Online-Nachricht - Donnerstag, 28.11.2024

Umsatzsteuer | Zur Vermitt­lungs­leistung bei Aus­gabe von Gut­scheinen nach der bis 2018 gelten­den Rechts­lage (BFH)

Die Vermitt­lung einer Leistung, für die ein "Erlebnis­gut­schein" ausge­stellt wird, setzt voraus, dass der Ver­mittler ent­weder den Veran­stalter über das Vor­liegen eines Vermitt­lungs­erfolgs infor­miert und ihm gegen­über so eine Gelegen­heit zur Leistungs­erbrin­gung nach­weist oder aber zumin­dest dem Gut­schein­erwerber die Kontakt­daten des Veran­stal­ters mitteilt, damit dieser die ihm dann nach­gewiesene Gelegen­heit zur Inan­spruch­nahme der durch den Gutschein verbrieften Leistung nutzen kann (BFH, Urteil v. 5.9.2024 - V R 21/23; veröf­fent­licht am 28.11.2024).

Sachverhalt: Der Kläger betrieb ein Internet­portal, auf dem verschie­dene Freizeit­erlebnisse ange­boten wurden. Kunden konnten Gutscheine für konkrete Erlebnisse (Erlebnis­gut­scheine) oder Wertgut­scheine erwerben, die später für ein Erlebnis eingelöst werden konnten. Der Kläger verpflichtete sich dazu, das Erlebnis für den Veran­stalter zu vermarkten und in Form der von ihm aus­gestellten Gutscheine zu vertreiben. Der Kläger und der jeweilige Veranstalter verein­barten, dass der Kläger dem Veranstalter eine Gutschrift über den für einen Erlebnis­gutschein vereinbarten Preis abzüglich einer verein­barten Vermitt­lungs­provision ausstellte und den Betrag auszahlte. Die Provision rechnete der Kläger dabei unter Ausweis von Umsatz­steuer ab. Die hier in Rede stehenden Zahlungen der Gutschein­erwerber behan­delte der Kläger in den Streitjahren nicht als Entgelte für steuer­bare Umsätze.

Das Finanzamt behandelte den Verkauf der Gutscheine als steuerbare und steuer­pflichtige Umsätze und setzte entsprechend Umsatz­steuer fest. Das FG bestätigte die Auffassung des FA und wies die Klage des Klägers ab. Es entschied, dass der Verkauf der Gutscheine steuerbare und steuer­pflichtige Leistungen darstellt

Die Richter des BFH hoben das Urteil des FG auf und führte u.a. hierzu aus:

  • Der bloße Verkauf und die Ausgabe der Erlebnis­gutscheine führt nicht zu einer Vermitt­lungsleistung.
  • Die Zahlung eines Erlebnisgut­schein­erwerbers im Zeitpunkt des Verkaufs und der Ausgabe der Erlebnis­gutscheine führte nicht dazu, dass Umsatz­steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG, der unions­rechtlich auf Art. 65 MwStSystRL beruht, infolge der Verein­nahmung eines Entgelts vor Ausführung der Vermitt­lungs­leistung entstand.
  • Bei Verfall von Erlebnis­gutscheinen infolge des Ablaufs der Einlösungs­frist entstand ein Steuer­anspruch auch nicht aufgrund einer Berichti­gung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG.
  • Das FG hat rechtsfehlerhaft den Vorsteuer­abzug versagt, soweit dieser seiner Auffassung nach auf die Ausgabe der Wertgut­scheinen entfällt, die wegen Ablaufs der Einlösungs­frist nicht eingelöst werden und verfallen.
  • Der Kläger erbringt erst bei Einlösung der Erlebnis- und Wertgut­scheine steuerbare und steuer­pflichtige Vermitt­lungs­leistungen. Der Vorsteuer­abzug ist in der geltend gemachten Höhe zu gewähren.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 5.9.2024 - V R 21/23 (gr)

 
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