestrebungen fördert, die gegen die freiheit­liche demok­ratische Grund­ordnung der Bundes­republik Deutsch­land gerichtet sind.
  • In die Prüfung, ob eine Körperschaft derartige Bestrebungen fördert, darf danach nicht einbezogen werden, dass die Körper­schaft auch Tätigkeiten ausübt, die dem Gemein­wohl dienen.
  • Eine Abwägung zwischen diesen verschiedenen Tätigkeiten ist nicht vorzunehmen, da die Förderung verfas­sungs­widriger Bestrebungen keine Förderung der Allgemeinheit ist. Das FG, das eine derartige Abwägung jedoch vorge­nommen hatte, hat nunmehr neu zu entscheiden und die Anhalts­punkte, die für die Förderung verfas­sungs­feindlicher Bestrebungen sprechen, unter Berücksichtigung der Ziele und Methoden einer Körperschaft sowie etwaiger organis­atorischer, personeller, strate­gischer und ideolo­gischer Verbindungen zu anderen Gruppierungen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern, zu würdigen. Dabei hat das FG seiner Entscheidung zugrunde zu legen, dass der Kläger in den Streitjahren ab 2009 als extre­mistisch in Verfasvsungs­schutz­berichten aufgeführt ist und der Kläger daher nach der ab diesen Streitjahren zu beachtenden Vermu­tungs­regel des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO zu widerlegen hat, dass er keine verfas­sungs­feind­lichen Bestre­bungen fördert.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 5.9.2024 V R 15/22, PM v. 28.11.2024 (gr)

 
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