Online-Nachricht - Donnerstag, 28.11.2024
Umsatzsteuer | Zur Vermittlungsleistung bei Ausgabe von Gutscheinen nach der bis 2018 geltenden Rechtslage (BFH)
Die Vermittlung einer Leistung, für die ein "Erlebnisgutschein" ausgestellt wird, setzt voraus, dass der Vermittler entweder den Veranstalter über das Vorliegen eines Vermittlungserfolgs informiert und ihm gegenüber so eine Gelegenheit zur Leistungserbringung nachweist oder aber zumindest dem Gutscheinerwerber die Kontaktdaten des Veranstalters mitteilt, damit dieser die ihm dann nachgewiesene Gelegenheit zur Inanspruchnahme der durch den Gutschein verbrieften Leistung nutzen kann (BFH, Urteil v. 5.9.2024 - V R 21/23; veröffentlicht am 28.11.2024).
Sachverhalt: Der Kläger betrieb ein Internetportal, auf dem verschiedene Freizeiterlebnisse angeboten wurden. Kunden konnten Gutscheine für konkrete Erlebnisse (Erlebnisgutscheine) oder Wertgutscheine erwerben, die später für ein Erlebnis eingelöst werden konnten. Der Kläger verpflichtete sich dazu, das Erlebnis für den Veranstalter zu vermarkten und in Form der von ihm ausgestellten Gutscheine zu vertreiben. Der Kläger und der jeweilige Veranstalter vereinbarten, dass der Kläger dem Veranstalter eine Gutschrift über den für einen Erlebnisgutschein vereinbarten Preis abzüglich einer vereinbarten Vermittlungsprovision ausstellte und den Betrag auszahlte. Die Provision rechnete der Kläger dabei unter Ausweis von Umsatzsteuer ab. Die hier in Rede stehenden Zahlungen der Gutscheinerwerber behandelte der Kläger in den Streitjahren nicht als Entgelte für steuerbare Umsätze.
Das Finanzamt behandelte den Verkauf der Gutscheine als steuerbare und steuerpflichtige Umsätze und setzte entsprechend Umsatzsteuer fest. Das FG bestätigte die Auffassung des FA und wies die Klage des Klägers ab. Es entschied, dass der Verkauf der Gutscheine steuerbare und steuerpflichtige Leistungen darstellt
Die Richter des BFH hoben das Urteil des FG auf und führte u.a. hierzu aus:
- Der bloße Verkauf und die Ausgabe der Erlebnisgutscheine führt nicht zu einer Vermittlungsleistung.
- Die Zahlung eines Erlebnisgutscheinerwerbers im Zeitpunkt des Verkaufs und der Ausgabe der Erlebnisgutscheine führte nicht dazu, dass Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG, der unionsrechtlich auf Art. 65 MwStSystRL beruht, infolge der Vereinnahmung eines Entgelts vor Ausführung der Vermittlungsleistung entstand.
- Bei Verfall von Erlebnisgutscheinen infolge des Ablaufs der Einlösungsfrist entstand ein Steueranspruch auch nicht aufgrund einer Berichtigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG.
- Das FG hat rechtsfehlerhaft den Vorsteuerabzug versagt, soweit dieser seiner Auffassung nach auf die Ausgabe der Wertgutscheinen entfällt, die wegen Ablaufs der Einlösungsfrist nicht eingelöst werden und verfallen.
- Der Kläger erbringt erst bei Einlösung der Erlebnis- und Wertgutscheine steuerbare und steuerpflichtige Vermittlungsleistungen. Der Vorsteuerabzug ist in der geltend gemachten Höhe zu gewähren.
Quelle: BFH, Urteil v. 5.9.2024 - V R 21/23 (gr)
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