Online-Nachricht - Donnerstag, 05.12.2024
Umsatzsteuer | Organschaft und Entnahmebesteuerung bei hoheitlicher Tätigkeit des Organträgers (BFH)
Die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers ist unionsrechtskonform (Anschluss an Urteil des BFH v. 18.1.2023 - XI R 29/22 (XI R 16/18), BFHE 279, 320; veröffentlicht am 5.12.2024).
Sachverhalt: Die Klägerin, eine Stiftung öffentlichen Rechts und Trägerin einer Universität, erbrachte im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit mit mehreren Betrieben gewerblicher Art Dienstleistungen gegen Entgelt, die teilweise steuerfrei waren. Zugleich nahm die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts hoheitliche Aufgaben wahr. Die Klägerin ging davon aus, dass sie nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Organträgerin der U GmbH sei. Die U GmbH erbrachte für die Klägerin im Streitjahr 2005 verschiedene Dienstleistungen, u. a. Reinigungsleistungen in den Räumen der Klägerin gegen Entgelt, wobei ein Teil der zu reinigenden Fläche auf den hoheitlichen Bereich der Klägerin entfiel.
Das FA vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Betrieben der Klägerin um ein einheitliches Unternehmen handele und das sämtliche - wie von der Klägerin zuvor auch erklärt - von der U GmbH erbrachten Leistungen nichtsteuerbare Innenumsätze seien. Soweit allerdings die Reinigungsleistungen für den Hoheitsbereich der Klägerin erfolgt seien, hätten sie einer unternehmensfremden Tätigkeit gedient und lösten daher eine unentgeltliche Wertabgabe bei der Klägerin aus. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg, jedoch gab das FG der Klage statt. Es liege eine Organschaft vor, die zur Zusammenfassung der Klägerin als Organträgerin und der U GmbH als Organgesellschaft zu einem Unternehmen führe. Die Organschaft erstrecke sich auch auf den Hoheitsbereich der Klägerin. Das Revisionsverfahren des FA wurde ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (siehe hierzu unsere Online-Nachricht v. 23.03.2023).
Die Richter des BFH wiesen die Revision anschließend zurück und führten u.a. hierzu aus:
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Im Streitfall liegt eine Organschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vor, bei der die Klägerin Organträgerin der U GmbH als Organgesellschaft ist.
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Ist eine Organschaft zu bejahen, sind entgeltliche Leistungen, die eine Organgesellschaft an den Organträger erbringt, entsprechend der ständigen BFH-Rechtsprechung (so etwa BFH, Beschluss v. 26.1.2023 V R 20/22 (V R 40/19), BFHE 280, 68, BStBl II 2023, 530, Rz 22) nichtsteuerbar.
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Wie sich aus dem EuGH-Urteil Finanzamt T v. 1.12.2022 - C 269/20, EU:C:2022:944 weiter ergibt, hat das FG die Entnahmebesteuerung im Hinblick auf die Entgeltlichkeit der von der U GmbH erbrachten Leistungen zutreffend verneint. Erbringt eine Organgesellschaft Leistungen gegen Entgelt an den Organträger, lässt die Nichtsteuerbarkeit das Entgelt nicht entfallen, so dass es mangels Unentgeltlichkeit nicht zu einer Entnahmebesteuerung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG beim Organträger kommt.
Quelle: BFH Urteil v. 29.08.2024 - V R 14/24; NWB Datenbank
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