Online-Nachricht - Donnerstag, 05.12.2024

Grunderwerbsteuer | Keine Steuer­befreiung bei der Auf­hebung einer WEG (BFH)

Die Befreiungs­vor­schrift des § 7 Abs. 1 GrEStG ist bei der Auf­hebung einer Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaft (WEG) unter Bildung von Mit­eigentum nicht entsprechend anwend­bar (BFH, Urteil v. 31.7.2024 - II R 30/21; veröf­fent­licht am 5.12.2024).

Hintergrund: Gemäß § 7 Abs. 1 GrEStG wird für den Fall, dass Miteigen­tümer ein ihnen gehörendes Grund­stück flächen­weise teilen, die Steuer insoweit nicht erhoben, als der Wert des Teilgrund­stücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruch­teil entspricht, zu dem er am gesamten zu vertei­lenden Grund­stück beteiligt ist.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Steuer­begünstigung des § 7 Abs. 1 GrEStG auf einen Tausch­vorgang im Falle der Aufhebung einer WEG anzuwenden ist. Die Kläger sind der Meinung, dass hinsichtlich der grunderwerb­steuer­recht­lichen Befreiungs­vorschrif­ten eine planwidrige Regelungs­lücke bestehe, die eine analoge Anwendung auf den Streitfall rechtfertige. Die Bereinigung einer verworrenen Miteigentümerstruktur sei vom Gesetzgeber nicht als regelungsbedürftiger Fall erkannt worden. Nach dessen Vorstel­lung solle die Grund­erwerb­steuer nur die sich im Erwerbs­vorgang offen­barende Leistungsfähigkeit erfassen. Durch die Neuordnung der Miteigentums­anteile sei der Kläger im Streitfall nicht leistungs­fähiger geworden. Daher sei bei der Grund­erwerb­steuer die Gesamt­planrecht­sprechung des Bundes­finanzhofs (BFH) anzuwenden.

Dem folgten die Richter des BFH nicht (Vorinstanz: FG Köln, Urteil v. 30.6.2021 - 5 K 2704/18):

  • § 7 GrEStG beruht - wie die §§ 5 und 6 GrEStG - auf dem Rechtsgedanken, dass die Steuer nicht erhoben werden soll, soweit sich nur die Rechtsnatur, nicht aber der Umfang der Berech­tigung an einem Grundstück ändert (Viskorf in Viskorf, Grund­erwerb­steuer­gesetz, 21. Aufl., § 7 Rz 11; Hofmann, Grund­erwerb­steuer­gesetz, Kommentar, 11. Aufl., § 7 Rz 1).

  • Die flächenmäßige Aufteilung eines Grundstücks ist zwar nach der Systematik des Grund­erwerb­steuer­gesetzes ein eigen­ständiger Erwerbs­vorgang. Er wird aber vom Gesetz gleichwohl nicht der Besteuerung unterworfen, soweit ein Beteiligter nicht mehr erhält, als es seiner bisherigen Berechtigung entspricht (vgl. BFH, Urteil v. 24.7.1974 - II R 85/67, BStBl II 1975, 148).

  • § 7 Abs. 1 GrEStG ist auf die Begründung von Wohnungs- und Teileigen­tum durch mehrere Miteigen­tümer entsprechend anzuwenden (gleicher Ansicht Viskorf in Viskorf, Grund­erwerb­steuer­gesetz, 21. Aufl., § 2 Rz 277, § 7 Rz 61, 64; Pahlke in Pahlke, Grund­erwerb­steuer­gesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 2 Rz 58; Joisten in Pahlke, Grund­erwerb­steuer­gesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 7 Rz 20; Hofmann, Grund­erwerb­steuer­gesetz, Kommentar, 11. Aufl., § 2 Rz 40). Denn eine flächen­weise Teilung im Sinne des § 7 Abs. 1 GrEStG kann auch dann gegeben sein, wenn das Miteigentum an einem Grundstück in der Weise beschränkt wird, dass jedem Miteigentümer Sondereigentum nach dem Wohnungs­eigentums­gesetz eingeräumt wird (BFH, Urteile v. 30.7.1980 - II R 19/77, BStBl II 1980, 667, unter II.2.; v. 12.10.1988 - II R 6/86, BFHE 154, 387, unter 2. und v. 16.2.1994 - II R 96/90, BFH/NV 1995, 156, unter II.2.).

  • Anders als im Falle der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum durch mehrere Miteigen­tümer kommt für den umgekehrten Vorgang der Aufhebung von Wohnungs- und Teileigentum und Bildung von Miteigentum eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 GrEStG nicht in Betracht.

  • Grund hierfür ist, dass es zu einer abweichenden Zuordnung der Flächen kommt, die bislang im Sonder­eigentum standen und nun den Miteigen­tümern gemeinsam gehören.


Quelle: BFH, Urteil v. 31.7.2024 - II R 30/21; NWB Datenbank (il)

 
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