Online-Nachricht - Donnerstag, 05.12.2024

Umsatzsteuer | Organschaft und Entnahmebesteuerung bei hoheitlicher Tätigkeit des Organträgers (BFH)

Die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergebende Steuer­schuldner­schaft des Organ­trägers ist unions­rechts­konform (Anschluss an Urteil des BFH v. 18.1.2023 - XI R 29/22 (XI R 16/18), BFHE 279, 320; veröf­fent­licht am 5.12.2024).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine Stiftung öffent­lichen Rechts und Trägerin einer Universität, erbrachte im Rahmen ihrer wirtschaft­lichen Tätigkeit mit mehreren Betrieben gewerblicher Art Dienst­leistungen gegen Entgelt, die teilweise steuer­frei waren. Zugleich nahm die Klägerin als juristische Person des öffent­lichen Rechts hoheit­liche Aufgaben wahr. Die Klägerin ging davon aus, dass sie nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Organträgerin der U GmbH sei. Die U GmbH erbrachte für die Klägerin im Streitjahr 2005 verschiedene Dienstleistungen, u. a. Reinigungs­leistungen in den Räumen der Klägerin gegen Entgelt, wobei ein Teil der zu reinigenden Fläche auf den hoheit­lichen Bereich der Klägerin entfiel.

Das FA vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Betrieben der Klägerin um ein einheitliches Unter­nehmen handele und das sämtliche - wie von der Klägerin zuvor auch erklärt - von der U GmbH erbrachten Leistungen nicht­steuerbare Innen­umsätze seien. Soweit allerdings die Reinigungs­leistungen für den Hoheits­bereich der Klägerin erfolgt seien, hätten sie einer unter­nehmens­fremden Tätigkeit gedient und lösten daher eine unentgeltliche Wertabgabe bei der Klägerin aus. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg, jedoch gab das FG der Klage statt. Es liege eine Organ­schaft vor, die zur Zusammenfassung der Klägerin als Organ­trägerin und der U GmbH als Organ­gesell­schaft zu einem Unter­nehmen führe. Die Organ­schaft erstrecke sich auch auf den Hoheits­bereich der Klägerin. Das Revisions­verfahren des FA wurde ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabent­scheidung vorgelegt (siehe hierzu unsere Online-Nachricht v. 23.03.2023).

Die Richter des BFH wiesen die Revision anschließend zurück und führten u.a. hierzu aus:

  • Im Streitfall liegt eine Organschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vor, bei der die Klägerin Organ­trägerin der U GmbH als Organ­gesellschaft ist.

  • Ist eine Organschaft zu bejahen, sind entgeltliche Leistungen, die eine Organ­gesell­schaft an den Organträger erbringt, entsprechend der ständigen BFH-Recht­sprechung (so etwa BFH, Beschluss v. 26.1.2023 V R 20/22 (V R 40/19), BFHE 280, 68, BStBl II 2023, 530, Rz 22) nichtsteuerbar.

  • Wie sich aus dem EuGH-Urteil Finanzamt T v. 1.12.2022 - C 269/20, EU:C:2022:944 weiter ergibt, hat das FG die Entnahme­besteuerung im Hinblick auf die Entgelt­lichkeit der von der U GmbH erbrachten Leistungen zutreffend verneint. Erbringt eine Organ­gesell­schaft Leistungen gegen Entgelt an den Organträger, lässt die Nicht­steuer­barkeit das Entgelt nicht entfallen, so dass es mangels Unentgelt­lichkeit nicht zu einer Entnahme­besteue­rung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG beim Organträger kommt.


Quelle: BFH Urteil v. 29.08.2024 - V R 14/24; NWB Datenbank

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im V. Senat des BFH Dr. Ruben Martini gelangen Sie hier (Login erforderlich).